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Einbürgerung von Studenten. (Gelesen: 1.778 mal)
SimonB
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Antwort #30 - 17.09.2024 um 11:43:02
 
dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Es ist nicht schwer, diese Zahlungen nachzuweisen.

Ja, kein Zweifel. Prognose ist aber die Betrachtung der (nahen) Zukunft..

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
aber es liegen noch drei Jahre Regelstudienzeit vor,

So weit voraus geht eine Prognose nicht. Ein aktueller 1,3-Schnitt sagt nichts aus.

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist,
Nein, es ist die Summe aus  grds. Voraussetzungen undPrognose undpflichtgemäßem Ermessen.
Ein Negativ-Bescheid vom BAföG-Amt sagt nur, dass der Studierende keinen Anspruch auf diese Leistungen hat. Um das zu prüfen und zu bescheiden, muss die BAföG-Stelle wissen, ob und wieviel Unterhalt die Eltern leisten. Solch ein 0-Bescheid sagt nicht, dass die Eltern tatsächlich noch mind. 3 Jahre Unterhalt zahlen. (Wahrscheinlich tun sie das, aber für die EBH dürfte das jetzt nicht genügen und für BAföG ist es jetzt nicht relevant.

Wenn dich hier nichts überzeugt: Der Studierende kann doch sämtliche Unterlagen und Nachweise zusammentragen, dann den Antrag auf Einbürgerung stellen.
Die zuständige Behörde wird antworten und evtl. Fehlendes nachfordern oder ihm eine Empfehlung geben.
Der Antragsteller könnte dann noch immer mit xyz gegen-argumentieren.

Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 00:17:46:
aber ist es bei der Einbürgerung eines Ehepaars nicht so

Ich bezog mich auf den Studierenden, nicht auf eine verheiratete Hausfrau.
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #31 - 17.09.2024 um 14:25:57
 
SimonB schrieb am 17.09.2024 um 11:43:02:
Solch ein 0-Bescheid sagt nicht, dass die Eltern tatsächlich noch mind. 3 Jahre Unterhalt zahlen.


So ein Bescheid beweist, dass die Studierende bis zum 1. Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf diesen Unterhalt hat. Solange ist ihr Lebensunterhalt gesichert, denn er kann jederzeit schon im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren eingeklagt werden.

Das alltägliche Lebensrisiko von Unfall, Erkrankung, Firmenpleite und daraus resultierender Arbeitslosigkeit der Unterhaltspflichtigen existiert bei jeder Prognose über einen zukünftige LU-Sicherung und steht dieser, soweit ich das bisher sehe, nicht im Weg. Oder wie wird das geregelt?
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SimonB
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Antwort #32 - 17.09.2024 um 15:06:39
 
Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 14:25:57:
So ein Bescheid beweist,

Nein, das ist kein Beweis. So ein BAföG-Bescheid sagt evtl.: -kein Anspruch auf Leistungen nach BAföG.-
Jährlich könnte der Student für den nächsten BWZ (1Jahr)  wieder einen BAföG-Antrag stellen, denn die Unterhalts-Verhältnisse könnten andere sein.
Dass er Anspruch auf elterlichen Unterhalt hat, ist klar.

Ist hier nicht vielmehr die Frage, ob die EBH dem Student jetzt "glaubt", dass sein LU (durch wen auch immer)
gesichert ist und die Prognose deshalb positiv ist?

Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 14:25:57:
Das alltägliche Lebensrisiko 

Selbstverständlich. Der Student hat kürzlich sein Studium begonnen. Darauf wird sich die 1.Prognose der EBH beziehen.

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dr-er
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Antwort #33 - 17.09.2024 um 15:51:09
 
reinhard schrieb am 17.09.2024 um 11:39:11:
So wird es die Einbürgerungsbehörde auch sehen: Der Unterhalt spielt keine Rolle, weil das sowieso bald endet. Wenn er jetzt die Einbürgerung beantragt, wird es vermutlich erst in zwei Jahren bearbeitet. Und dann wird man sagen, er soll nochmal wiederkommen, wenn er Arbeit hat und der Unterhalt gesichert ist.


Warum so pessimistisch?

Wie bereits erwähnt, wurde die Tochter meiner Bekannten vor vier Jahren als Schülerin eingebürgert. Der gesamte Prozess dauerte sechs Monate, gefolgt von weiteren sechs Monaten, um die vorherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Als Unterlagen wurde von ihr lediglich das Einkommen der Eltern verlangt.

Wie kannst Du das erklären?
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Aras
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Antwort #34 - 17.09.2024 um 15:53:33
 
Gestern wurde ein Kumpel von mir eingebürgert. Wie erklärst du dir das?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #35 - 17.09.2024 um 16:24:05
 
dr-er schrieb am 17.09.2024 um 15:51:09:
Warum so pessimistisch?



Weil ich gerade eine öffentliche Veranstaltung gemeinsam mit dem Leiter und einer Sachbearbeiterin unserer Einbürgerungsbehörde hinter mir haben. Wir haben Dutzende von solchen Anfragen beantwortet.

Aber, wer weiß: Vielleicht bürgert die Einbürgerungsbehörde des Studenten ihn ja ein. Ich vermute aber, er hat noch nicht einmal den Antrag gestellt. Also reden wir von irgendeiner Entscheidung 2026.
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SimonB
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Antwort #36 - 17.09.2024 um 17:43:11
 
dr-er schrieb am 17.09.2024 um 15:51:09:
wurde die Tochter meiner Bekannten vor vier Jahren als Schülerin eingebürgert.

Ja, schön, warum nicht?
Einzelfall bleibt Einzelfall.
Ich kenne mind. 3 Studierende, die ihren Einb.-Antrag in 02 bzw 04/24 gestellt haben, jetzt kurz vor Abschluss ihres Studiums stehen, bereits Arbeitsangebote von div. potentiellen Arbeitgebern für einen Arbeitsbeginn ab 01/25 vorliegen haben.
Die sehen einen ersten guten Job als wichtigstes Kriterium.
Dann ergibt sich das auch mit der Einbürgerung und sogar ohne "Aufgabe der bisherigen StA."

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