Aras schrieb am 29.09.2024 um 18:36:12:@SimonB
Gibt es irgendwie eine Möglichkeit die Rechtsansicht der Behörde zu ermitteln? Sowas wie IFG-Anfragen?
Weil ich finde es ultra dämlich einen Antrag zu stellen nur damit damn weiß, dass es nicht geht. Zumal es Ressourcen der Behörde bindet. Man sollte stets bemüht sein die Behörden zu entlasten und nicht mit aussichtslosen Anträgen zu belasten.
Das wäre auch meine Frage. Im Fall einer Ablehnung sollte sich die Behörde doch auf irgendetwas berufen können.
Stellen wir uns vor, eine Ausländerin mit Einbürgerungsanspruch lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung seit sechs Jahren in Deutschland, ihr Ehemann jedoch erst seit zwei Jahren. Nehmen wir an, die
EBH benötigt durchschnittlich ein Jahr für die Bearbeitung des Antrags (es gibt sowohl EBHs, bei denen es innerhalb weniger Monate geht, als auch solche, die mehr als zwei Jahre brauchen). Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätte der Ehemann also schon drei Jahre Inlandsaufenthalt.
Auf was würde sich die
EBH dann berufen, wenn sie die Miteinbürgerung des Ehemanns ablehnen wollte? Sowohl die
StAR-VwV als auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Innenministeriums beziehen sich auf die alte Fassung des
StAG und enthalten mehrere Voraussetzungen, die es nicht mehr gibt (z.B. die Abgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit oder acht Jahre Inlandsaufenthalt). Die
EBH kann doch nicht ernsthaft einen Teil der
StAR-VwV als nicht mehr gültig erklären, einen anderen Teil aber als gültig betrachten und die Miteinbürgerung mit der Begründung ablehnen, dass der Ehemann der Antragstellerin noch nicht seit vier Jahren in Deutschland lebt, oder?