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Einbürgerung von Studenten. (Gelesen: 1.753 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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13.09.2024 um 22:25:23
 
Gilt der Lebensunterhalt von volljährigen Studenten (Erstausbildung) als gesichert im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, wenn die Eltern genug verdienen, um das Lebensunterhalt des Studenten bis zum Ausbildungsende zu gewährleisten?
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Aras
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Antwort #1 - 14.09.2024 um 00:22:27
 
Es gilt die gleiche Antwort wie hier: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1726221618/1#1

Ich denke folgendes könnte helfen. Aber ich habe jetzt keine Ahnung ob das in der Praxis genauso gehandhabt werden kann. Da wird bestimmt Puncherfaust und Co. noch besser antworten:

Man sollte nicht vergessen, dass man grundsätzlich auch als Erwachsener einen Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern haben kann. § 1610 Abs. 2 BGB. Problem ist aber, wie man da sagen kann, dass der Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser geleistet werden muss. Ansonsten liegt ja die Vermutung nahe, dass die Eltern mal so und mal so überweisen.

Es mag also ggf. sinnvoll sein, den Unterhalt in angemessener Höhe zu titulieren.

Ich hab sowas noch nie gemacht, aber scheinbar kann man das entweder durch eine Gerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine Jugendamtsurkunde.

In § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besagt dass so eine Urkunde vom Jugendamt errichtet werden kann wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist.

Also falls das Kind noch nicht 21 ist, würde ich raten zum Jugendamt zu gehen und den Unterhaltsanspruch zu beurkunden. Höhe: Keine Ahnung. Sollte aber mehr als Bürgergeld sein, ggf. sich am BaföG richten.

Dann hat man auch ein Dokument das man als Nachweis für den Unterhaltsanspruch vorlegen kann. Und im Einbürgerungsantrag werden ja Unterhaltsansprüche abgefragt. Und dann kannst du auch eine harte Zahl angeben.

Ansonsten kann man ja auch einen sogenannten Bafög Nullbescheid beschaffen. Da steht ja dann zumindest in welcher Höhe die Eltern Unterhalt leisten müssen. Und damit hätte man auch wieder eine harte Zahl.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 14.09.2024 um 12:21:18
 
Wenn die Eltern im Jemen leben und die erwachsene Tochter in Deutschland studieren will: Nein.

Wenn sie den Unterhalt freiwillig gewähren: Nein.
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 14.09.2024 um 12:28:02
 
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 14.09.2024 um 12:37:30
 
Vielen Dank für den Hinweis. Ist es unbedingt notwendig,  das Gericht oder Jugendamt einzubeziehen? Genugt es nicht, einfach die Lohnbescheinigungen der Eltern vorzulegen?

Aras schrieb am 14.09.2024 um 00:22:27:
Es gilt die gleiche Antwort wie hier: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1726221618/1#1

Ich denke folgendes könnte helfen. Aber ich habe jetzt keine Ahnung ob das in der Praxis genauso gehandhabt werden kann. Da wird bestimmt Puncherfaust und Co. noch besser antworten:

Man sollte nicht vergessen, dass man grundsätzlich auch als Erwachsener einen Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern haben kann. § 1610 Abs. 2 BGB. Problem ist aber, wie man da sagen kann, dass der Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser geleistet werden muss. Ansonsten liegt ja die Vermutung nahe, dass die Eltern mal so und mal so überweisen.

Es mag also ggf. sinnvoll sein, den Unterhalt in angemessener Höhe zu titulieren.

Ich hab sowas noch nie gemacht, aber scheinbar kann man das entweder durch eine Gerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine Jugendamtsurkunde.

In § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besagt dass so eine Urkunde vom Jugendamt errichtet werden kann wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist.

Also falls das Kind noch nicht 21 ist, würde ich raten zum Jugendamt zu gehen und den Unterhaltsanspruch zu beurkunden. Höhe: Keine Ahnung. Sollte aber mehr als Bürgergeld sein, ggf. sich am BaföG richten.

Dann hat man auch ein Dokument das man als Nachweis für den Unterhaltsanspruch vorlegen kann. Und im Einbürgerungsantrag werden ja Unterhaltsansprüche abgefragt. Und dann kannst du auch eine harte Zahl angeben.

Ansonsten kann man ja auch einen sogenannten Bafög Nullbescheid beschaffen. Da steht ja dann zumindest in welcher Höhe die Eltern Unterhalt leisten müssen. Und damit hätte man auch wieder eine harte Zahl.

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Antwort #5 - 14.09.2024 um 18:03:34
 
dr-er schrieb am 14.09.2024 um 12:28:02:
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?


Wenn es sich bei den Zahlungen um reine Geschenke ohne jede Sicherheit handelt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein Streit, und die Zahlungen hören auf.
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Antwort #6 - 14.09.2024 um 18:14:30
 
dr-er schrieb am 14.09.2024 um 12:28:02:
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?


Um Missverständnisse vorzubeugen. Was meinst du mit freiwillig?

1. Sie sind unterhaltsverpflichtet und zahlen den Unterhalt ohne Murren

2. Sie sind nicht unterhaltsverpflichtet und überweisen dem Kind trotzdem regelmäßig Geld
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 15.09.2024 um 00:26:07
 
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig. Das spielt für sie natürlich wie in jeder normalen Familie keine Rolle, da sie machen es aus der Liebe zu Kind.


Puncherfaust schrieb am 14.09.2024 um 18:14:30:
Um Missverständnisse vorzubeugen. Was meinst du mit freiwillig?

1. Sie sind unterhaltsverpflichtet und zahlen den Unterhalt ohne Murren

2. Sie sind nicht unterhaltsverpflichtet und überweisen dem Kind trotzdem regelmäßig Geld

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Antwort #8 - 15.09.2024 um 00:31:19
 
Was meinst Du mit der "Sicherheit"? Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?

reinhard schrieb am 14.09.2024 um 18:03:34:
Wenn es sich bei den Zahlungen um reine Geschenke ohne jede Sicherheit handelt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein Streit, und die Zahlungen hören auf.

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Antwort #9 - 15.09.2024 um 14:13:28
 
Das ist doch ne ziemlich nervige Diskussion! Zumal die Totalzitate und multiplen Antworten den Thread aufblähen.

dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:31:19:
Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?

Geht es hier um eine Hausfrau, deren Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB begründet wird oder um ein Erwachsenes Kind, deren Unterhalt ggf. aus § 1610 BGB bergündet wird?

dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig. Das spielt für sie natürlich wie in jeder normalen Familie keine Rolle, da sie machen es aus der Liebe zu Kind.

Und in welcher HÖHE? 10 €? 100 €? 1000 €?

Deine Herangehensweise wird nur dazu führen, dass der Antrag auch widerwillig bearbeitet werden wird. Anstatt den Antrag zu beschleunigen, wird es bestimmt richtig zäh.

Die Behördler wollen ein belastbares Dokument, woraus sich die Unterhaltspflicht in Höhe X ergibt.

dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig.


Ja, schön das du das glaubst. Weißte wer den Unterhaltsanspruch verbindlich feststellen kann? Das lokale Amtsgericht. Weißte wer es nicht verbindlich feststellen kann? Die Behörde.

Stell dir vor der Einbürgerungswillige ist 35 Jahre alt und wurde schon 10 Jahre von den Eltern finanziert und hat mehrere Ausbildungen abgebrochen. Dann kann das Amtsgericht das Verwirken des Unterhaltsanspruches feststellen. Die Eltern sind nämlich nicht verpflichtet ihr Kind bis zum Renteintrittsalter des Kindes zu unterhalten, nur weil es angeblich in Ausbildung ist.

Im Einbürgerungsantrag werden die Einkünfte des Einbürgerungswilligen abgefragt. Das Kind hat vermutlich kein Einkommen, weil noch im Studium. Aber es können Unterhaltsansprüche angegeben werden. Und wie hoch ist der ANSPRUCH ggü. den Eltern? Das was die monatlich ohne Titel bezahlen? Oder ist das zuwenig? Oder vielleicht zuviel? Und nur weil die Eltern monatlich Geld zahlen, bedeutet es nicht, dass die das auch weiterhin tun müssen.

Und jetzt soll die Einbürgerungsbehörde Zeit investieren um festzustellen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht? Zumal ggf. sogar die Behörde gar keine Ermächtigungsgrundlage hat von den Eltern Einkunftsnachweise zu fordern.

Also soviel Mehrarbeit für die Behörde, nur weil der Betroffene zu faul ist einen Unterhaltstitel bzw. BaFöG Nullbescheid zu holen.
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Antwort #10 - 15.09.2024 um 18:17:00
 
Zitat:
Geht es hier um eine Hausfrau, deren Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB begründet wird oder um ein Erwachsenes Kind, deren Unterhalt ggf. aus § 1610 BGB bergündet wird?


Das Beispiel mit der Hausfrau sollte verdeutlichen, das es sich in beiden Fällen um Unterhaltsansprüche  bzw. um eine Unterhaltspflicht handelt. Macht das wirklich Unterschied, ob es um eine Hausfrau oder um einen volljährigen Kind in Erstausbildung handelt? Wenn es wichtig ist: das Kind ist 22 Jahre alt.

Zitat:
Und in welcher HÖHE? 10 €? 100 €? 1000 €?


Wohnraum + Lebensmittel + Alles fürs Studium + kleines Bargeld (300 Euro/Monat).

Zitat:
Also soviel Mehrarbeit für die Behörde, nur weil der Betroffene zu faul ist einen Unterhaltstitel bzw. BaFöG Nullbescheid zu holen.


Wenn es nötig ist, wird gemacht. Bei meinen Bekannten hat es aber ohne solchen Papieren geklappt. Ihre (volljährige) Tochter war damals noch Schülerin und nicht Studentin; deswegen bin ich nicht sicher, ob es die gleiche Sachlage ist.

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Antwort #11 - 15.09.2024 um 20:08:58
 
dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:31:19:
Was meinst Du mit der "Sicherheit"? Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?



Ja, natürlich.
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Antwort #12 - 15.09.2024 um 21:01:05
 
Was ist der Unterschied von dem Fall eines Studenten in der Erstausbildung, dessen Unterhalt durch das Elterneinkommen gesichert ist?

reinhard schrieb am 15.09.2024 um 20:08:58:
Ja, natürlich.

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Antwort #13 - 15.09.2024 um 21:44:04
 
Steht oben schon mehrmals: Die rechtliche Verpflichtung. Eine Ehefrau kann Unterhalt einklagen. Wenn die Eltern freiwillig zahlen, sind es unverbindliche Geschenke.

Kann Dein Student Unterhalt einklagen, wenn die Eltern sich weigern? Oder muss er dann arbeiten gehen?
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Antwort #14 - 15.09.2024 um 22:28:26
 
Man sollte zumindest einen BaFöG Nullbescheid einholen.
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