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Miteinbürgerung von Ehegatten nach StARModG (Gelesen: 711 mal)
Aras
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Antwort #15 - 29.09.2024 um 23:05:02
 
Zumal die Entscheidung vertretbar und nicht willkürlich sein muss. Und wenn die Behörde sagt, wir verlangen 4 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, davon zwei in der Ehe, dann ist es imho auch vertretbar.

Schau ich mir meinen vorherigen Beitrag nochmal an, dann würde eine Verkürzung auf 2.5 Jahre ja bedeuten, dass es irgendwie in einen Wertungswiderspruch mit § 9 StAG kommen würde. Von einem deutschverheiratetem Ehegatten werden 3 Jahre Aufenthalt, davon 2 in Ehe verlangt weil unterstellt wird, dass der Deutsche den ausländischen Ehegatten bei der Integration massiv unterstützt.
Es wäre widersprüchlich wenn nun für die Einbürgerung für einen Ehegatten eines Ausländers weniger Aufenthalt verlangt wird, als für einen Deutschen.

Also ich denke 4 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und 2 Jahre Ehe sind vertretbar.

Aber genauso gut könnte man nun fragen, wieso es nicht auch 3 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und 2 Jahre Ehe des § 9 StAG sein sollen.

Erst bürgert sich der eine Ehegatte nach § 10 StaG ein und dann der andere  nach § 9 StaG. Im Gesetz steht ja nicht dass man 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet sein muss. Wobei WortlautAuslegung nicht die stärkste Auslegungsart ist....

Aber egal. Die von Blaise erwähnte Anweisung von dem für ihn zuständigen Landesministerium macht Sinn.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #16 - 30.09.2024 um 11:14:20
 
Einer schrieb am 29.09.2024 um 23:04:56:
ob irgendwo klar definiert ist,

Nein, noch nicht. Sonst hätte man dir nach deiner 1. Frage gleich den passenden Link gesendet.

Für Kassel nichts Konkretes, aber Örtliches.
https://rp-kassel.hessen.de/migration/einbuergerung

Auch dort geht es los mit der Antragstellung.

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Aras
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Antwort #17 - 30.09.2024 um 12:07:01
 
Man sollte das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz anschreiben, denn die erlassen auch die entsprechenden Verwaltungsanweisungen für Hessen. Auch die RPs werden bei Zweifeln das Hessische Innenministerium fragen.

Siehe:
https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...

Und schaut man dort

Zitat:
Hessisches Ministerium des Innern,
für Sicherheit und Heimatschutz
II 1 - 01c03-01-24/001


Schaut man im Organigramm, dann ist "II 1" die Abteilung für Wahlen und Hoheitsrecht.

Jetzt könnte man sogar ganz frech sein und den Herrn Ministerialrat anrufen um direkt zu fragen, wie das mit der Miteinbürgerung geregelt ist. Die vierstellige Nummer ist nämlich die Durchwahl. Würde ich nicht machen, da man wahrscheinlich eh abgewimmelt wird.

Besser ist, man geht auf frag-den-staat.de und stellt eine gut formulierte und freundliche Anfrage an das Hessische Innenministerium.

Und wie es scheint, antworten die auch relativ flink innerhalb von 2-3 Wochen.
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Antwort #18 - 30.09.2024 um 15:53:21
 
Ich habe gerade die aktuelle Auffassung des Hessischen Innenministeriums zu diesem Thema bekommen:

Zitat:
Eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG bei pflichtgemäßer Ermessensbetäigung entsprechend Nr. 10.2.1.2.1 VAH-Hessen sieht einen Inlandsaufenthalt von mindestens vier Jahren vor. Eine Veränderung dieser zeitlichen Anforderung ist auch im Hinblick auf das am 27. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts nicht veranlasst.


Es bleibt also bei vier Jahren. Ob dies vom Gesetzgeber so vorgesehen war oder ob man einfach vergessen hat, diese Anforderung anzupassen, bleibt ein Rätsel.
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SimonB
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Antwort #19 - 30.09.2024 um 16:18:11
 
Einer schrieb am 30.09.2024 um 15:53:21:
Es bleibt also bei vier Jahren.

So ist es auch in mind. 2 anderen Bundesländern (hier nachlesbar).

Einer schrieb am 30.09.2024 um 15:53:21:
Ob dies vom Gesetzgeber so vorgesehen war oder ob man einfach vergessen hat
Ja, das war vom Gesetzgeber so vorgesehen. Er hat nichts vergessen, anzupassen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern.

Es ist auch kein Rätsel:
Schon im "alten" StAG fand sich unter §10(2):
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

https://www.buzer.de/gesetz/4560/al195822-0.htm


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Aras
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Antwort #20 - 30.09.2024 um 20:48:21
 
SimonB schrieb am 30.09.2024 um 16:18:11:
So ist es auch in mind. 2 anderen Bundesländern (hier nachlesbar).


Welche zwei Bundesländer?

SimonB schrieb am 30.09.2024 um 16:18:11:
Ja, das war vom Gesetzgeber so vorgesehen. Er hat nichts vergessen, anzupassen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern.

DIe Zuständigkeit über was liegt bei den Ländern?
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