reinhard schrieb am 10.08.2024 um 14:58:33:Wir wissen hier natürlich nicht, wie überlastet die Ausländerbehörde Deiner Frau ist. Ich glaube, die Einschaltung eines Rechtsanwalts nützt ihr nicht, sie muss dann nur Geld bezahlen für die gleiche Wartezeit.
Das können aber andere anders sehen, das muss Deine Frau entscheiden.
Der Lebensunterhalt Deiner Frau muss aus (Eurer) Arbeit gesichert sein. Wenn ein Kind dazu kommt, muss Deine Frau das sagen, das hat sie aber vermutlich bei der Antragstellung schon getan. Frag sie.
Wie ihre Ausländerbehörde arbeitet, wissen wir nicht. Einige arbeiten alles nach Eingang ab, also die Mai-Anträge kommen nach den April-Anträgen an. Andere ziehen die Anträge vor, in denen es um Bleiben oder Gehen geht oder um eine Arbeitsaufnahme (Beschäftigungserlaubnis), weil da mehr dran hängt. Der Wechsel zwischen
AE zur
NE gilt gemeinhin als wenig dramatisch.
Danke für die Antwort! Der Lebensunterhalt wird weiterhin gesichert sein. Man konnte im Antrag bzgl. eines Kindes lediglich ausfüllen, ob man ein Kind hat oder nicht. Da das Kind im Mai noch nicht da war wurde Nein angekreuzt. Als ich den Sachbearbeiter telefonisch erreichte, meinte dieser nur dass sie dann ein Nachweis brauchen, dass man ein Kind hat und dann benötigt man die Wohnungsgröße - mehr nicht.
Aras schrieb am 10.08.2024 um 15:03:54:Der Streitwert für eine Niederlassungserlaubnis beträgt 5000 €. Das sind nicht die Kosten für die Klage, sondern das ist ein fiktiver Wert für dieses Recht eine Niederlassungserlaubnis zu haben und ist Grundlage um die Anwalts und die Gerichtskosten zu berechnen. Eine Einbürgerung kostet bspw. 10.000 € und du kannst alle folgenden Kosten einfach verdoppeln und weißt dann die entsprechenden Kosten.
Ein Anwalt wird dich mind. 434,20 Euro kosten. Meist wollen die eine Honorarvertrag abschließen, der höher als diese 434,20 Euro betragen. Solltest du gewinnen, würden Anwaltskost en in Höhe von 434,20 Euro erstattet, aber höhere Honorarkosten nicht. Gerichtskosten in Höhe von 483,00 müsstest du ggf. vorstrecken. Gewinnst du, werden die Kosten auch von der Behörde getragen.
Was du machen kannst, wäre auch selber einfach zum Verwaltungsgericht zu gehen und die Klage bei der Rechtsantragsstelle zu "diktieren". Denn in Deutschland gibt es in der Regel keine Anwaltspflicht für Gerichte der I. Instanz. Ausnahmen gibt es natürlich wie bspw. Scheidung, aber ne Untätigkeitsklage geht auch ohne.
Was du aber machen solltest, ist ggf. mit der nachtäglichen Beauftragung eines Anwalts zu drohen. Denn dann wird die Klage auf einem Schlag um 434,20 Euro teurer.
Danke für die Antwort! Ganz schön teuer, aber natürlich auch verständlich. Ohne Anwalt hatte ich auch schon überlegt die Klage zu formulieren, die Formulierung und das Verfahren ist ohne rechtliche Hilfe höchstwahrscheinlich sehr schwierig.
Grüße
Paul