Hallo liebe Forenmitglieder,
Ich schreibe wieder bezüglich einer Frage um die Situation meines Schwagers (albanische Nationalität).
Er hat zur Zeit den Aufenthaltstitel nach Paragraph 16a, die im Februar 2025 abgeschlossen sein wird. Danach möchte er logischerweise auch hier arbeiten. Da natürlich nicht garantiert werden kann, dass er direkt ohne lange Wartezeit nach seiner Ausbildung einen Job finden wird, denkt er schon an die Zukunft und würde eventuell den
AT auf Paragraf 20 wechseln wollen, zur Arbeitsplatzsuche.
Dort gehört zu den Voraussetzungen natürlich auch der gesicherte Lebensunterhalt dazu. Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann und seine momentane private Krankenversicherung ihn nur während seiner Ausbildung versichert, müsste er sich wohl in der Basisversicherung der privaten
KV versichern lassen, die bekanntermaßen verhältnismäßig viel kostet. Diese Kosten würden natürlich den Rahmen seines Lebensunterhalts sprengen.
Falls dir Frage aufkommen sollte, warum er während der Ausbildung nicht schon in einer GKV ist: Es handelt sich um eine schulische, keine betriebliche Ausbildung.
Jetzt ist meine Frage, sollte es tatsächlich auf den
AT zwecks Jobsuche gehen und eben nicht eine direkt im Anschluss bestehende Anstellung klappen, kann ich eine Verpflichtungserklärung abgeben wenn er sich schon in Deutschland aufhält? Ich dachte nämlich, dass ist nur bei Visaanträgen vorgesehen, wenn sich der Antragsteller noch im Ausland befindet. Ich konnte zumindest nichts genaueres finden zu dieser Konstellation.
Für Antworten danke ich bereits im Voraus.