Hallo zusammen,
im Bekanntenkreis erlebe ich folgende Problematik:
Ein Ehepaar (beide sind Drittstaaler und ca. 70 Jahre alt) erhielt im Juli 2023 ein Jahresvisum gültig bis Juni 2024. Das Visum wurde vorschriftsmäßig genutzt. Vorher hatte das Ehepaar schon mehrere Besuchsvisa mit kürzerer Gültigkeit erhalten. Ein deutsches Familienmitglied des Ehepaares gab und gibt für das Ehepaar stets Verpflichtungserklärungen ab.
Nun haben die beiden vor wenigen Wochen in derselben
AV erneut Visa beantragt und erhalten, jedoch überraschenderweise nur gültig für 3 Monate.
Gegen die kurze Gültigkeitsdauer haben die beiden per E-Mail remonstriert. Die Visastelle der
AV antwortet, gegen positive Entscheidungen könne nicht remonstriert werden. Zu bereits erteilten Visaanträgen seien Auskünfte zudem nicht möglich.
Mein Eindruck: es hätten Visa für zwei Jahre erteilt werden müssen und die Entscheidung war insofern nicht "positiv".
Frage: Wie können Visa-Antragsteller den Aspekt des zu kurzen Gültigkeitszeitraum eines erteilten Visums angreifen? Kann die
AV tatsächlich die Bearbeitung der
Remonstration verweigern?
Hintergrund: Bei der Visaerteilung wurden die Regelungen des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes (Stand Juni 2024) und des EU-Visakodex von der Konsularabteilung der
AV offenbar nicht beachtet.
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 b des EU-Visakodexes erhalten Antragsteller langfristige Schengen-Visa
Zitat:"für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat."
Laut
Visakodex ist in diesem Fall die Erteilung zwingend.
Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes (Stand Juni 2024) nimmt hierauf auf Seite 82 explizit Bezug und führt aus:
Zitat:"Das Schengen-Visum der Kategorie C kann auch ein Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeit sein („unechtes" Jahres- oder Mehrjahresvisum, Art. 24 VK), das zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sowie zu mehrmaliger Einreise berechtigt. Ein solches Visum soll erteilt werden, wenn die in Art. 24 Abs. 2 VK genannten Voraussetzungen vorliegen (verbindliche Kaskadenregelung).
[...]
Ein unechtes Jahres- oder Mehrjahresvisum nach der o.g. Kaskadenregelung wird somit auch dann erteilt, wenn es nicht explizit beantragt wurde, aber die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Passgültigkeit es zulässt. Der durch Art. 24 Abs. 2 VK alter Fassung bis zum 02.02.2020 eröffnete Handlungsspielraum besteht in dieser Hinsicht nicht mehr."
Die Kaskadenregelung erscheint für die Botschaft also zwingend.
Frage:
Wie kann ein Visa-Antragsteller den Aspekt des zu kurzen Gültigkeitszeitraum des erzeilten Visum angreifen? Kann die
AV tatsächlich die Bearbeitung der
Remonstration verweigern?
Viele Grüße
frisbeescheibe