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Aufenthaltstitel 19d bis 18g (Blaue Karte) Anfrage und Heirat (Gelesen: 1.141 mal)
Mohammed Arebi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel 19d bis 18g (Blaue Karte) Anfrage und Heirat
23.08.2024 um 17:01:00
 
Hallo zusammen!

Kurzer Hintergrund zu meiner Frage: Ich bin 24 Jahre alt und komme aus Libyen. Ich habe ein abgelehntes Asylverfahren seit 2020 und habe mit einer Duldung gelebt, aber ich habe auch dreieinhalb Jahre lang die Universität besucht, habe kürzlich meinen Abschluss gemacht, habe ein gutes Jobangebot in Freiburg bekommen, bin dorthin gezogen und habe im September 2023 angefangen zu arbeiten. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach 19d ABS erhalten. 1NR. 1B im August 2023 für 2 Jahre bis August 2025 von der Ausländerbehörde Weimar (die mich immer gelobt hat und zufrieden mit dem war, was ich mache).

Mein Hauptziel ist es, in den nächsten anderthalb Jahren meine Freundin zu heiraten, mit der ich seit 5 Jahren zusammen bin. Ich meine, 4 dieser 5 Jahre getrennt zu sein, ist zu viel, aber wir haben guten Kontakt gehalten, also möchte ich sie wirklich heiraten. Und ich glaube, dass es für sie schwierig ist, ein Visum für die Heirat zu bekommen, wenn ich eine Aufenthaltserlaubnis 19d habe. Also habe ich im März in Freiburg einen Antrag auf 18g (Blaue Karte) gestellt, da ich alle Voraussetzungen erfülle (Software-Ingenieur mit gutem Gehalt, Universitätsabschluss, alles, usw.), und ich habe gelesen, dass es möglich ist, von 19d auf 18g zu wechseln Hier: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabelle_Spurwe....

Die Ausländerbehörde hat mir geantwortet mit der Aufforderung, meinen Antrag zurückzunehmen, und die Begründung in der E-Mail war, dass „ein Wechsel von § 19d AufenthG auf einen Erwerbstitel (dazu gehört auch die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG) nicht möglich ist.“ Ich recherchierte schließlich und fand dies:

„Und, was zumindest in Einzelfällen auch künftig möglich sein wird: Der Wechsel aus
§ 19d oder einer anderen nicht-humanitären Aufenthaltserlaubnis in die Blaue
Karte-EU (§ 18g AufenthG). Denn auch dies ist eine Anspruchsnorm, so dass man
mit Hilfe des § 39 Nr. 1 AufenthV über die Sperren des § 10 Abs. 3 AufenthG und
des § 5 Abs. 2 AufenthG hinwegkommen kann. Die Blaue Karte wird auch nicht über
die Neuformulierung des § 10 Abs. 3 AufenthG speziell gesperrt, wie dies für § 18a /
b AufenthG gelten wird“
Quelle: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurwechsel.pd... [Seite 17]

Ich habe mit dieser E-Mail geantwortet, die Sie hier finden können: https://pastebin.com/pWj7pLbh
Sie machten einen weiteren Rückzieher und antworteten mit dieser E-Mail: https://pastebin.com/9NUpwMSx
Aber dann fragte ich, aus welchen rechtlichen Gründen, da ich immer noch keinen offiziellen Grund habe, und sie antworteten mit dieser: https://pastebin.com/WtrS5czb
Was kann ich hier tun? Mein Ziel ist im Hauptposting angegeben (Heirat), da es scheint, dass die Änderung nicht möglich ist, oder doch? Ich weiß nicht, was ist Ihr Rat.  Kann ich dies über einen Anwalt verfolgen oder ist es tatsächlich nicht möglich, zu wechseln (basierend auf meiner Forschung ist es).

Ich bin für jede Hilfe dankbar, danke 🙏.
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reinhard
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Antwort #1 - 24.08.2024 um 15:40:46
 
Es geht. Eine entsprechende Tabelle findest Du hier:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabell...

Die Autoren halten es grundsätzlich für möglich. Sie haben auch 18g als unproblematisch gekennzeichnet, andere Wechsel haben ein Sternchen.

Mit Familiennachzug hat das nichts zu tun. Das könnt Ihr sofort machen, da müsst Ihr nicht auf einen Wechsel warten.
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Puncherfaust
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Antwort #2 - 24.08.2024 um 15:53:48
 
reinhard schrieb am 24.08.2024 um 15:40:46:
Mit Familiennachzug hat das nichts zu tun. Das könnt Ihr sofort machen, da müsst Ihr nicht auf einen Wechsel warten.


Garantiert erst in einem Jahr, da er zwei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein muss. Mit der Blauen Karte hätte er diese Wartezeit nicht wegen § 30 Abs. 1 Nr. 3g. So muss er auf das positive Ermessen der Behörde hoffen, dass der Nachzug unter Ziffer 3e stattfinden könnte ohne die sonstigen Voraussetzungen wie die schon bei Einreise bestandene Ehe.

Realistisch betrachtet wird die Behörde denke ich auf die Mitteilung des Justizministeriums bestehen. Denke Chancen eine andere Entscheidung bzgl. der Blauen Karte zu erwirken wirst du nur mit Anwalt oder einer Klage haben.

Kannst aber natürlich anfragen, ob sie dem Familienzuzug nicht auch so zustimmen würden.
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Mohammed Arebi
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Antwort #3 - 25.08.2024 um 16:23:27
 
Ich danke Ihnen für Ihre Antworten.

reinhard schrieb am 24.08.2024 um 15:40:46:
Es geht. Eine entsprechende Tabelle findest Du hier:


Ok, da es möglich ist, aber die Einwanderungsbehörde bittet darum, den Antrag zurückzuziehen, was soll mein nächster Schritt sein? Um eine Ablehnung bitten, damit ich mit einem Anwalt Berufung einlegen kann, oder?

reinhard schrieb am 24.08.2024 um 15:40:46:
Mit Familiennachzug hat das nichts zu tun. Das könnt Ihr sofort machen, da müsst Ihr nicht auf einen Wechsel warten.


Nehmen wir an, ich heirate nächstes Jahr zwischen April und Juni, dann beantrage ich die Familienzusammenführung mit 19d, würden sie das nicht ablehnen, weil die Ehe noch nicht bestand, als die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde oder nicht?

Puncherfaust schrieb am 24.08.2024 um 15:53:48:
Realistisch betrachtet wird die Behörde denke ich auf die Mitteilung des Justizministeriums bestehen. Denke Chancen eine andere Entscheidung bzgl. der Blauen Karte zu erwirken wirst du nur mit Anwalt oder einer Klage haben.

Kannst aber natürlich anfragen, ob sie dem Familienzuzug nicht auch so zustimmen würden.


Was ist deine Empfehlung? Soll ich mir einen Anwalt nehmen und Widerspruch einlegen oder es einfach mit der Familienzusammenführung versuchen, wenn ich heirate (nächstes Jahr).
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reinhard
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Antwort #4 - 25.08.2024 um 19:18:56
 
Warum schlägt die Ausländerbehörde vor, den Antrag zurückzuziehen? Erfüllst Du die Bedingungen nicht?

Ansonsten hat das mit dem Heiraten ja nichts zu tun. Du könntest nächstes Jahr einfach heiraten. Wenn sie die Familienzusammenführung beantragen will, wird nur der augenblickliche Aufenthaltstitel gesehen. Wann der erteilt wurde, ist egal.

Du könntest bei einer Migrationsberatung fragen, welche Anwältin oder Anwalt sich gut im Aufenthaltsrecht auskennt, und dort einen einmaligen Beratungstermin vereinbaren. Das Honorar solltest Du dabei gleich abmachen und die Unterlagen vorher zuschicken. Danach hast Du mehr Klarheit und kannst entscheiden, ob Du von dieser Anwältin vertreten werden willst.
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Mohammed Arebi
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Antwort #5 - 26.08.2024 um 18:14:07
 
reinhard schrieb am 25.08.2024 um 19:18:56:
Warum schlägt die Ausländerbehörde vor, den Antrag zurückzuziehen? Erfüllst Du die Bedingungen nicht?


Den Grund dafür und alle Details habe ich in meiner ursprünglichen Anfrage genannt. Der Grund, warum die Ausländerbehörde mich bittet, meinen Antrag zurückzuziehen, ist und ich zitiere: „Ein Wechsel von § 19d AufenthG auf einen Erwerbstitel (dazu gehört auch die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG) ist nicht möglich.“
Ich erfülle alle Bedingungen.

Du kannst auch die anderen Details in meiner anfänglichen Frage sehen, was sie sagten, als ich ihnen zeigte, dass das möglich ist (unter Verwendung des gleichen Dokuments, das du geschickt hast, habe ich es auch gefunden). Du kannst die Links sehen, richtig?

reinhard schrieb am 25.08.2024 um 19:18:56:
Ansonsten hat das mit dem Heiraten ja nichts zu tun. Du könntest nächstes Jahr einfach heiraten. Wenn sie die Familienzusammenführung beantragen will, wird nur der augenblickliche Aufenthaltstitel gesehen. Wann der erteilt wurde, ist egal.


Ja, ich weiß, aber mit meiner Aufenthaltserlaubnis 19d wird die Familienzusammenführung sehr schwierig sein, da eine Bedingung ist, dass die Ehe bei der Einreise bestanden haben muss, oder soll ich sie einfach mit beantragen?

reinhard schrieb am 25.08.2024 um 19:18:56:
Du könntest bei einer Migrationsberatung fragen, welche Anwältin oder Anwalt sich gut im Aufenthaltsrecht auskennt, und dort einen einmaligen Beratungstermin vereinbaren. Das Honorar solltest Du dabei gleich abmachen und die Unterlagen vorher zuschicken. Danach hast Du mehr Klarheit und kannst entscheiden, ob Du von dieser Anwältin vertreten werden willst.


Ich werde es versuchen, aber ich kenne keine Migrationsberatung hier in Freiburg.
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Puncherfaust
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Antwort #6 - 26.08.2024 um 19:25:08
 
Mohammed Arebi schrieb am 26.08.2024 um 18:14:07:
Ja, ich weiß, aber mit meiner Aufenthaltserlaubnis 19d wird die Familienzusammenführung sehr schwierig sein, da eine Bedingung ist, dass die Ehe bei der Einreise bestanden haben muss, oder soll ich sie einfach mit beantragen?


Auf die bereits bestehende Ehe kann aber im Ermessenswege als Voraussetzung verzichtet werden.

Und im nächsten Jahr wärst du zwei Jahre im Besitz einer AE, da ist die bereits bestandene Ehe sowieso egal, da du den Antrag dann nicht auf e), sonderna uf d) aufbauen kannst.
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reinhard
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Antwort #7 - 27.08.2024 um 13:52:02
 
Mohammed Arebi schrieb am 26.08.2024 um 18:14:07:
Ich werde es versuchen, aber ich kenne keine Migrationsberatung hier in Freiburg.



Musst Du auch nicht. Du vereinbarst einen Termin beim DRK, Diakonie, Südwind oder auch Caritas.
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Antwort #8 - 27.08.2024 um 15:31:39
 
Ich danke Ihnen für Ihre Antworten.

Puncherfaust schrieb am 26.08.2024 um 19:25:08:
Auf die bereits bestehende Ehe kann aber im Ermessenswege als Voraussetzung verzichtet werden.

Und im nächsten Jahr wärst du zwei Jahre im Besitz einer AE, da ist die bereits bestandene Ehe sowieso egal, da du den Antrag dann nicht auf e), sonderna uf d) aufbauen kannst.


Ok, dann ist dies eine der Optionen, die darin besteht, einfach die Familienzusammenführung nach der Heirat im nächsten Jahr zu beantragen.

reinhard schrieb am 27.08.2024 um 13:52:02:
Musst Du auch nicht. Du vereinbarst einen Termin beim DRK, Diakonie, Südwind oder auch Caritas.


Vielen Dank für Ihren Rat. Ich hatte heute nach der Arbeit einen Termin bei Südwind und die Frau dort schlug vor, die Situation an den Autor (Claudius Voigt) dieses Dokuments zu schicken, da sie Kontakt mit ihm hat: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabell...

dann abzuwarten, was sein Vorschlag wäre, entweder mit einem Anwalt zu konusltieren oder den Antrag zurückzunehmen und eine Änderung ist nicht möglich.

Damit bleiben mir 3 Möglichkeiten,
1) Einfach mit meiner Aufenthaltserlaubnis 19D weitermachen und nächstes Jahr einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen.
2) Einen Anwalt konsultieren und Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
3) Ein Jahr nach Ablauf der zwei Jahre meiner Aufenthaltserlaubnis warten und dann, wenn ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern soll, einen anderen Status beantragen, was mich vor die Frage stellt, welche Möglichkeiten ich nach Ablauf der zwei Jahre des 19D habe? In was kann ich ihn ändern oder wird er einfach jedes Mal um 2 Jahre verlängert?

Welche Option halten Sie Ihrer Meinung nach für die beste?
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reinhard
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Antwort #9 - 27.08.2024 um 20:00:49
 
Ich finde die Idee am besten, das Claudius vorzustellen und seine Antwort abzuwarten.
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Antwort #10 - 10.09.2024 um 13:22:40
 
Nochmals Hallo an alle,

Herr Claudius hat wie folgt geantwortet:

„der wesentliche Punkt ist: Als das Urteil des VG Aachen erging, waren §§ 18a und b noch keine Anspruchstitel. Jetzt sind sie Anspruchstitel, so dass die alte Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG wegen eines abgelehnten Asylantrags nicht mehr greifen würde. Dafür hat die Gesetzgeberin in § 10 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich eine neue Sperrwirkung eingefügt: § 18a und b dürfen „vor der Ausreise“ nicht erteilt werden, obwohl es sich um Anspruchsnormen handelt. Anders sieht es aus bei dem Wechsel in die Blaue Karte: Diese ist auch eine Anspruchsnorm und es gibt keine ausdrückliche Sperrwirkung in § 10 Abs. 3. Damit hat sich weder das VG Aachen, noch die Ministerium auseinandergesetzt. Insofern lohnt es tatsächlich, das mal vor Gericht zu bringen.

Auch die Flüchtlingsbeauftragte Schleswig-Holstein sieht in einer Veröffentlichung die Möglichkeit, über § 19d in die Blaue Karte zu kommen: https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/beauftragte/fb/Dokumente/Privilegi... (S. 14)."

In diesem Fall denke ich, dass ich vor Gericht gehen sollte. Wissen Sie, wie ich einen Anwalt für Immigration finden kann und wie viel mich das kosten würde? Sudwind hat gesagt, dass sie mir in dieser Sache nicht helfen können.
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