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anrechenbare Einbürgerungszeiten und 60 Monate gezahlte Sozialversicherungsbeiträge (Gelesen: 440 mal)
Themen Beschreibung: derzeit erforderlich für Einbürgerung
Fritzal
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16.09.2024 um 15:08:45
 
Wie viele Jahre muss ein Student in der Qualifikation seines erfolgreichen deutschen Studienabschlusses hier arbeiten um eingebürgert werden zu können wenn sich ein Student mind. schon seit 6 Jahren zwecks Studium hier aufhält?
Also wie viele Jahre seines deutschen Studienaufenthalts sind beim Einbürgerungsverfahren maximal anrechenbar sowie folglich nach wie vielen Jahren der Arbeit hier in der Qualifikation seines erfolgreichen deutschen Studienabschlusses kann dann eine Einbürgerung erfolgen?

Gibt es bei der Einbürgerung von erfolgreich in Deutschland fertigstudierten und zwischenzeitlich in dieser Qualifikation arbeitenden Studenten, bei den für eine Einbürgerung erforderlichen 60 Monaten gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, eine Ausnahme?
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Aras
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Antwort #1 - 16.09.2024 um 15:12:31
 
Es gibt keine gesonderten Anrechnungsregeln. Die Zeiten werden vollständig als rechtmäßig anerkannt.

Eine Ausnahme von den Rentenbeiträgen ist mir nicht bekant. Zumal das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, ob diese überhaupt gefordert werden.

Der Student sollte eine Rentenklärung machen und schauen ob er Zeiten nachzahlen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fritzal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 18.09.2024 um 11:11:50
 
Verstehe ich das richtig, dass dann quasi im Einbürgerungsrecht die Aufenthaltszeiten gem. § 16 AufenthG als Student vollständig als rechtmäßg im Einbürgerungsverfahren angerechnet werden?
Im Aufenthaltsrecht denke ich gab bzw. gibt es immer nur 50% Anrechnung der § 16 AufenthG Zeiten bis max ca. 2,5 Jahre oder so ähnlich bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis.

Kann es sein, dass in Bayern entgegen den Regeln bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis beim Einbürgerungsrecht, die 60 Monate Beitragszahlung in die Sozialversicherung überhaupt nicht erforderlich ist?
Geht es dann etwa hier im Einbürgerungsrecht viel mehr um eine Prognose für die Zukunft?
Oder habe ich falsch verstanden, also dass es in Bayern schon erforderlich ist die 60 Monatsbeiträge nachzuweisen, aber evtl. sind während der Studentenzeit schon welche z.B. als Werksstudent einbezahlt worden und zur Not könnte man freiwillig welche nachzahlen, damit man dann die 60 Monatsbeiträge nachweisen kann.

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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 18.09.2024 um 11:16:40
 
Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung haben erstmal nichts miteinander zu tun. Du verstehst also richtig, dass es unterschiedliche Regelungen gibt.
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Fritzal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 18.09.2024 um 11:32:36
 
Also könnte dann quasi ein fertiger studierter Student, welcher in seiner Studentenzeit hier in Deutschland bereits nebenbei immer wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat (insges. ca. 50 Monate), z.B. nach nur einem Jahr Arbeit (ca. 12 Monate) schon die Einbürgerung bekommen?
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reinhard
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Antwort #5 - 18.09.2024 um 11:47:05
 
Fritzal schrieb am 18.09.2024 um 11:32:36:
Also könnte dann quasi ein fertiger studierter Student, welcher in seiner Studentenzeit hier in Deutschland bereits nebenbei immer wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat (insges. ca. 50 Monate), z.B. nach nur einem Jahr Arbeit (ca. 12 Monate) schon die Einbürgerung bekommen?


Ja, natürlich. 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesichertes Einkommen, keine Vorstrafen, Deutschkenntnisse, Bekenntnis zum Grundgesetz – wer die Bedingungen erfüllt, kann eingebürgert werden.

Die Einbürgerungsbehörde muss noch Zeit haben, es gibt mehr als drei andere, die das Gleiche wollen.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 18.09.2024 um 13:50:17
 
Fritzal schrieb am 18.09.2024 um 11:32:36:
Also könnte dann quasi ein fertiger studierter Student, welcher in seiner Studentenzeit hier in Deutschland bereits nebenbei immer wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat (insges. ca. 50 Monate), z.B. nach nur einem Jahr Arbeit (ca. 12 Monate) schon die Einbürgerung bekommen?


Richtig. Eine bestimmte Anzahl an eingezahlten Rentenbeträgen ist sogar nicht mal unbedingt notwendig. Das hängt von der Behörde bzw. dem Bundesland und die dort gültige Erlasslage ab.

Wichtig ist, dass überhaupt etwas für die Altersvorsorge gemacht wird. Es muss aber nicht feststehen, dass die zum Zeitpunkt der Einbürgerung geleistete Altersvorsorge ausreicht, um später im Rentenalter keine Leistungen zu beziehen.

Meiner Ansicht nach sollte die Behörde auch berücksichtigen, in welcher Lebensphase sich der Antragsteller befindet. Bei Studenten, Schülern, usw. wird z.B. logischerweise keine Altersvorsorge gefordert, weil sie diese in der Natur ihrer Tätigkeit noch nicht haben können. Schlussfolgernd muss man meiner Meinung nach bei einer Person, die nach dem Studium gerade erst in Arbeit ist auch berücksichtigen, dass da noch nicht viele Pflichtmonate zusammengekommen sein können.

Wenn du in einem Bundesland lebst, in dem jedoch eine bestimmte Anzahl an Pflichtmonaten gefordert wird (falls es das gibt, ich schau mir jetzt nicht 16+ Erlasse an), ist das für die Behörde natürlich wichtiger als meine Ansicht  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 18.09.2024 um 14:03:31 von Puncherfaust »  
 
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