Das ist doch ne ziemlich nervige Diskussion! Zumal die Totalzitate und multiplen Antworten den Thread aufblähen.
dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:31:19:Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?
Geht es hier um eine Hausfrau, deren Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB begründet wird oder um ein Erwachsenes Kind, deren Unterhalt ggf. aus § 1610 BGB bergündet wird?
dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig. Das spielt für sie natürlich wie in jeder normalen Familie keine Rolle, da sie machen es aus der Liebe zu Kind.
Und in welcher HÖHE? 10 €? 100 €? 1000 €?
Deine Herangehensweise wird nur dazu führen, dass der Antrag auch widerwillig bearbeitet werden wird. Anstatt den Antrag zu beschleunigen, wird es bestimmt richtig zäh.
Die Behördler wollen ein belastbares Dokument, woraus sich die Unterhaltspflicht in Höhe X ergibt.
dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig.
Ja, schön das du das glaubst. Weißte wer den Unterhaltsanspruch verbindlich feststellen kann? Das lokale Amtsgericht. Weißte wer es nicht verbindlich feststellen kann? Die Behörde.
Stell dir vor der Einbürgerungswillige ist 35 Jahre alt und wurde schon 10 Jahre von den Eltern finanziert und hat mehrere Ausbildungen abgebrochen. Dann kann das Amtsgericht das Verwirken des Unterhaltsanspruches feststellen. Die Eltern sind nämlich nicht verpflichtet ihr Kind bis zum Renteintrittsalter des Kindes zu unterhalten, nur weil es angeblich in Ausbildung ist.
Im Einbürgerungsantrag werden die Einkünfte des Einbürgerungswilligen abgefragt. Das Kind hat vermutlich kein Einkommen, weil noch im Studium. Aber es können Unterhaltsansprüche angegeben werden. Und wie hoch ist der ANSPRUCH ggü. den Eltern? Das was die monatlich ohne Titel bezahlen? Oder ist das zuwenig? Oder vielleicht zuviel? Und nur weil die Eltern monatlich Geld zahlen, bedeutet es nicht, dass die das auch weiterhin tun müssen.
Und jetzt soll die Einbürgerungsbehörde Zeit investieren um festzustellen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht? Zumal ggf. sogar die Behörde gar keine Ermächtigungsgrundlage hat von den Eltern Einkunftsnachweise zu fordern.
Also soviel Mehrarbeit für die Behörde, nur weil der Betroffene zu faul ist einen Unterhaltstitel bzw. BaFöG Nullbescheid zu holen.