Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:Das Amt möchte wohl eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen. Ich weiss nicht ob das der richtige Weg ist, ...
Das ist zumindest eine der üblichen Varianten. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4
AufenthG vorgesehen.
Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:... denn daraufhin folgt wohl die Abschiebung. Zumindest habe ich es so verstanden.
Falsch.
Erstens kann zunächst (immer wieder) eine neue Ausreisefrist festgesetzt werden (=neue Grenzübertrittsbescheinigung).
Zweitens kommt vor einer Abschiebung zunächst die Ausweisung.
Ich würde an Eurer Stelle ausdrücklich einen
AT nach § 25 Abs. 4 beantragen.
Zu dem anderen Gedanken:
Lest bitte mal in Ruhe in der
AVwV zum
AufenthG nach, welche Bedingungen für einen Aufenthaltstitel nach § 36 (2) erfüllt sein müssen. Denn tatsächlich ist nicht das "deutsche Empfinden", also eine Einschätzung nach deutschen Maßstäben, Grundlage für die Beurteilung der Situation im Heimatland, sondern örtliche Verhältnisse.
Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:konnten wir keinen Pflegeservice wie es hier in D üblich ist finden.
Das ist auch nicht zu erwarten, denn es gibt in den meisten Ländern keine "Pflegeindustrie" wie in Deutschland.
Ganz sicher kann man aber davon ausgehen, dass mit ausreichend Geld fast jede beliebige Pflege im Heimatland organsiert werden kann. Setzt man die nötigen Kosten für eine deutsche Krankenversicherung im Basistarif plus den Bedarfssatz an - beides muss ja ohnehin in Deutschland bezahlt werden -, dann kann damit mindestens eine vernünftige Pflege organisiert werden.
Genau das ist der Maßstab, den die deutsche
AV im Heimatland anlegen muss. Und ihr müsstet nachweisen, warum sich das nicht organisieren lässt.
Genau dieser Nachweis glückt meist nicht.