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Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20 (Gelesen: 3.890 mal)
robbaht
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.07.2024 um 14:12:42
 
Hallo liebe Forenmitglieder,

Ich schreibe wieder bezüglich einer Frage um die Situation meines Schwagers (albanische Nationalität).
Er hat zur Zeit den Aufenthaltstitel nach Paragraph 16a, die im Februar 2025 abgeschlossen sein wird. Danach möchte er logischerweise auch hier arbeiten. Da natürlich nicht garantiert werden kann, dass er direkt ohne lange Wartezeit nach seiner Ausbildung einen Job finden wird, denkt er schon an die Zukunft und würde eventuell den AT auf Paragraf 20 wechseln wollen, zur Arbeitsplatzsuche.

Dort gehört zu den Voraussetzungen natürlich auch der gesicherte Lebensunterhalt dazu. Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann und seine momentane private Krankenversicherung ihn nur während seiner Ausbildung versichert, müsste er sich wohl in der Basisversicherung der privaten KV versichern lassen, die bekanntermaßen verhältnismäßig viel kostet. Diese Kosten würden natürlich den Rahmen seines Lebensunterhalts sprengen.
Falls dir Frage aufkommen sollte, warum er während der Ausbildung nicht schon in einer GKV ist: Es handelt sich um eine schulische, keine betriebliche Ausbildung.

Jetzt ist meine Frage, sollte es tatsächlich auf den AT zwecks Jobsuche gehen und eben nicht eine direkt im Anschluss bestehende Anstellung klappen, kann ich eine Verpflichtungserklärung abgeben wenn er sich schon in Deutschland aufhält? Ich dachte nämlich, dass ist nur bei Visaanträgen vorgesehen, wenn sich der Antragsteller noch im Ausland befindet. Ich konnte zumindest nichts genaueres finden zu dieser Konstellation.

Für Antworten danke ich bereits im Voraus.
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lottchen
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Antwort #1 - 24.07.2024 um 12:46:51
 
Du kannst auch eine VE abgeben wenn sich der VE-Nehmer bereits in D befindet. Das ist nicht das Problem.
Bezahlt werden muss die private KV aber trotzdem, von wem auch immer  Laut lachend.
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Fred Dust
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Antwort #2 - 25.07.2024 um 00:54:32
 
"Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann" - Doch. Freiwillig versichert. Hier das aktuelle Merkblatt mit dem Tarif der Techniker-Krankenkasse:
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Antwort #3 - 25.07.2024 um 07:30:00
 
Fred Dust schrieb am 25.07.2024 um 00:54:32:
"Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann" - Doch. Freiwillig versichert


Ein Ausländer, der noch nie in der EU gesetzlich versichert war, kann sich nicht freiwillig versichern (siehe SGB V Abs 9).

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
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robbaht
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Antwort #4 - 25.07.2024 um 09:38:40
 
Hallo und danke schonmal für die Antworten.

Zur Verpflichtungserklärung weiß ich erstmal bescheid, sollte es im Fall der Fälle nötig sein.

Bezüglich der freiwilligen Versicherung ist es leider tatsächlich so, dass er noch nie in der EU gesetzlich versichert war, demnach also wirklich nicht möglich. Trotzdem danke für den Hinweis.
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Fred Dust
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Antwort #5 - 25.07.2024 um 21:13:05
 
engelchen+, wer als Azubi bei einer Firma in Ausbildung oder studiert, ist, ist krankenversicherungspflichtig, in der gesetzlichen Krnakenversicherung. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versiche...
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Antwort #6 - 25.07.2024 um 21:25:56
 
Fred Dust schrieb am 25.07.2024 um 21:13:05:
wer als Azubi bei einer Firma in Ausbildung oder studiert


Der genannte Schwager ist aber weder in einer Ausbildung bei einer Firma noch studiert er. Er macht eine schulische Ausbildung.
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Fred Dust
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Antwort #7 - 26.07.2024 um 00:46:42
 
"Er macht eine schulische Ausbildung." - Das schreibt der OP nicht. Aber auch SchülerInnen sind krankenversicherungspflichtig. ALLE in Deutschland lebenden Menschen sind krankenversicherungspflichtig.
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Antwort #8 - 26.07.2024 um 07:39:10
 
Hallo Fred Dust,

Doch, ich habe geschrieben, dass mein Schwager eine schulische ausbildung macht, ist wahrscheinlich nur in dem doch etwas längeren Text untergegangen.
Und versichert ist er ja eben in einem PKV-Tarif, welcher sich explizit an ausländischen schulische Azubis richtet. Würde dann halt nur nicht mehr gelten, wenn er die Ausbildung beendet.
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Fred Dust
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Antwort #9 - 26.07.2024 um 17:09:51
 
"Doch, ich habe geschrieben, dass mein Schwager eine schulische ausbildung macht" - Sorry, habs trotz mehrfachem Lesens nicht gesehen.

Ich kenne mich mit Privatversicherung und Rückkehr in die GKV nicht aus. Weiss deshalb nicht, obs funktioniert, aber ich würde rechtzeitig vorher schon nen Job mit Beginn unmittelbar nach Schulende suchen. Dann ist das KV-Problem eh gelöst.

Ich wüsste nicht, dass SUCHE verboten ist. Und AE-Wechsel ist mit unterschriebenem Arbeitsvertrag und eventuell nötiger Erlaubnis durch die BA bestimmt unkomplizierter. Das können aber die lieben Fachmenschen hier besser beurteilen als ich.
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Antwort #10 - 26.07.2024 um 18:18:02
 
Die direkte Arbeitsaufnahme nach Abschluss der Ausbildung ist natürlich auch seine Priorität, aber man muss ja über alle Eventualitäten nachdenken.
Und da er ja eh noch jung und höchstwahrscheinlich auch zu Beginn seiner Berufskarriere nicht über die Jahresbruttogrenze kommen dürfte, sollte auch einem Wechsel in eine GKV kein Problem sein.

Vielen Dank für alle Antworten, ich weiß jetzt über die Möglichkeit der Verpflichtungserklärung für bereits im Inland lebende Ausländer Bescheid.
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Antwort #11 - 07.08.2024 um 08:02:36
 
Hallo liebe Forebmitglieder. Ich mache mal kein neues Thema auf, sondern schreibe in meinem letzten Beitrag weiter, da es prinzipiell immer noch um das selbe Thema geht.
Ich habe bei der Internetseite der ABH bei Vorrausetzungen zur Erteilung des AT zur Beschäftigung als Fachkraft gelesen, die Zustimmung der Arbeitsagentur ist notwendig. Die Internetseite der Arbeitsagentur schreibt, dass Albaner aug Grunf der Westbalkanregelung einfachere Vorrausetzungen erfüllen, egal ob qualifizierte oder nicht qualifizierte Tätigkeiten. Allerdings nur, wenn der AT erstmalig beantragt wird, also noch nicht verlängert wurde.

Hier als Zitat der Internetseite: Die Vorabzustimmung wird nicht für Arbeitskräfte erteilt, die im Rahmen der Westbalkanregelung ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern wollen. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde zuständig.

Ist als Verlängerung jetzt nur explizit der AT zur Beschäftigung gemeint oder ist auch der AT-Wechsel von 16a auf den Paragrafen zur Beschäftigung für Fachkräfte gemeint?
Für die Ausbildungsaufnahme brauchte mein Schwager keine Genehmigung der Arbeitsagentur, da wie schon oben beschrieben es sich um eine schulische Ausbildung handelte.

Vielen Dank schonmal
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robbaht
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Antwort #12 - 09.08.2024 um 14:22:46
 
Hallo, nur nochmal um das Thema hochkommen zu lassen... nehmen wir an, mein Schwager findet nach seiner Ausbildung einen Job und einen AT nach Paragraf 39 zur Beschäftigung, muss dort auch die Arbeitsagentur, wie es auf der Internetseite der ABH steht, die Vorabstimmung geben oder gilt das nur, falls jemand aus dem Ausland kommt und sich nicht bereits wie er im Inland befindet?

Falls die Arbeitsagentur wirklich die Zustimmung geben muss, kann er sich auf die Westbalkanregelung stützen? Dir Agentur schreibt aber etwas, dass Sie bei Verlängerung nichts mitzureden hat, gilt aber ein Wechsel der AT-Paragrafen aber auch als Verlängerung?

Danke für Antworten
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Antwort #13 - 09.08.2024 um 18:57:54
 
Die Westbalkanregelung fällt hier komplett raus. Dafür müsste er erst ausreisen. Die erstmalige Zustimmung darf die Bundesagentur nämlich nur erteilen, wenn der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung aus den entsprechenden Ländern gestellt wird.

§ 26 Abs. 2 BeschV:
Zitat:
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird.
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Antwort #14 - 09.08.2024 um 19:31:57
 
Hallo Puncherfaust,

Das habe ich mir gedacht. Bedeutet das aber, sollte mein Schwager einen Job antreten, für den er hier eine Ausbildung absolviert hat, dass die Arbeitsagentur trotzdem vorher eine Vorrangprüfung durchführt und genehmigen muss, selbst wenn dies für die Ausbildung selbst nicht gemacht wurde? Denn so steht es zumindest unter Vorrausetzungen zur Erteilung des AT auf der Internetseite der ABH.

Wir wollen nur für die Zukunft vorbereitet sein, worauf wir uns eventuell vorbereiten müssen oder eventuell die potenziellen Arbeitgeber hinweisen sollten.
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Puncherfaust
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Antwort #15 - 09.08.2024 um 19:56:56
 
Ja, die wird wahrscheinlich beteiligt werden müssen. Sehe jetzt aber keine Problematik da drin. Wenn er die Ausbildung abgeschlossen hat und in dem Bereich auch arbeitet, wird die Zustimmung schon erteilt werden. Außer der Betrieb will ihn ausbeuten oder so, wovon wir jetzt mal nicht ausgehen.
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Antwort #16 - 09.08.2024 um 21:08:09
 
Ich war nur immer verunsichert wegen des Wortlauts, das für diese Stelle, für die ein Nicht-EU-Ausländer dich bewirbt, nicht genügend mögliche deutsche oder EU-Bewerber vorhanden sind.
Wenn man immer mal wieder die Zahl der Arbeitslosen hört, denkt man sich, in der Theorie müssten ja eigentlich genügend Möglichkeiten für deutsche vorhanden sein. Obwohl ich ehrlicherweise nicht die Statistik kenne, wieviele davon tatsächlich deutsch bzw EU-Bürger sind.    Zunge
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Antwort #17 - 26.01.2025 um 19:56:00
 
Guten Abend liebe Forumsmitglieder,

Ich hole mal mein alten Thread wieder hoch, da es immer noch um meinen albanischen Schwager geht, der seine staatlich anerkannte schulische Ausbildung beendet hat und nun auf Jobsuche ist und auch schon erste Bewerbungsgespräche geführt hat.

Nun kommt allerdings das Problem, wo ich hoffe, dass jemand hier weiß, was man in dieser Situation tun sollte.


Es geht um die Berliner ABH. Diese hat verschiedenste Referate, die sich um verschiedenste AE kümmern. Die ABH selbst schreibt auf ihrer Internetseite, falls keine Antragstellung digital angeboten wird, solle man sich um einen Termin mittels Kontaktformular bemühen. Leider wird für seinen zukünftigen AT keine digitale Antragstellung angeboten (AE zwecks Beschäftigung als auch nicht zwecks Jobsuche).

Wir haben seit September 2024 um einen Termin mittels Kontakformular gebeten, um schon frühestmöglicg nach Ausbildungsende einen eventuellen AT zu haben. Wir haben im Abstand von jeweils 2 Monaten jetzt immer wieder angefragt und es kamen sage und schreibe NULL Antworten zurück. Seit September 2024 das erste mal wohlgemerkt.

Was kann man in so einer Situation tun, wenn die ABH absolut keine Rückmeldung zur Terminstellung gibt? Und in dem Text über das Kontaktformular haben wir auch ausdrücklich den Wortlaut Antragstellung zwecks Aufenthaltstitel Beschäftigung bzw. Jobsuche.

Wir sind etwas verzweifelt, da wie gesagt die Ausbildung jetzt zu Ende ist. Weiß jemand was man machen sollte oder überhaupt kann oder muss man einfach abwarten und abwarten?

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #18 - 26.01.2025 um 20:34:07
 
Sobald er den Arbeitsvertrag hat, beantragt er Beschäftigungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis.

Falls er die Aufenthaltserlaubnis nicht bekommt, reist er aus und mit Visum nach der Westbalkanregelung reist er wieder ein. Mit der Vorabzustimmung der Arbeitsagentur ist er in einer kurzen Warteschlange.
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Antwort #19 - 26.01.2025 um 21:40:54
 
Hallo reinhard,

Aber das Problem ist ja, dass er von der Berliner ABH ja offensichtlich nichtmal einen Termin für den Aufenthaltstitel bekommt. Und wenn er keine Anstellung findet, wäre ja auch der besagte Aufenthaltstitel zwecks Arbeitsplatzsuche redundant, wofür er ja auch keinen Termin bekommt.
Kann man in dieser misslichen Lage also wirklich nur abwarten, bis sich die ABH zwecks Termin meldet?
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Antwort #20 - 26.01.2025 um 21:48:58
 
Ein Termin ist rechtlich gesehen ein Nullum. Darum Antrag stellen.
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Antwort #21 - 26.01.2025 um 21:58:20
 
robbaht schrieb am 26.01.2025 um 21:40:54:
Hallo reinhard,

Aber das Problem ist ja, dass er von der Berliner ABH ja offensichtlich nichtmal einen Termin für den Aufenthaltstitel bekommt. Und wenn er keine Anstellung findet, wäre ja auch der besagte Aufenthaltstitel zwecks Arbeitsplatzsuche redundant, wofür er ja auch keinen Termin bekommt.
Kann man in dieser misslichen Lage also wirklich nur abwarten, bis sich die ABH zwecks Termin meldet?



Das sind Deine Bedenken. Aber das hindert ihn ja nicht, den Antrag zu stellen, sobald er einen Arbeitsvertrag hat. Er sollte nicht auf Deine Bedenken hören und nicht auf die Ausländerbehörde warten.

Du kannst ihm auf raten, direkt hier zu fragen.
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Antwort #22 - 26.01.2025 um 22:06:19
 
Erstmal danke für die Hinweise. Wie im obigen Post schon geschrieben, hat er im Kontaktformular ja bereits einen Antrag auf den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als auch einen Antrag auf Aufenthaltstitel zur Jobsuche gestellt.

Kann man überhaupt zwei Anträge auf unterschiedliche Aufenthaltszwecke stellen? Und ist diese "formlose" Art der Antragstellung überhaupt etwas Wert oder soll er alles lieber nochmal postalisch/per Fax hinschicken mit dem Hinweis, was immer noch fehlen sollte wird nachgereicht bzw. beim Termin vorgezeigt? (Bspw. sein Abschlusszeugnis der in Berlin beendeten Ausbildung)
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Antwort #23 - 27.01.2025 um 11:19:57
 
Man kann solche Anträge stellen.

Mein Rat war, erst den Arbeitsvertrag abzuschließen und dann die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, weil das am einfachsten ist.

Aber man darf auch zwei oder drei Anträge gleichzeitig stellen, das kann aber zur Verzögerung der Bearbeitung führen.
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Antwort #24 - 27.01.2025 um 11:38:24
 
Hallo reinhard,

Natürlich wäre ein bereits vorhandener Arbeitsvertrag das beste zur Antragsstellung. Das Problem ist aber nunmal, dass ja nicht vorhersehbar ist, ob er denn überhaupt wenigstens einen Entwurf eines Arbeitsvertrages bekommt, da es bisher nie weiter als besagte Bewerbungsgespräche hinaus ging. Deswegen ja unter anderem auch die Idee, sich auf besagten AT nach Paragraph 20 zu berufen, damit er noch mehr Zeit zur Verfügung hätte.

Aber dann wissen wir erstmal Bescheid, wir werden erstmal nochmals Anträge über das Kontaktformular klipp und klar formulieren, er wird Anträge nach Paragraph 20 und 39 stellen und was auch immer noch an Dokumenten (wie Arbeitsvertrag) fehlen dann beim Termin vorzeigen. So ist er also erstmal auf der sicheren Seite, wann auch immer die Anträge dann bearbeitet werden.

Vielen Dank für die Auskünfte
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Antwort #25 - 27.01.2025 um 11:47:02
 
Kann man überhaupt über das Kontaktformular rechtswirksam Anträge stellen?
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Antwort #26 - 27.01.2025 um 12:02:15
 
Hallo Aras,

Wie gesagt, so wird auf der Berliner ABH Internetseite kommuniziert, solange noch für bestimmte AT Zwecke keine digitale Antragstellung möglich ist, soll bitte ausschließlich über dad entsprechende Kontaktformular nach Terminen angefragt werden. Explizite Aussagen, dass sich über das Kontaktformular auch Anträge gestellt werden oder angenommen werden, gibt es nicht.
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Antwort #27 - 27.01.2025 um 12:05:34
 
Schick mal nen Link zu dem Kontaktformular, bitte
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Antwort #28 - 27.01.2025 um 12:10:37
 
https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/formular.1279374.php

Das ist besagtes Kontaktformular für die Sachbereiche Ausbildung, Beschäftigung etc.
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Antwort #29 - 27.01.2025 um 13:07:27
 
robbaht schrieb am 27.01.2025 um 11:38:24:
Natürlich wäre ein bereits vorhandener Arbeitsvertrag das beste zur Antragsstellung. Das Problem ist aber nunmal, dass ja nicht vorhersehbar ist, ob er denn überhaupt wenigstens einen Entwurf eines Arbeitsvertrages bekommt, da es bisher nie weiter als besagte Bewerbungsgespräche hinaus ging. Deswegen ja unter anderem auch die Idee, sich auf besagten AT nach Paragraph 20 zu berufen, damit er noch mehr Zeit zur Verfügung hätte.


Dann sollte er, sobald er einen Arbeitsvertrag hat, den Antrag per Brief mit Kopie des Vertrages stellen. Dann ist es auf jeden Fall ein gestellter Antrag, egal was im Kontaktformular steht. Das kann er immer zusätzlich machen, wenn er Lust hat.
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Antwort #30 - 27.01.2025 um 13:21:44
 
Das wird er beherzigen reinhard,

Bis dahin wird er aber nochmals über besagtes Kontaktformular den Antrag auf Paragraph 20 stellen und eben zusätzlich noch Paragraph 39.
Am Ende des Kontakformulares, wenn alles abgeschickt wurde steht auch als Text, dass wenn explizit ein Antrag über das Formular gestellt wurde, dieser auch gilt solange der bisherige AT noch gültig war.

Also einfach nur abwarten.
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Antwort #31 - 27.01.2025 um 13:28:27
 
Für mich sieht das ganze ehrlich ganz kritisch aus. Mit dem Formular werden imho keine Anträge rechtswirksam gestellt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 27.01.2025 um 13:43:17
 
Hallo Aras,
Wie würdest du es deiner Ansicht nach machen? Seine AT ist noch bis 28.2 gültig. Ausbildungsende ist der 31.1

Würdest du Anträge einfach per Post mit Einschreiben an die ABH schicken? Weil wie gesagt, anders kommt man zumindest für den Zweck der Beschäftigung oder der Jobsuche nicht an die ABH ran.
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Aras
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Antwort #33 - 27.01.2025 um 14:12:19
 
Sehe gerade, dass der Kontaktversuch eine Fiktion auslösen kann:

https://www.berlin.de/einwanderung/termine/termin-vereinbaren/#faq_termine

Zitat:
Ihr Aufenthaltstitel war am Tag der Vereinbarung des Termins noch gültig?

Dann wird der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bis zum reservierten Termin als fortbestehend betrachtet. Dies gilt auch für die Nebenbestimmungen zu Ihrem Aufenthaltstitel.

Das bedeutet: Sie können bis zum Termin weiterarbeiten oder studieren.

Ihr Kontaktformular mit der Terminanfrage gilt zusammen mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel als Nachweis über Ihren erlaubten Aufenthalt und kann bei Behörden und Arbeitgebern als entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Wichtig:
Voraussetzung ist, dass Sie zum reservierten Termin kommen.
Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit des Ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels möglich.


Ich würde aber sicherheitshalber das nicht als Bitte um eine Terminvergabe formulieren sondern als Antragsstellung mit  Bitte um einen Termin um den Antrag zu vervollständigen.

Also nicht:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um einen Termin zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit freundlichen Grüßen


sondern:
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit eine Aufenthaltserlaubnis und bitte um einen Termin zur Vervollständigung meines Antrags.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort #34 - 27.01.2025 um 14:26:00
 
Dann wird er das so machen und einfach abwarten müssen. Gegen die ewig andauernde "Nicht-Bearbeitung" des Kontaktversuchs kann man gegen die Behörde dann aber auch nichts machen?

Weil wie gesagt, die erste Nachricht mit auch formulierter Antragsstellung war im September 2024.
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Aras
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Antwort #35 - 27.01.2025 um 14:30:41
 
Das einzige wo du die Behörde zum Handeln zwingst, ist wenn bspw. eine Arbeitsstelle gefunden wurde und durch die Untätigkeit der Behörde die Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann. Dann kann es eben dazu kommen, dass die Behörde Schadensersatz zahlen müsste. Darum steht in dem Formular auch, dass man einen Nottermin bekommen kann, wenn eine Arbeitsstelle betroffen ist.

Dein Freund hat aber keine Anstellung in Aussicht.
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Antwort #36 - 27.01.2025 um 14:37:43
 
*Schwager  Zwinkernd

Alles klar, also weiterhin Geduld und schnellstmöglich hoffen, dass er eine Stelle findet.

Danke für die wie immer tolle Hilfe und guten Ratschläge. Ihr seid eine große Unterstützung.
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Antwort #37 - 31.03.2025 um 21:35:56
 
Hallo liebes Forum,

Kurzes Update: Mein Schwager hat nun den Aufenthaltstitel nach Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 3 erhalten und es hat alles gut und schnell bei der Behörde funktioniert. Eine potenzielle Anstellung hat er auch schon greifbar, die er auch bald antreten wird und sich dann nach der 6-monatigen Probezeit entscheiden wird, dort zu bleiben, um den AT für Beschäftigung von Fachkräften zu beantragen.

Nun nochmal eine klitzekleine Frage: Die Erwerbstätigkeit ist mit diesem AT explizit erlaubt, steht auch so als Vermerk drauf. Ist er allerdings auch erlaubt neben einer Hauptbeschäftigung einen Minijob auszuüben? Es ist ja nur von Erwerbstätigkeit die Rede, allerdings nicht von "wievielen" Erwerbstätigkeiten.

Vielleicht zerdenke ich das auch zu sehr und ihr habt eine simple Antwort auf dir Frage.

Besten Dank bereits und einen schönen Abend noch.
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Antwort #38 - 31.03.2025 um 21:54:51
 
"Erwerbstätigkeit gestattet" heißt "es ist erlaubt zu arbeiten". Unbegrenzt. Also darf man das machen, was das Arbeitszeitgesetz erlaubt. Und ja, neben einem Hauptjob darf man auch einen Minijob haben. Solange beide zusammen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten (Anzahl der Stunden pro Tag/Woche, Ruhezeiten, Pausenzeiten usw.).
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Antwort #39 - 31.03.2025 um 23:12:05
 
Hallo Lottchen,

Besten Dank für die Erläuterung, habe ich es also doch zu sehr zerdacht.
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