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Aufenthalt in Dtl von 72-jähriger Peruanerin für länger als 90 Tage möglich? (Gelesen: 581 mal)
Tommsn
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt in Dtl von 72-jähriger Peruanerin für länger als 90 Tage möglich?
24.09.2024 um 17:11:24
 
Hallo zusammen,

welche Möglichkeiten gibt, dass meine 72-jährige Schwiegermutter aus Peru länger 90 Tage am Stück in Deutschland bleiben kann (z.B. 6-8 Monate?).

Sie war innerhalb der letzten 14 Jahre bestimmt schon 6 Mal in Deutschland und ist immer pünktlich wieder ausgereist.

Wir würden gern hier ihre Lungenembolie (ärztliche Unterlagen liegen vor) behandeln lassen. In Peru bekommt sie keine Rente und hat keine Krankenversicherung. Sie wohnt allerdings mit ihrem Mann und Sohn im eigenen Haus und es geht ihnen nicht wirklich schlecht.
-> ein Härtefall, falls dies überhaupt möglich wäre, liegt meiner Meinung nach nicht vor

AU-Pair/Sprach/Studium-Visum fällt aufgrund des Alters auch aus.

Ein Arbeitsvisum wäre als Rentnerin wohl schwer zu begründen. Meine Frau ist selbstständig und könnte Sie als Verkäuferin in ihrem Einzelhandel anstellen. Allerdings scheinen hier die Verdienstgrenzen zu hoch.

Familiennachzugsvisum greift hier ebenfalls nicht.

Gibt es eine Visumsart, um 6-8 Monate in Deutschland die Familie zu besuchen und sich gleichzeitig ärztlich behandeln zu lassen?

Genug finanzieller Spielraum (auch monatl. Gehalt) und Wohnraum wären vorhanden.

Ich freue mich über Rückmeldungen und Ideen.

Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
Tom
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reinhard
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Antwort #1 - 24.09.2024 um 18:16:38
 
Es gibt die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Behandlung zu bekommen. Das ist in § 25, Absatz 4 geregelt.

Dazu braucht man einen Behandlungsvertrag mit der Klinik und die Bestätigung eines Notars, dass man die Kosten (sie ist ja nicht versichert) im Voraus auf ein Konto des Notars eingezahlt hat.
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Puncherfaust
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Antwort #2 - 24.09.2024 um 19:23:19
 
Chancen hängen hier aber stark von der ABH ab, § 25 Abs. 4 wird unterschiedlich restriktiv angewendet. Bei manchen häufiger, bei anderen fast gar nicht.

Sehe die Anwendung hier tatsächlich nicht. Denn es müssten ja dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die den Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern. Die Krankheit kann ja aber vermutlich auch in Peru behandelt werden. Und ein Visum für § 25 Abs. 4? Das ist doch komplett ausgeschlossen. Der soll ja eher Fälle umfassen, die bereits im Bundesgebiet sind und dann eben irgend so ein humanitärer oder persönlicher Grund eintritt.

Mir fällt hier eigentlich nur § 7 ein. Der kann erteilt werden für einen anderen als im Gesetz vorgesehenen Zweck. Wird aber auch äußerst selten erteilt.
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lottchen
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Antwort #3 - 24.09.2024 um 19:56:17
 
Tommsn schrieb am 24.09.2024 um 17:11:24:
Genug finanzieller Spielraum (auch monatl. Gehalt) und Wohnraum wären vorhanden.


Habt ihr schon mal ihre ärztlichen Unterlagen übersetzen lassen und bei einem Krankenhaus in eurer Stadt berechnen lassen, was die Behandlung kosten würde? Das können u.U. locker hohe fünfstellige Summen werden. Vielleicht solltet ihr erst mal abklären ob das überhaupt bezahlbar ist.
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reinhard
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Antwort #4 - 24.09.2024 um 20:31:32
 
Ich lebe hier an einem Ort mit Uniklinik. Dem Visum (25, 4) wird oft zugestimmt, die Patientinnen und Patienten sollen nur nach der Behandlung wieder ausreisen.

Am 1. Januar 2024 waren mehr als 17.000 Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
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Fred Dust
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Antwort #5 - 25.09.2024 um 02:19:30
 
Lungenembolie - Heftig. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Lungenembolie

Ich hoffe und wünsche aufrichtig, dass es Schwiegermutter bald wieder besser geht.
Aber wie soll sie den 18 - Stunden-Flug (ich finde gerade keinen Non Stop-Flug Lima-Frankfurt) überleben? Ist man der Diagnose reisefähig?
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Petersburger
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Antwort #6 - 25.09.2024 um 15:22:51
 
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 AufenthG kann kein Visum nach dieser Rechtsvorschrift erteilt werden.

Zitat:
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.


Was möglich ist: Ein nationales Visum zur medizinischen Behandlung zu beantragen, wenn die Behandlung bestätigt und die Finanzierung gesichert ist.

Das sollte dann ein Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sein.
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Tommsn
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Antwort #7 - 26.09.2024 um 12:01:30
 
Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen.

Fred Dust schrieb am 25.09.2024 um 02:19:30:
Ich hoffe und wünsche aufrichtig, dass es Schwiegermutter bald wieder besser geht.
Aber wie soll sie den 18 - Stunden-Flug (ich finde gerade keinen Non Stop-Flug Lima-Frankfurt) überleben? Ist man der Diagnose reisefähig?


Vielen Dank für die Genesungswünsche. Sie war diesen Sommer hier für drei Monate (KLM über Amsterdam/Paris). Die Lungenflügel haben eine viel geringere Leistungsfähigkeit und des Öfteren gibt es Hustenanfälle, manchmal mit Blut dabei. Ansonsten kann sie aber ganz normal dem Leben nachgehen. Es wäre sicher sinnvoll die Diagnose in Dtl bestätigen lassen bevor eine Therapie gestartet wird. In Peru wurde sie zu verschiedenen Ärzten geschickt, die teilweise unterschiedlich "schlimme" Diagnosen stellen. Aber ich bin leider kein Arzt, um das zu bewerten.

Nächster Schritt ist dann die Einreichung der ärztlichen Dokumente bei einer Klinik. Wir wohnen in Berlin und gibt es durchaus auch die Chance auf einen spanischsprachigen Arzt.

Und natürlich müssen die Kosten bewertet werden, auch in Abhängigkeit von den Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustand.

reinhard schrieb am 24.09.2024 um 20:31:32:
Dem Visum (25, 4) wird oft zugestimmt, die Patientinnen und Patienten sollen nur nach der Behandlung wieder ausreisen.


Ist das Visum (25, 4) nach bereits erfolgter Einreise bei der ABH in Berlin zu beantragen. Auf der deutschen Botschaft in Lima finde ich kein Formular für ein nationales Visum zur medizinischen Behandlung.

Petersburger schrieb am 25.09.2024 um 15:22:51:
Das sollte dann ein Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sein.


Soll sie bei der deutschen Botschaft ggf. vorsprechen, welche Unterlagen benötigt werden?
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Aras
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Antwort #8 - 26.09.2024 um 12:08:09
 
Wichtig ist erstmal einen Behandlungsplan mit Finanzierung zu klären. Dann kann man schauen wie esit den Visa geht.
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reinhard
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Antwort #9 - 26.09.2024 um 12:38:30
 
Das Visum muss sie in Lima beantragen.

Nein, ein Formular hat die Botschaft nicht. Sie muss schon das allgemeine Formular nehmen.

Nötig ist ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag und eine Bestätigung des Notars, dass das Geld eingegangen ist.
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Antwort #10 - 26.09.2024 um 12:50:07
 
Möglicherweise kann auch das Krankenhaus helfen bei der Visumsbeantragung oder zumindest Hinweise geben. Die haben doch solche Fälle öfters.
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Antwort #11 - 26.09.2024 um 18:45:04
 
lottchen schrieb am 26.09.2024 um 12:50:07:
Möglicherweise kann auch das Krankenhaus helfen bei der Visumsbeantragung oder zumindest Hinweise geben. 

Kaum. Ist sowas von nicht deren Baustelle.


Visa zur medizinischen Behandlung erfordern grundsätzlich eine Bestätigung der Klinik/des Arztes über die beabsichtigte Behandlung einschließlich einer Aussage über die Kosten.
Zauberwort ist oft "Die Kostenfrage ist geklärt", worunter verstanden werden soll, dass sich die Klinik
1. Gedanken über die realistischen Gesamtkosten gemacht hat - nicht nur über die ersten zwei Wochen - und
2. dass sie sich davon überzeugt haben, nicht auf ihrer Rechnung sitzen zu bleiben.

Punkt 2 ist normales kaufmännisches Verhalten: Ich nehme einen Auftrag nur dann an, wenn ich weiß, dass ich auch zu meinem Geld komme.

Dann kommen dazu die üblichen Unterlagen: Antrag, Fotos, Pässe usf. - da schaut ihr einfach auf ein Merkblatt z.B. zur Familienzusammenführung und streicht in Gedanken alles, was sich auf die Ehe und Sprachkenntnisse bezieht.

Die Unterkunft muss geklärt sein und die Finanzierung des Aufenthalts außerhalb der Klinik, soweit zeitweise stationär behandelt werden kann.

Und dann beantragt man einfach ein "nationales Visum zur medizinischen Behandlung" und macht sich keine Gedanken, nach welcher Rechtsvorschrift das möglich ist. Das klären AV und ABH untereinander.
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Antwort #12 - 30.09.2024 um 11:56:19
 
Vielen lieben Dank für die Zusammenfassung.

So werden wir das machen.
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