@roseforest
Meines Erachtens ist die Information auf der Seite der Schweizer schon eindeutig genug. Man muss nunmal mutig sein und weiter lesen und nicht irgendwelche unlogischen Aussagen treffen.
Bspw. das von @Maennlich ermittelte Gegenteil von "Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) MIT Wohnsitz in Deutschland" ist nicht "Visumpflichtige Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) OHNE Wohnsitz in Deutschland"
Es gibt im Grunde vier Variationen:
- Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) MIT Wohnsitz in Deutschland
- Visumpflichtige Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) MIT Wohnsitz in Deutschland
- Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) OHNE Wohnsitz in Deutschland
- Visumpflichtige Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (NICHT EU / EFTA Bürger) OHNE Wohnsitz in Deutschland
Das Problem ist ja, was Maenlich nicht nachvollziehen kann, dass die Schweiz Schengen-Mitglied ist, bzw. Schengenvollanwender.
Es gibt zudem einen Unterschied zwischen Einreise und Aufenthalt. Einreise ist - salopp gesagt, wenn man die Grenze überschreitet oder über einen Flughafen die Passkontrolle passiert.
Insofern schreiben die Schweizer, dass jemand der einen Aufenthatltstitel eines anderen Schengenstaates besitzt, für einen Kurzaufenthalt bzw. Aufenthalt, der nicht zur Erwerbstätigkeit dient, einreisen können.
Wer ist also nicht davon erfasst? Bspw. Geduldete oder untergetauchte Ausländer. Die haben ja grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht im Schengengebiet. D.h. will ein geduldeter Ausländer in die Schweiz reisen, dann braucht er ein Visum. Und das kriegt ein solcher geduldeter Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland bei der Schweizer Botschaft in Berlin. Aber dann geht es nicht um Schengenvisa, sondern eher um nationale D-Visa.
Ansonsten: Wie soll irgendein Schengen-Staat wissen wie lange sich jemand im Schengengebiet aufhält? Ein Drittstaatsangehöriger hat ja kein Freizügigkeitsrecht im Schengengebiet. Warum werden Ausländer an deutschen Grenze abgewiesen?
Auch der Begriff des "Drittstaatsangehörigen" im Titel verdeutlicht, dass die Schweiz in einen binationalen oder multinationalem Verband agiert. Also Schengen-Staaten bzw. EFTA-Staaten bzw. das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährt Personenfreizügigkeit für Unionsbürger und deren Drittstaats-Familienangehörige in der Schweiz. Das ist praktisch das Freizügigkeitsrecht der EU auf dem Stand von 1999. Damals gab es nicht die Richtlinie 2004/38/EG sondern verschiedene EG-Verordnungen.
Im
Visakodex wird das Freizügigkeitsabkommen als AFMP abgekürzt. Und dort steht geschrieben:
Zitat:7.2 Unterschiede zwischen der Richtlinie 2004/38/EG und dem AFMP
Die Definition von Familienangehörigen nach dem AFMP und den nationalen
Rechtsvorschriften der Schweiz ist weniger restriktiv als diejenige in Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG. Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften
kommen auch Personen, die nicht unter die obigen Definitionen fallen, in den Genuss
derselben Rechte. Die Erleichterungen werden Familienangehörigen gewährt, die allein reisen
(unabhängig davon, ob der Reisezweck darin besteht, einem EU-Bürger nachzuziehen oder
nicht) oder einen EU-Bürger begleiten.
Das AFMP sieht keine Befreiung von der Visumpflicht für Familienangehörige von EUBürgern vor. Diese Familienangehörigen sind allerdings von der Visumpflicht befreit, wenn
sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitel sind, der in der Liste
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel aufgeführt ist (Anhang 2).
Zitat:7.3.1 Visumgebühr
Familienangehörige von EU-Bürgern im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs I des
AFMP und Personen, mit denen EU-Bürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen
sind, sind nach den schweizerischen Rechtsvorschriften von der Visumgebühr befreit.
Zitat:7.3.3 Visa-Arten
Von aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen kann gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1806 lediglich ein Einreisevisum verlangt werden.
Und wie muss man das verstehen?
Eine Befreiung von der Visumpflicht setzt eine Visumpflicht voraus. Siehe Anhang I und Anhang II der VO(EU) 2018/1806. Russland ist in Anhang I, hat also ne Visumpflicht.
Und der Witz ist ja, dass lediglich ein Einreise(!)visum verlangt werden kann(!!!). Damit soll vermieden werden, dass Personen mit dem Flugzeug einreisen wollen und die Fluglinien neben Pässen auch Eheurkunden und so beurteilen müssen. Und was ist nen Einreisevisum? Ein Schengenvisum Typ C.
Bei Flügen innerhalb von Schengen gibt es grundsätzlich keine Pass- und Visakontrollen.
Als meine Frau noch nicht eingebürgert war, hab ich immer neben unseren Pässen und ihrer Aufenthaltserlaubnis auch unsere Heiratsurkunde mitgenommen. Denn die deutsche Heiratsurkunde ist im Schengengebiet stärker als jede Aufenthaltserlaubnis. Auch in der Schweiz.
Und kommt man an Grenzkontrolle mit Pässen + Heiratsurkunde an und hat seinen Aufenthaltstitel vergessen, dann muss an der Landgrenze die Grenzpolizei Schengenvisa erteilen. Und am Flughafen genauso.