OC92658
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Vielen Dank für Eure Beiträge und Gedanken.
@Petersburger: Mir ist leider nicht bekannt, ob es eine solche allgemeine Verwaltungsanweisung gibt oder nicht. Die würde aber viele Fragen klären.
@Puncherfaust: Es geht um den ersten Fall ganz genau wie beschrieben. Vor kurzem bekam ich Kenntnis davon, dass man die betreffende Staatsbürgerschaft über Generationen hinweg sukzessive ableiten kann.
@Petersburger & @Aras: Falls die genaue ausländische Gesetzeslage tatsächlich eine entscheidende Rolle spielt, verweise ich auf das Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina, Nr. 30/16.
Hiermit die Übersetzung m.E. relevanten Paragraphen (Angaben ohne Gewähr):
Artikel 1 (Gegenstand der Verwaltungsanweisung) (1): Die Verwaltungsanweisung über die nachträgliche Eintragung der Tatsache der Geburt und der Tatsache der Staatsbürgerschaft in den Standesbüchern [von Personen, die die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina gemäß den Vorschriften der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben (im Folgenden: die Verwaltungsanweisung),] bestimmt die Methode und das Verfahren für die nachträgliche Eintragung der Tatsache der Geburt und der Tatsache der Staatsbürgerschaft in den Standesbüchern von Personen, die nicht in den Standesbüchern in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) eingetragen sind und die die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nummer 30/96 – verfeinerter Text) erhalten haben, nämlich: a) kraft Abstammung, [b) durch Geburt auf dem Territorium von Bosnien und Herzegowina, c) durch Einbürgerung, und d) kraft Gesetzes, gemäß Artikel 30 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nummer 30/96 – verfeinerter Text).] [(2) ...]
Artikel 2 (Nachweis der Erfüllung der Bedingungen) (1): Mit dem Antrag auf nachträgliche Registrierung muss eine Person, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung erworben hat, einen Nachweis vorlegen, dass sie die Voraussetzungen für die nachträgliche Registrierung der durch Abstammung erworbenen Staatsbürgerschaft erfüllt (Identitätsnachweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweisen der Eltern und andere Beweise). [(2)-(6) ...] (7): [...] Personen, die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina kraft Abstammung [oder aufgrund der Geburt auf dem Territorium von Bosnien und Herzegowina] erworben haben, gelten ab dem Tag ihrer Geburt als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina.
[Artikel 3. (Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird) ...]
Artikel 4 (Entscheidung über den Antrag) (1): Über Anträge auf nachträgliche Registrierung entscheidet die im Artikel 3 genannte zuständige Behörde und gemäß der Entscheidung, mit der die nachträgliche Registrierung genehmigt wurde, macht den entsprechenden Eintrag ins Standesbuch. [(2)-(5) ...]
Artikel 5 (Amtlicher Register) Die einzige Datenbank über die nachträgliche Registrierung in das Geburtenbuch [der Personen, die die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina gemäß dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben,] wird vom Ministerium verwaltet.
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