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Ich ( Deutscher ) möchte Frau aus Venezuela heiraten (Gelesen: 4.858 mal)
Themen Beschreibung: Überfordert!
ytod9191
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Antwort #15 - 19.07.2024 um 21:44:02
 
reinhard schrieb am 18.07.2024 um 22:18:21:
Ja, aber dann ist man verheiratet, und alle die Unterlagen müssen für den Visumantrag geprüft werden. Dazu kommen die Gesetze eines dritten Landes – für die Apostille musst Du dann Georgisch können. Das Heiraten ist einfacher, das Visumverfahren schwieriger und sehr langwierig.


Also wird es auch nicht großartig helfen, wenn ich doch zu ihr nach Venezuela oder Kolumbien reise um dort zu heiraten ?
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reinhard
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Antwort #16 - 19.07.2024 um 21:59:34
 
Ich würde kein drittes Recht einführen, deutsch und venezolanisch sollten reichen. Langfristig seid ihr mit einer deutschen Heiratsurkunde am besten dran, wenn ihr in Deutschland lebt und mit deutschen Behörden zu tun habt. Ihr könnt auch in Venezula heiraten, dann kommen aber entsprechende Urkundennachforderungen auf Euch zu, wenn sie ein Visum beantragt.

Es gibt hier im Forum traditionell verschiedene Tipps, ich empfehle meistens die Heirat in Deutschland, weil man dann alle Diskussionen und Prüfungen hinter sich hat.

Andere empfehlen andere Wege. Entscheiden müsst Ihr beide.
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Antwort #17 - 19.07.2024 um 22:09:43
 
Ich finde Venzuela wäre ein rechtlich gesehen Heiratsort. Mit der Apostille wäre die Eheurkunde sofort akzeptiert. Vielleicht musst du auch dein Ehefähigkeitszeugnis hier beim Standesamt beschaffen um in Venezuela zu heiraten.

Ob das aber politisch und in Anbetracht ihrer persönlichen Situation oder der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Venezuelas auch tatsächlich so gut ist, müsst ihr selber beurteilen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 20.07.2024 um 07:49:03
 
Benötigt sie nicht auch A1 Sprachnachweis fürs Visum?
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Antwort #19 - 20.07.2024 um 12:11:55
 
Temsche73 schrieb am 20.07.2024 um 07:49:03:
Benötigt sie nicht auch A1 Sprachnachweis fürs Visum? 

ja, aber warum führst du das jetzt an?

der TS schreibt selbst
ytod9191 schrieb am 19.07.2024 um 21:41:56:
Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Sprachzertifikats (Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF) zu führen.

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Temsche73
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Antwort #20 - 21.07.2024 um 08:40:12
 
Hatte ich überlesen,sorry
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ytod9191
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Antwort #21 - 22.07.2024 um 11:53:16
 
Aras schrieb am 04.07.2024 um 20:59:21:
Zu 10. Warum soll die Vollmacht auf spanisch sein? Das ist doch Quatsch. Eine deutschsprachige Vollmacht reicht völlig aus.

Bei Punkt 10 und 11 würde ich mich an deiner Stelle sogar bei der Standesamtsaufsicht beschweren. Bei allen Verfahren die ich kenne, wurde niemals die Übersetzung der Vollmacht in die Muttersprache der Person verlangt. In Deutschland muss man sich jede Unterschrift unter einen Vertrag oder Vollmacht gegen sich gelten lassen. Man kann sich nicht darauf berufen, dass man nicht den Text verstanden hätte. Die Ausrede greift nie. Also warum macht das Standesamt so schwer.

Und bei Punkt 11 eben die Frage wo bitte schön das Standesamt hier ein inquisatorisches Verfahren durchführen kann. Das Standesamt hat keine Befugnis die Schutzwürdigkeit der Ehe festzustellen. Diese Zeiten sind schon länger vorbei. Also die sollen sich an die Gesetze halten und nicht Hilfspolizei spielen.

Bezüglich der politischen Problemen:

Ist es möglich über einen Anwalt die Urkunden zu beschaffen?
Hat sie denn einen Pass?

Die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis wird durch den OLG Präsidenten durchgeführt. Das sind hochqualifizierte Richter. Klar hat er ein Massengeschäft und das Standesamt muss ihm zuarbeiten. Zumal der OLG Präsident hierfür eine eigene Stabsstelle hat die nur sich um sowas kümmert. Und in 99% der Fälle ist es nur ein Papiere prüfen und dann absegnen. Aber in den Ausnahmefällen muss sich der OLG Präsident das genauer anschauen.

Und da muss man den OLG Präsidenten auch überzeugen können. Nur auf Zuruf, dass deine Verlobte politisch verfolgt wird, wird er nicht überzeugt werden das eine oder andere Dokument ggf. ohne Apostille zu akzeptieren.
Also deine Verlobte sollte entsprechende Nachweise für ihre Verfolgung in der Heimat haben und eben auch plausibel erklären warum bspw. ein Anwalt nicht die Urkunden beschaffen kann. Z.B. Syrer beschaffen ihre Urkunden aus Syrien über Anwälte, auch die politischen Oppositionellen und Flüchtlinge aus Syrien.

Und dann wird auch gefragt, wie sie aus Venezuela ausreisen möchte, mit all den Problemen.


Hallo, ich habe heute noch einmal mit der Dame von der Gemeinde gesprochen.

Sie sagt bei 10 muss definitiv eine Übersetzung vorliegen. Auch mein Hinweis dass Unterschriften auch gelten wenn man das gelesene nicht verstanden hat, hat daran nichts geändert. Sie möchte nun noch klären, ob es diese Vorlage auch in Spanischer Sprache gibt.

Zu Nummer 11 sagte sie, es ist gerechtfertigt weil ich und meine Verlobte einen Altersunterschied haben ( 18 Jahre ) und dass man dann klären müsste, dass ich sie nicht nur heirate, damit sie in Deutschland leben darf.

Naja.... ich habe mal bei dem Landkreis versucht jemanden zu erreichen ( Personenstandsangelegenheiten ) aber sind alle im Urlaub oder krank... ich soll jetzt ne E-Mail schreiben...

Liebe Grüße und Danke
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Petersburger
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Antwort #22 - 22.07.2024 um 16:22:18
 
Zu 11.
Einerseits ganz klar:
Es ist nicht gerechtfertigt, ALLEIN aus dem Altersunterschied eine solche Forderung zu stellen.
Zudem ist die Begründung sinnfrei, denn es geht bei einer nicht schützenswerten Ehe nicht darum, ob ein Aufenthaltstitel das Ziel ist, sondern darum, ob tatsächlich die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geplant ist bzw. eben nicht.

Andererseits:
Solange es nur um eine kurze schriftliche Darstellung geht, die man in Ruhe gemeinsam verfassen kann und dann von beiden unterschrieben wird, würde ich das einfach tun.

Es gibt auch Beamte/Behördenmitarbeiter, die lieber einfach ein paar zusätzliche Dinge erfragen (und die Antworten festhalten), damit bei späteren Nachfragen "von oben" Grundlage für die eigene Meinung "Bei den beiden ist schon alles in Ordnung" vorhanden sind.
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ytod9191
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Antwort #23 - 22.07.2024 um 17:14:50
 
Petersburger schrieb am 22.07.2024 um 16:22:18:
Zu 11.
Einerseits ganz klar:
Es ist nicht gerechtfertigt, ALLEIN aus dem Altersunterschied eine solche Forderung zu stellen.
Zudem ist die Begründung sinnfrei, denn es geht bei einer nicht schützenswerten Ehe nicht darum, ob ein Aufenthaltstitel das Ziel ist, sondern darum, ob tatsächlich die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geplant ist bzw. eben nicht.

Andererseits:
Solange es nur um eine kurze schriftliche Darstellung geht, die man in Ruhe gemeinsam verfassen kann und dann von beiden unterschrieben wird, würde ich das einfach tun.

Es gibt auch Beamte/Behördenmitarbeiter, die lieber einfach ein paar zusätzliche Dinge erfragen (und die Antworten festhalten), damit bei späteren Nachfragen "von oben" Grundlage für die eigene Meinung "Bei den beiden ist schon alles in Ordnung" vorhanden sind.


Ja ich denke auch, ich sehe das ähnlich wie du. Sie meinte halt wirklich sinngemäß, dass der Altersunterschied ein Indiz wäre, dass da was nicht mit rechten Dingen zugehen könnte.

Aber nun gut, wie du sagst, wenn es nur dieses Schreiben ist, von mir aus... sie meinte aber am Ende hat das OLG das letzte Wort. Dass die z.B. sogar noch eine Art Befragung durchführen könnten, getrennt mit mir und meiner Verlobten... naja mal abwarten.
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Antwort #24 - 22.07.2024 um 19:34:02
 
ytod9191 schrieb am 22.07.2024 um 17:14:50:
das OLG das letzte Wort. Dass die z.B. sogar noch eine Art Befragung durchführen könnten, 


Das OLG ordnet soetwas nicht an,sind sie gar nicht für zuständig.

Wenn dann veranlasst es die AV .

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Aras
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Antwort #25 - 22.07.2024 um 21:45:00
 
Richtig. Die Ausforschung ob eine Ehe schutzwürdig sei, wurde abgeschafft. Glaub als das EheGesetz wieder in das BGB zurückintegriert wurde. Zuerst war das Eherecht im Jahre 1900 im BGB geregelt. Dann wurde sie von den Nazis u.a. aus Anlass des Anschlusses Österreichs in das EheGesetz von 1938 ausgegliedert, und die Nürnberger Rassengesetze integriert. Im EheGesetz von 1938 wurde auch in § 23 die Scheinehe zum Zwecke des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit als Nichtigkeitsgrund und Ehehindernis geregelt.
Damals konnte eine NichtDeutsche Frau allein durch Heirat mit einem Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Sowas wie ein Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz gab es nicht.

Diese Regelung hat der Bundestag aber gerade nicht übernommen, als die Regelung des Eherechts zurück in das BGB zurückgeführt wurden. Es sollte gerade keine Ausforschung durch den Standesbeamten auf Schutzwürdigkeit der Ehe mehr geben.

Wollen also zwei Personen heiraten, muss die Motivlage nicht mehr erforscht werden. Bzw. Ist sogar aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage illegal.

Wahrscheinlich findet man im Kommentar von Gaaz zum PStG die entsprechende Rechtsprechung und Verweise auf die Gesetzesbegründung.

Fun fact: Österreich hat immer noch im großen Teilen das EheGesetz von 1938 und die Standesbeamten dort dürfen Hilfsscheriffs spielen und die Leute ausforschen.


Also entweder an die Standesamtsaufsicht oder den OLG Präsidenten fragen, warum die das wissen will.

Und diese Vollmachtsregelung, das sie die Vollmacht zur Beitritt in die Eheanmeldung in ihrer Muttersprache ausfüllen muss und du dann die Vollmacht übersetzen sollst ist auch nirgendswo belegt, Willkür und Schikane und verursacht nur unnötige Kosten.

Man kann ja auch den Text der Vollmacht nehmen, mit Google Translate oder ChatGPT übersetzen, der Verlobten geben, damit sie den Text auf Formulierungsfehler checkt, dann den spanischen und den deutschen Text als zweispaltige Vollmacht gestalten. Also bspw. Links Deutsch und Rechts Spanisch. Und der Letzte Satz sowas wie "Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Vollmacht ist die deutsche Fassung maßgebend.".

Also so wie man internationale Verträge gestaltet.
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Antwort #26 - 23.07.2024 um 10:19:40
 
Aras schrieb am 22.07.2024 um 21:45:00:
Eheanmeldung in ihrer Muttersprache ausfüllen muss und du dann die Vollmacht übersetzen sollst ist auch nirgendswo belegt,


ich kenne das folgendermaßen:
diese Beitrittserklärung wird in der deutschen Originalfassung in deutsch ausgefüllt,
von der Verlobten unterschrieben, ein Dolmetscher unterschreibt für die Richtigkeit und ein Notar oder die AV beglaubigen die Unterschrift.
So war die Forderung des Standesamtes.
Allerdings können unterschiedliche Standesamte auch unterschiedliche Forderungen haben.

Und zu 10:
das zu prüfen ist Sache der ABH und AV. HAben diese den Verdacht auf eine Scheinehe und der Verdacht bestätigt sich, wird das Ehegattenvisum versagt.
Das Standesamt geht es nichts an. Eine Scheinehe ist nicht verboten, zwei Deutsche dürfen auch mit einem Altersunterschied von 30 Jahre heiraten um zum Bslp. Steuern zu sparen.

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Antwort #27 - 29.07.2024 um 10:41:33
 
Ja Hallo, ich habe heute noch einmal mit der Dame von der Gemeinde gesprochen.

Sie hält deutlich daran fest dass Nummer 10, also die Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung übersetzt werden muss bevor meine Verlobte das unterschreibt. Sie wurde auch richtig beleidigt als ich das in Frage gestellt habe und gesagt habe dass ich das prüfen werde.

Genau das wollte ich nicht, aber nun ist es zu spät, ich glaube nun ist sie verärgert.

Naja und beim Landkreis Stade ( Der Landkreis Stade hat in Personenstandsangelegenheiten die Aufgabe der Standesamtsaufsicht)  ist die Ansprechpartnerin im Urlaub und Vertretung nicht da  weinend es ist alles zermürbend.

"Man kann ja auch den Text der Vollmacht nehmen, mit Google Translate oder ChatGPT übersetzen, der Verlobten geben, damit sie den Text auf Formulierungsfehler checkt, dann den spanischen und den deutschen Text als zweispaltige Vollmacht gestalten. Also bspw. Links Deutsch und Rechts Spanisch. Und der Letzte Satz sowas wie "Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Vollmacht ist die deutsche Fassung maßgebend.".

Also so wie man internationale Verträge gestaltet." -> Ja ich verstehe, ich möchte nur nichts falsch machen und jeder Fehler würde halt alles in die Länge ziehen... wie gesagt jetzt ist sie angepisst... ich informiere mich da schnellstmöglich bei der Standesamtaufsicht und mal gucken was die zu diesen beiden Punkten sagen und bis dahin kümmern ich und meine Verlobte uns um alles andere.
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Antwort #28 - 29.07.2024 um 14:55:21
 
Ja aber was meint sie denn nun genau mit "übersetzt"? Es ist ja wirklich so dass z.b. chatgpt nicht schlecht übersetzt
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Antwort #29 - 29.07.2024 um 15:20:44
 
Das habe ich nun noch einmal per E-Mail hinterfragt. Über die Möglichkeit auch diese Anlage selbst zu übersetzen hatte ich gar nicht nachgedacht. Meine Anrufe hat sie aber nun ignoriert. Ich rufe morgen noch einmal dort an und frage ihre Kollegin und dann würde ich das mal mit dem Programm ausprobieren was ihr erwähnt habt. Muss man das herunterladen ? (chatgpt).

Und ihr meint, ich kann mir dann was in Word selber zurechtbasteln ?
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