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Wechsel der Ausbildung (Gelesen: 459 mal)
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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09.07.2024 um 15:56:03
 
Hallo zusammen,

auf folgende Fragestellung konnte ich leider keine Antwort finden:

Wenn jemand aus eine Visum bzw. eine Beschäftigungserlaubnis nach §16a Abs 1 hat, dieser Person aber die Ausbildung in dem Zusatzblatt eingetragenen Unternehmen gekündigt hat, kann die Person einfach in ein anderes Unternehmen wechseln, oder muss dieses entsprechend vorher abgeklärt werden.

Wenn ja, mit wem? Gibt es Quellen dazu, auf die ich mich beziehen kann.

Danke im Vorraus für die Untersützung.
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.259

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Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.07.2024 um 16:31:04
 
Natürlich ist die Arbeitserlaubnis unternehmensgebunden.

Der Ausländer hat keine freie Berufswahl und Arbeitgeberwahl in Deutschland.  Ja er hat nicht mal eine Berufsausübungsfreiheit. Artikel 12 ist ausdrücklich ein Deutschen-Recht. Somit sind Arbeitserlaubnisse genauso wie Aufenthaltserlaubnisse stets Ausnahmegenehmigung.

Und insofern darf der Ausländer nicht einfach den Betrieb wechseln, wenn die Erlaubnis für einen bestimmten Betrieb erteilt wurde.

Also muss das vorher geklärt werden. Zumal man als Azubi normalerweise nie kündigt bevor man eine neue Stelle in Aussicht hat und den neuen Vertrag in der Hand hält.

Normalerweise wird der Ausländer darüber bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgeklärt, was bei einer Kündigung gemacht werden muss.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 09.07.2024 um 16:44:36
 
Hallo,

danke für die Info.
Sowas habe ich mir schon gedacht.
Ja das kind ist in den brunnen gefallen und die Person sucht jetzt eine neue ausbildung, NACHDEM sie gekündigt hat.

Und diese erlaubnis wäre bei der ausländerbehörde zu holen, oder?

bei der ausländerbehörde in dem Bundesland indem man gerade lebt, oder in dem anderen bundesland wo man die ausbildung machen will?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 444

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 09.07.2024 um 17:06:21
 
Ja, das beantragt man bei der Ausländerbehörde.

Und das macht man bei der, in dessen Bezirk man seinen angemeldeten Wohnsitz hat.

Der Ausländerbehörde schickt man dann den Ausbildungsvertrag zu und die vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba...
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