SimonB schrieb am 16.09.2024 um 18:55:57:Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.
Na ja, ich bin zwar Laie, aber ist es bei der Einbürgerung eines Ehepaars nicht so, dass bei der Gesamtbedarfsgemeinschaft, also Ehe-partner:innen plus Kids, betrachtet wird, ob sie noch Bürgergeld-Anspruch hat, unabhängig davon, ob tatsächlich und in welcher Höhe einander Unterhalt gezahlt wird? Dass der
LU dann gesichert ist, wenn kein Bürgergeld-Anspruch der GB besteht?
Bitte nicht vergessen, Studierende sind vom Bürgergeld-Bezug gesetzlich ausgeschlossen. Sie können von Gesetz wegen garkeine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. BAFÖG ist keine Sozialleistung, im Gegenteil.
Wenn eine gemischte BG vorliegt aus StudierendeR, die BAFÖG bezieht oder arbeitet, und Bürgergeld-Empfänger:in, dann wird das BAFÖG bzw. Arbeitseinkommen auf das Bürgergeld als anzurechnendes Einkommen angerechnet. Selbst wenn die Bürgergeld-Empfänger:in nix vom BAFÖG oder Arbeitseinkommen abbekommt.
Selbst wenn die Eltern nicht genug zahlen, so ist der Unterhalt die vorrangige Leistung. Da springt der Staat nicht ein. Das Einzige, was der Staat macht, ist zu erstattenden Vorschuss im Fall der Klage durchs BAFÖG-Amt zu zahlen. Das ist aber kein Sozialleistung und nur ein Kredit.
Ergo ist der Lebensunterhalt der wie beschrieben in Deutschland lebenden Studierenden gesichert, solange die Unterhaltspflicht der Eltern besteht und diese keinen Bürgergeld-Anspruch haben.
Das gilt natürlich nicht in den Fällen, wo ausländische Studierende mit Visum/AE zum Studium aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland sind. Da muss für die
AE der
LU gesichert werden und diese können während des Studiums grundsätzlich nicht eingebürgert werden.
Fazit: Auch ich befürworte hier den Beweis der Unterhaltspflicht durch BaFöG Nullbescheid.