Ich muss das mal in Verhältnis setzen:
Wir Deutsche können unsere ggf. ausländischen Eltern praktisch nicht zu uns nachziehen lassen. Für uns gilt § 36 Abs. 2
AufenthG, was eine außergewöhnliche Härte erfordert. Das ist keine einfache Härte, keine besondere Härte... eine außergewöhnliche Härte.
Neben den Fallgruppen, die Puncherfaust erklärte, gibt es auch die Fallgruppe, wo bspw. das Elternteil auf das Kind alleine angewiesen ist. Bspw. Mutter wird Pflegefall, und es gibt kein Altenheim oder sonstige Versorgung in der Heimat und das Kind wäre die einzige Person die die Mutter versorgen könnte. Irak hat ja Altenheime und Co. Die könntest du ja von Deutschland aus aus deinem Erwerbseinkommen bezahlen.
Für deine Mutter, als Mutter einer Ausländerin, gilt § 36 Abs. 3
AufenthG. Und da scheitert es doch schon an der falschen Aufenthaltserlaubnis, meinst du nicht? Du hast doch eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 (a, b oder so) oder nen § 17
AufenthG. Also garnicht anwendbar.
Und selbst wenn, gilt § 36 Abs. 3 S. 2
AufenthG. Für die Aufenthaltserlaubnis deiner Mutter muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Und das ist schlicht mit 1200 € nicht gegeben.
Also insofern, muss ich schon sagen, dass es nicht vorgesehen ist, dass deine Mutter zu dir zieht. Auch wenn es ihr dadurch besser gehen könnte. Sie könnte in einem Altenheim oder so gebracht werden um versorgt zu werden.
Ich behaupte mal, dass es dir zumutbar ist, in den Irak zu ziehen um deine Mutter zu versorgen.