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Als Deutsche in Österreich wohnhaft, Sprachnachweis notwendig für Ehegattennachzug? (Gelesen: 1.362 mal)
Mamaschlumpfine
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20.06.2024 um 17:21:23
 
Guten Tag,

ich bin EU-Rentnerin und möchte gerne wissen, ob ein Sprachnachweis für meinen zukünftigen Ehegatten notwendig ist, wenn ich in Österreich wohnen würde und er nach Österreich nachziehen soll. Er ist Türkischer Staatsbürger und wir möchten gerne in der Türkei heiraten.

In Österreich würden wir bzw. ich ca. 1 Jahr leben und dort würde das Freizügigkeitsrecht gelten. Ich weiß noch von früher, dass man theoretisch mit der Heiratsurkunde gemeinsam einreisen dürfte. Weiß aber nicht, ob das zumindest immer noch aktuell ist.

Muss ich für den Ehegattennachzug in Österreich einen Arbeitnehmerstatus haben? Oder gibt es andere Voraussetzungen?

Ich beziehe neben meiner EU-Rente auch andere Einkünfte, sodass gewährleistet ist, dass mein Mann auch bei einem Nachzug direkt nach Deutschland keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen wird. Ausreichend Wohnraum ist ebenfalls vorhanden.

Ich vermute, dass für einen Nachzug nach Deutschland zu mir (Deutsche) es keine andere Alternative gibt, als Sprachkenntnisse nachzuweisen. Liege ich richtig? Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet leider keine Option für ihn.

Danke im voraus.
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Aras
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Antwort #1 - 20.06.2024 um 17:26:32
 
Also bist du dann Privatier?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 20.06.2024 um 17:39:34
 
Ich weiß nicht, was Privatier bedeutet.

Ähm, jetzt weiß ich es Smiley Denke schon, dass ich ein Privatier bin.

Ich habe Einkünfte, mit denen ich mir meinen Lebensunterhalt finanziere, ohne dass ich selbstständig oder nichtselbstständig unterwegs bin. Das wären meine Erwerbsminderungsrente und meine privaten Einkünfte in DE aus Vermietung. Das Einkommen aus Vermietung ist mehr als mein Einkommen aus der Rente.
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« Zuletzt geändert: 20.06.2024 um 17:51:26 von Mamaschlumpfine »  
 
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Antwort #3 - 20.06.2024 um 18:15:34
 
Als Privatier musst du nur ausreichend Einkommen haben und Krankenversicherung für dich und dann für deinen Ehemann nachweisen.

Du solltest aber beachten, dass Österreich de facto keine unabhängigen Verwaltungsgerichte hat, falls das Visum abgelehnt wird, du ggf. keine mündliche Verhandlung zu erwarten hast. Wenn du eine Klage, bei den Österreichern eine Beschwerde, einreichen willst, misst du das bei der ablehnenden Behörde einreichen.

Es gibt einen Grund warum die Österreicher nicht vom Rechtsstaat sondern vom Verwaltungsstaat Österreich sprechen.

Österreich ist nicht nur geographisch näher an Visegrad als an Brüssel.

Wie wäre es mit den deutschsprachigen Gebieten in Belgien?  Laut lachend
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Antwort #4 - 20.06.2024 um 18:57:49
 
Wow, danke Smiley

Das wäre auch möglich. Hauptsache ich kann mich mit den Behörden und meinen Mitmenschen verständigen. Da ich nicht arbeiten muss, kann es auch Belgien sein.

Stelle mal eine doofe Frage: Welche Städte in Belgien sind den deutschsprachig?

Wenn schon in den westlichen EU-Staaten, dann wäre Holland doch näher Smiley Wie ist es dort mit der Bürokratie hinsichtlich meines Falles?
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Antwort #5 - 20.06.2024 um 18:59:59
 
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Antwort #6 - 20.06.2024 um 19:01:53
 
Danke schön  Smiley
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Antwort #7 - 20.06.2024 um 19:59:49
 
Aber grundsätzlich hast Du Recht, dass Ihr heiraten könnt und er mit einem "einfachen Visum" ohne Sprachprüfung nach Österreich nachziehen kann. Wenn Ihr gemeinsam unterwegs seid, muss ihm die österreichische Grenzkontrolle ein Visum ausstellen.

Aras sprach nur die Möglichkeiten an, falls sich jemand gesetzwidrig querstellt.

Normal müsste es so funktionieren, wie Du skizziert hast, egal ob in Belgien oder Österreich oder auch in Nordschleswig, wo es auch eine deutsche Minderheit gibt.
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Mamaschlumpfine
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Antwort #8 - 20.06.2024 um 20:17:28
 
Danke Reinhard und an alle anderen.

Also ist es nicht erforderlich, dass man ein Visum D beantragen muss.

Reisepass des Ehegatten sowie die Heiratsurkunde am Flughafen in Österreich, Holland, Belgien wo auch immer vorzeigen und dann sollte einem ein Visum ausgestellt werden. Habe ich das richtig verstanden?

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Antwort #9 - 20.06.2024 um 20:35:49
 
Der Vorteil von Belgien ist, dass die Botschaft nicht die Entscheidung trifft, sondern nur die Anträge entgegen nimmt und in Belgien alle Visaverfahren gebündelt bearbeitet werden. Da ist die Chance auf Schmu viel geringer.

Im Vergleich zur österreichischen Botschaft Teheran, wo ich zum ersten und einzigen Mal pure staatliche Willkür erlebt habe, war die belgische Botschaft Teheran freundlich und die Visaleiterin hat sich sogar mit ihrem Vornamen vorgestellt, während der österreichische Konsularleiter, der kurz nach der Wahl 2017 - als die ÖVP-FPÖ die Regierung stellte und das Außenministerium an die FPÖ ging - wohl ein strammer FPÖ Mann war, der den Antrag wortlos zurückgegeben hat. Der vorherige österreichische Konsularleiter, war einen µ besser und hat zumindest seinen Namen genannt und etwas gesprochen.

Mamaschlumpfine schrieb am 20.06.2024 um 20:17:28:
Reisepass des Ehegatten sowie die Heiratsurkunde am Flughafen in Österreich, Holland, Belgien wo auch immer vorzeigen und dann sollte einem ein Visum ausgestellt werden. 

Man wird ihn ohne Visum nicht ins Flugzeug lassen. Er braucht zumindest ein Schengen-Visum.

Was aber ginge wäre mitm der türkischen Heiratsurkunde in der mehrsprachigen Form "Formül B" an die griechische Grenze zu fahren und sich dort das Visum erteilen zu lassen.
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Antwort #10 - 20.06.2024 um 20:58:16
 
Danke Aras für den Erfahrungsbericht und für deinen Tipp.
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Antwort #11 - 20.06.2024 um 22:05:35
 
Ich hoffe ich hab mich nicht falsch ausgedrückt. Dein Mann kriegt ein Einreisevisum an der griechischen Grenze und dann reist ihr damit auch direkt nach Griechenland ein und dann von dort nach Österreich oder Belgien.
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Antwort #12 - 21.06.2024 um 00:37:57
 
Macht es doch nicht so  kompliziert.
Der Ehemann beantragt ein Schengenvisa für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers bei den Österreichern und fertig.
Als Nachweis Eheurkunde, Kopie vom Pass des EU-Bürgers und gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung des EU-Bürgers das sie in Österreich abholt bzw. das beide gemeisam einreisen wollen.
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Antwort #13 - 21.06.2024 um 02:15:30
 
Hast du schonmal mit den Österreichern zu tun gehabt?

Österreich ist kein Rechtsstaat sondern ne korrupte Bananenrepublik:

§ 11a Abs. 2 FPG lautet

Zitat:
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.


Im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention werden in allen Visaklagen vor keinem Gericht verhandelt, weil ein Gericht im Sinne der EMRK über alle Sach- und Rechtsfragen unabhängig entscheiden dürfen muss. Es läuft darauf hinaus, dass die österreichischen Botschaft angelegten Akte auf Rechtsfehler überprüft werden. Und wenn die Botschaft was nicht in die Akte tut, dann kannst du es auch nicht während der Klage nachreichen.

Mündliche Verhandlungen werden mit dem lächerlichen Verweis darauf verweigert, dass man sonst den Betroffenen den Aufenthalt in Österreich ermöglichen müsste, damit diese bei der mündlichen Verhandlung dabei sein könnten. Wir in Deutschland ermöglichen aber mündliche Verhandlungen in Visaverfahren, weil die Betroffenen anwaltlich vertreten sein können!

Die meisten Richter beim Bundesverwaltungsgericht, was entgegen seinem Namen nur das Verwaltungsgericht 1. Instanz in Österreich ist, müssen nicht mal Jura studiert haben. Die sind meist ehemalige Ministerialbeamte. Die Österreicher haben erst seit 2014 sogenannte "Verwaltungsgerichte". Davor gab es quasi nur "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" bzw. "Senate" von den Behörden selber und den Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz. Diese "Kollegialbehörden" und "Senate" waren nicht zwingend unabhängig und der Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz kein Gericht im Sinne der EMRK.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_2005070...

Zitat:
Im Verwaltungsstrafverfahren genügt der österreichische VwGH den Anforderungen eines Tribunals iSd Art 6 MRK nicht. Der Spruchsenat des Finanzamts und der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion erfüllen jedoch die Voraussetzungen.


Artikel 6 der EMRK greift nicht bei reinen Verwaltungsverfahren. Darum auch die Entscheidung des EGMR, dass sich nur um Verwaltungsstrafverfahren (bei uns heißen die Ordnungswidrigkeiten) dreht. Für die Erfüllung der EMRK reichen nämlich für Verwaltungsverfahren Widerspruchsbehörden aus. Jedoch ist in Artikel 47 der Europäischen Grundrechtecharta auch in Verwaltungsverfahren das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht garantiert. Artikel 47 der GRCh bezieht sich historisch auf Artikel 6 des EMRK! Die Entscheidung des EGMR bedeutete praktisch, dass in Österreich keine EU-konforme Verwaltungsgerichtsbarkeit gab.

Zumal man wissen muss, dass wir in Deutschland einen Grundrechtskatalog im Grundgesetz haben, während die Österreicher keinen Grundrechtskatalog im Bundesverfassungsgesetz haben sondern die EMRK auf Verfassungsrang gehoben haben und so die EMRK ihr Grundrechtskatalog darstellt. In Deutschland ist die Judikative an die Grundrechte aus dem Grundgesetz gebungen - Artikel 1 Abs. 3 GG und 19 Abs. 4 GG - , in Österreich die Verwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht an die Europäischen Menschenrechte. Lass dir das Mal auf der Zunge zergehen.

Darum kam dann eben die "Verwaltungsgerichtsbarkeits"-novelle.

Und genau die Beamte von diesen Behörden und Ministerien wurden dann quasi "Richter". Wenn die Regierung neue Leute ins Verwaltungsgericht hieven, dann ist das ein Postengeschacher nach Parteibuch!

https://www.diepresse.com/1433655/rot-schwarze-liste-kabinettschefinnen-werden-r...

https://www.derstandard.at/story/3000000205679/oesterreichs-verwaltungsgerichte-...
Zitat:
Zivil- bzw. Strafrichter haben nach einer standardisierten Richteramtsprüfung die Möglichkeit, zu anderen Gerichtsinstanzen oder Staatsanwaltschaften zu wechseln oder mit einer Zusatzprüfung in den Anwaltsberuf umzusteigen


Man beachte auch die Kommentare zu den Artikeln...
bspw.:
https://www.derstandard.at/story/3000000205679/oesterreichs-verwaltungsgerichte-...

Zitat:
Das wird erst besser, wenn echte Richter dort entscheiden, und keine verkappten Beamten.


https://www.derstandard.at/story/3000000205679/oesterreichs-verwaltungsgerichte-...

Zitat:
Die Schwachstelle sind die Ernennungsmechanismen für VwG-Richter. Vielen Richtern merkt man deutlich an, dass sie ihr persönliches Wertesystem nicht ausblenden können, vor allem wenn eine Partei aus dem Ausland stammt. Manche begünstigen generell Parteien mit Behördenstatus zum Nachteil einzelner Bürger. Zu den 30% aufgehobener Urteile kommen noch mindestens 30%, in denen unterlegene Parteien nur angesichts der oft kleinen Streitsumme und des hohen Durchsetzungsaufwands auf Rechtsmittel verzichten. Weitere Karriereoptionen für LVwG-Richter zu schaffen, schwemmt schwache, landesregierungsnahe RichterInnen in die Justiz, das wäre ein GAU für die Justiz und ihre gute Arbeit.


Man stelle sich vor, wir würden in Deutschland keine Volljuristen zu Richtern ernennen sondern "verdiente" Verwaltungsfachangestellte. Und dann sollen diese Verwaltungsfachangestellte dann Zivil- und Strafrichter werden? Lächerlich.

Liebe Verwaltungsfachangestellte hier im Forum, es soll nicht abwertend sein. Ich als Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung (IHK) und fünf Semestern Jura würde mir auch nicht nach ner möglichen mehrwöchigen Weiterbildung für einen Spruchkörper nen Richterposten anvertrauen. Aber genau sowas hat Österreich gemacht!

mgb schrieb am 21.06.2024 um 00:37:57:
Der Ehemann beantragt ein Schengenvisa für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers bei den Österreichern und fertig.

Das ist sowas von naiv.

Ich hab dir schon vor zwei Jahren geschrieben, warum Österreich das Unionsrecht falsch anwendet.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1667041474/66#66

Also bevor ich jemandem empfehle in Österreich sein Glück zu versuchen, empfehle ich es in einem anderen Staat, der zumindest etwas von der Herrschaft des Rechts versteht.

Bspw. in der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht in Wien stand in der Akte, dass mir die Akteneinsicht angeboten wurde aber ich hätte nie auf diesen Vorschlag reagiert, dabei hatte ich eine E-Mail an die Botschaft geschickt auf die ich nie eine Antwort erhalten hatte.

Dann gab es in der Akte einen E-Mail Austausch zwischen dem Konsularleiter und dem Außenministerium worin auf eine E-Mail vom Konsularleiter, wo gefragt wird ob ein Begleiten des Unionsbürgers ausreiche oder der Unionsbürger erst einen Wohnsitz in Österreich begründen müsse, pauschal geantwortet wurde, dass meine über 70 Jahre alte Oma A1 Sprachkenntnisse für einen Familiennachzug nach Deutschland nachweisen müsse, und da wir das nicht beibringen wollen würden, würde es eindeutig ein rechtsmissbräuchlicher Visaantrag sein. Diese E-Mails wurden nach dem ersten Kontakt mit der Botschaft und vor der Antragstellung ausgetauscht. Die Botschaft hatte bereits seine ablehnende Meinung gebildet bevor wir überhaupt einen Antrag gestellt hatten.

Wie ich schon schrieb, hatte der FPÖ-Konsularleiter den zweiten Antrag, den ich nach dem verlorenen Klageweg bis zum Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich für meine Oma gestellt hatte, einfach zurück geschoben. Ich hab diesen Antrag dann in den Postkasten der Botschaft geworfen und mehrfach die Botschaft gemailt und um einen Sachstand gefragt, die nie beantwortet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich ist ein echtes Höchstgericht, und es gibt keine Urteilsverfassungsbeschwerden wie in Deutschland.

Darum wollte ich es in meiner Naivität nochmal gerichtlich probieren und dann beim Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich probierem, da ich die Hoffnung hatte dass ich mit meinen Argumenten beim Richter Grabenwarter durchdringe... Denn ich hatte sein Buch "Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Studie zu Artikel 6 EMRK auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Frankreichs, Deutschlands und Österreichs" gelesen und seine Argumente beim BVG und beim VwGH verwendet, aber bin auf taube Ohren gestoßen.

Als wir dann für Belgien das Visum beantragten, wurde ich unteranderem in dem Ablehungsbescheid gefragt, wieso ich noch ein weiteres Visumverfahren bei der österreichischen Botschaft verfolge, wenn ich doch ein Visum für Belgium beschaffen will.

Die Österreicher haben bewusst den Antrag verschleppt und mir nicht geantwortet. Weißt du wie sich das sich anfühlt? Das ist wie nen Schlag in die Magengrube. Und mit solchen staatlichen Rechtsbrechern von Österreichern willst du heiti teiti ein Visum beschaffen?

Danach verschlechterte sich die Demenz meiner Oma so erheblich, dass sie nicht mehr reisefähig war. 2021 ist sie gestorben, bevor sie ihren Sohn ein letztes Mal sehen konnte.

Manchmal denke ich an 2015 zurück. Damals sagte ich meiner Mutter auch, dass ich die deutschsprachigen Gebiete in Belgien präferiere. Und was sagte meine Mutter? Österreich gefiele ihr besser. Im Grunde hat sie dadurch unwissentlich unser Ziel sabotiert.

Und bei der EU-Kommission wurde auch nicht darauf geschaut, ob das so ganz sauber ist, mit dem verweigern von mündlichen Verhandlungen. Der Grund warum bspw. EuGH Verfahren C-673/16 - "Coman" gegen Rumänien wegen Nichtanerkennung der Homo-Ehe für die Unionsfreizügigkeit nach Aufenthalt in einem anderem Mitgliedsstaat von der EU-Kommission so hart verfolgt wurde, war einfach dem Fakt geschuldet, dass Coman als parlamentarischer Assistent die nötigen Connections hatte.
Eine 76 Jährige Großmutter ist da nicht so wichtig um sich da mit Österreich anzulegen, weil die vor einem weiteren Rechtsruck und einem weiteren Nähern Österreichs an die Visegrad Staaten Angst hatten. Wäre da ne SPÖ und/oder Grünen Regierung an der Macht, hätten die das wahrscheinlich doch geklagt gelöst.

Wenn man es mit Österreich versuchen will, dann sollte man 2-3 Monate in Österreich leben und dann dem Ehemann sagen, den Antrag zu stellen.

Also wer diese Bananenrepublik in voller Aktion gesehen, der kann nur davor warnen. Und man lernt unser deutsches System wirklich vom Herzen zu lieben! Unsere Beamten haben mehr Berufsehre in ihrem kleinen Finger als das gesamte Berufsbeamtentum der Österreicher! Unsere deutschen Richter sind gebildet und versuchen vertretbar Recht zu sprechen. Unser Ministerien und Mittelbehörden nehmen ihre Rechtsaufsicht ernst.

Ich würde immer ein Leben in Deutschland vor jedem anderen Staat bevorzugen! Auch wenn gleich Petersburger um die Ecke kommt und die überlangen Verfahrenszeiten ankreiden wird  Laut lachend.

Naja, ich rege mich nur auf... Ist nicht gut fürs Herz Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 21.06.2024 um 02:30:56 von Aras »  

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Antwort #14 - 21.06.2024 um 07:14:20
 
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§ 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.


Wenn man den Status begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht nachweist, so wie in deinem Fall, dann kann auch nichts dabei rauskommen.
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Antwort #15 - 21.06.2024 um 09:41:35
 
mgb schrieb am 21.06.2024 um 07:14:20:
Wenn man den Status begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht nachweist, so wie in deinem Fall, dann kann auch nichts dabei rauskommen.

Du scheinst von einer idealen Welt auszugehen.

Realitätsnäher wäre: Wenn für den Nachweis der abgeleiteten Freizügigkeit nur der Nachweis der tatsächlich nach EU-Recht gültigen Voraussetzungen gefordert wird und nicht etwa noch zusätzlicher - von frei erfundenen bis in der nationalen Rechtsumsetzung hinzugefügter - und das Verwaltungverfahren frei von Willkür ist (wie z.B. mündliche Ablehnung von Anträgen oder auch nur einzelner Unterlagen), dann ist man selbst verantwortlich, wenn man nicht zu seinem Recht kommt.

Ich habe selbst schon von pauschaler Ablehnung - "Das gilt nur für Unionsbürger mit Wohnsitz in der EU" - bis zu Forderungen von Unterkunfts- und Finanzierungsnachweisen FÜR MICH, also für einen (Nur-)Unionsbürger an der EU-Außengrenze durch EU-Grenzbehörden vieles erlebt.
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Antwort #16 - 21.06.2024 um 11:01:42
 
Petersburger schrieb am 21.06.2024 um 09:41:35:
wenn man nicht zu seinem Recht kommt.

hätte heißen sollen:
wenn man aufgrund fehlender Unterlagen nicht zu seinem Recht kommt.
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Antwort #17 - 23.06.2024 um 02:45:18
 
Nochmals vielen Dank, und insbesondere an Aras. Aras, das mit deiner Oma tut mir sehr Leid. Schade, dass du dies alles erleben musstest. Ich fühlte beim Lesen deiner Zeilen mit dir  Traurig
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