Vor ca. 10 Jahren haben einige Syrer durch das Bundesaufnahmeprogramm eine Aufnahmezusage vom Bundesministerium des Inneren bekommen. Diese sind folglich damals mit Visum z.B. von der Deutschen Botschaft in Beirut legal eingereist, haben seither immer wieder befristet für 2 Jahre eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.2
AufenthG erhalten. Bei diesem Fall handelt es sich konkret um ein ca. 80 jähriges syr. Rentnerehepaar welche hier in Deutschland seither von deren Kindern (welche hier arbeiten und zwischenzeitlich deutsch sind) ausreichend finanziell unterstützt bzw. versorgt werden (also bisher noch niemals Grundsicherungsleistungen oder andere staatliche Leistungen bezogen haben). Damals bei der Ersteinreise wurden sie auf Grund des hohen Alters bzw. offensichtlichen Gebrechens auch nur zur Integrationskursteilnahme berechtigt und nicht verpflichtet. Eine Teilnahme erfolgte erwartungsgem. nicht. Auch war der Lebensunterhalt bei der Ersteinreise durch eine amtliche Verpflichtungserklärung von den Kindern gesichert. Die Gültigkeit der amtlichen Verpflichtungserklärung wurde später Kraft Gesetz gem. § 68a S.1
AufenthG, quasi nachträglich, auf max. 3 Jahre beschränkt.
Nun stellt sich die Frage wie dieses syr. Ehepaar die Niederlassungserlaubnis bekommen kann?
Kann der Lebensunterhalt des Ehepaars als gesichert angesehen werden wenn dieser lediglich von den Kindern gesichert wird (welche allerdings hohe und deutlich gesicherte Einkünfte haben)?
Müssten diese Kinder hierfür erneut eine amtliche Verpflichtungserklärung abgeben? Wäre dies ausreichend und gültig bzw. akzeptabel, da es sich um keine eigenen Einkünfte handelt?
Wie verhält es sich hinsichtlich der Sprache? Kann hierauf auf Grund der späten Einreise im Rentenalter und des Gebrechens verzichtet werden oder ist diese zwingend erforderlich?
FOLGE: Sollten die A. eine
NE erteilt bekommen können, dann könnten sie sich in einigen Jahren schon eine Bescheinigung gem. § 51
AufenthG ausstellen lassen und folglich auch mal länger wie 6 Monate in Syrien bleiben was ja auch bei dem hohen Alter und bei unvorhersehbaren Krankheiten schnell mal erforderlich sein kann.
Auch wäre natürlich hier sehr interessant ob eine Einbürgerung erfolgen könnte, aber auch hier vermute ich, dass es ähnlich wie bei der Niederlassungserlaubnis insbes. an den max. mündlich vorhanden Sprachkenntnissen sowie auch an der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts scheitern könnte.
Evtl. hat hierzu jemand eine gute Idee bzw. einen Lösungsvorschlag für die geschilderte Thematik.