Ungeachtet der absolut unsäglichen Reaktionen des
TS, der Höflichkeit erwartet ohne selbst höflich zu sein:
Das Thema dürfte auch später für stille Mitleser interessant sein.
Daher:
In
AV werden oft und oft Sprachkurs-Verträge vorgelegt, in denen für den Fall der Ablehnung des erforderlichen Visums eine Rückzahlung vereinbart ist.
Denn es ist für Sprachschulen mit Kursangebot für Ausländer aus Drittstaaten tägliches Geschäft, dass dort Kurse aus eben diesem Grund nicht angetreten werden können.
Zur anderen Seite:
Wenn man als Ausländer (oder auch nur als dessen Finanzier) nicht darauf achtet, dass eine entsprechende Klausel im Vertrag steht oder Fristen aus solchen Klauseln nicht beachtet und ggf. eine Verlängerung vereinbart, dem ist im Nachgang nicht leicht zu helfen.
Wenn Hilfe überhaupt möglich ist.
Der Gedanke an "keine Leistung ohne Gegenleistung" scheint mir absolut abwegig.
Die Sprachschule braucht nur zu vorzutragen (und falls nötig zu belegen - ich täte das), dass der vereinbarte Platz im Kurs zur Verfügung stand und nicht anderweitig belegt war, schon stellt sich die Frage, wer da seinen Vertragsteil nicht erfüllt hat: Der angemeldete Kursteilnehmer, der nicht erschien oder die Sprachschule.
Damit löst sich der Gedanke an Rückzahlung aus diesem Grund in Luft auf.