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FZF: AE trotz Arbeit im Ausland möglich? (Gelesen: 399 mal)
Dven
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF: AE trotz Arbeit im Ausland möglich?
18.09.2024 um 20:49:20
 
Mein Partner besitzt einen britischen Pass und ist derzeit im Vereinigten Königreich beschäftigt. Wir haben in Deutschland geheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Sowohl mein Kind als auch ich besitzen deutsche Pässe. Mein Partner möchte nach Deutschland ziehen, sich hier anmelden und eine deutsche Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen, während er weiterhin im Vereinigten Königreich arbeitet und zwischen den beiden Ländern pendelt.

Wäre es möglich, dass mein Partner die Beschäftigung im Vereinigten Königreich aufrechterhält und gleichzeitig eine deutsche Aufenthaltserlaubnis erhält?
Wie sieht es des Weiteren mit dr Krankenversicherung aus?
Ich bin in Deutschland beschäftigt und  auch krankenversichert.
Kann mein Partner ebenfalls mitversichert werden? Oder muss er für die FZF sich privat versichern?
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reinhard
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Beiträge: 15.420

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.09.2024 um 21:26:40
 
Das wird nicht funktionieren. Die Ausländerbehörde könnte es tolerieren – aber wenn er in Großbritannien lebt, erlischt ein Aufenthaltstitel mit der Ausreise.

Er sollte als Besucher kommen. Eine Aufenthaltserlaubnis sollte er beantragen, wenn er hier lebt und arbeitet.
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frisbeescheibe
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i4a rocks!


Beiträge: 95

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF: AE trotz Arbeit im Ausland möglich?
Antwort #2 - 12.10.2024 um 13:05:41
 
Ich halte den Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG für gegeben an.
Die Beantragung einer solchen halte ich sogar für zwingend.

@reinhard: Die Empfehlung zu regelmäßigen visafreien Besuchsreisen könnte nämlich früher oder später zu größten Problemen führen. Bei der Passkontrolle könnten wöchentliche Reisen nach Deutschland schnell zu Fragen führen und nach einigen Monaten irgendwann zur Verweigerung der Einreise führen, weil der Bundespolizist annehmen könnte, dass Dvens Mann Deutschland gar nicht visafrei besucht, sondern hier lebt. Wenn Wochendpendeln mit einem mehrwöchigen Urlaub in Deutschland oder sonstwo im Schengen-Raum kombiniert würde, bestünde sogar die Gefahr eines illegalen Aufenthalts, wenn Dvens Mann mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum verbringt.

Die besonderen Lebensumstände sollten bei der Beantragung der AE jedoch offen kommuniziert werden. Dvens Mann arbeitet schließlich in Großbritannien und verbringt dort viel Zeit.

Das Problem ist die Gefahr eines Erlöschen der AE nach § 51 Abs. 1 Nr. 5, 6 des AufenthG, weil Dvens Mann in Großbritannien arbeitet.
Er könnte argumentieren, dass die Ausreise nach Großbritannien trotzdem vorübergehender Natur sei, da er wöchentlich an den gemeinsamen Familienwohnsitz in Deutschland zurückkehrt, der das Zentrum seiner Lebensinteressen darstellt.

Es empfiehlt sich eine Argumentation unter Rückgriff auf das deutsche Steuerrecht. Danach ist der Lebensmittelpunkt eines Arbeitnehmers (und auch eines Berufspendlers) dort, wo der Steuerpflichtige mit seinem Ehepartner bzw. seiner Familie zusammenlebt, selbst wenn er deutlich mehr Zeit am Arbeitsort als am gemeinsamen Wohnsitz verbringt.

Ich empfehle zur Lektüre Randnummer 5.2 zu § 8 im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) („AEAO“). Danach gilt:

Zitat:
Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). Diese Vermutung gilt regelmäßig unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern besteht. Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten/Lebenspartner gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend im Ausland aufhält.

Quelle: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter...

Den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers definiert das Steuerrecht in R 9.10 Abs. 1 Sätze 4, 5 der Lohnsteuerrichtlinien 2023 („LStR“) folgendermaßen:
Zitat:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kj. aufsucht.

Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401-0500/455-22.pdf?__blob...

Hier könnte der Dvens Mann nicht nur auf analoge Anwendung pochen. Er muss es sogar. Durch das regelmäßige Aufsuchen der gemeinsamen Familienwohnung wird diese automatisch zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Er wird dadurch auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er diese Wohnung mindestens sechsmal pro Jahr aufsucht.

Die Steuerpflicht stellt jedoch ein eigenes Problemfeld dar. Hier greift das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen von 1964.
Die für Arbeitnehmer wichtigsten Eckpunkte werden auf haufe.de gut zusammengefasst:
Zitat:
Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch im Vereinigten Königreich aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert werden. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.
Trotz Ausübung der Tätigkeit im Vereinigten Königreich gilt dies jedoch nicht, wenn
- der Arbeitnehmer sich im Vereinigten Königreich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/vereinigtes-koenigrei...
Dvens Mann müsste prüfen, inwieweit es nach britischem Recht möglich ist, eine doppelte Haushaltsführung mit Wohnkosten und Reisekosten dort steuerlich geltend zu machen.

Die Krankenversicherungssituation halte ich für unproblematisch. Als Arbeitnehmer in Großbritannien kann Dvens Mann Behandlungen, die durch die UK Global Health Insurance Card abgedeckt sind, auch in Deutschland in Anspruch nehmen.
Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/UK_Global_Health_Insurance_Card

Am besten wäre es, bei der ABH die AE und die Zustimmung zur Beibehaltung der Tätigkeit in Großbritannien gleichzeitig zu beantragen, und zwar unbedingt schriftlich unter Verweis auf alle relevanten Rechtsnormen.

Meine Erfahrung: wenn die Mitarbeiter der ABH merken, dass ein Antragsteller die Rechtslage besser kennt als sie selbst, geht vieles sehr viel einfacher.

In jedem Fall gilt: dieser Text ist keine Rechtsberatung. Ich sehe den Fall als fiktives Gedankenspiel an.
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« Zuletzt geändert: 12.10.2024 um 13:21:32 von frisbeescheibe »  
 
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