reinhard schrieb am 12.06.2024 um 15:10:06:Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von
A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall?
Antwort #10 - Heute um 15:10:06 Diesen Beitrag einem Forum Moderator melden! Markieren & Zitieren Zitieren
Man sollte es auch taktisch bedenken:
1) Sie lernt Deutsch, besteht
A1, beantragt ein Visum und ist hier.
2) Man holt sich die Ablehnung, klagt beim Verwaltungsgericht Berlin, bezahlt viel Geld und bekommt in 12 oder 18 Monaten dort einen Termin. Es wird ein Vergleich vorgeschlagen, nach drei oder vier Monaten der nächste Termin – selbst wenn man gewinnt, dauert es sehr sehr lange, und
A1 muss sie dann trotzdem lernen. Ich denke, vor Gericht verliert Ihr.
Sie sollte auf jeden Fall Deutsch lernen und das A1-Zertifikat vorlegen, dann könnte sie noch dieses Jahr kommen. Sonst eben 2026.
OK, danke sehr.
Das sind natürlich meine nächste Überlegungen.
Nach 1.4.3 der Verwaltungsvorschrift hätte ich vielleicht Chancen in Berlin aber mein Ziel ist das meine Frau schnellstmöglich nach Deutschland kommt.
Schnellstmöglich ist natürlich mit
A1, sie lernt es auch gerade in BKK aber für sie ist es (so hat sie mir es erzählt) so als wenn sie Träger Rakete Engineering lehnen würde
Aber wenn es in Berlin so lange dauert dann gehe ich diesem Weg nicht.
Die andere Möglichkeiten sind:-
1. Ich gehe für eine Bestimmte Zeit ins EU Ausland und nach ??? Monate beantragen wir eine nationale Visa zB Frankreich, dann müßte meine Frau
A1 nicht nachweisen. Dann ziehen wir nach Deutschland zurück.
2. Ich gebe mein deutsche Staatsangehörigkeit wieder ab. Dann bin ich wieder gleichgesetzt mit andere EU Bürger in Deutschland und meine Frau braucht kein
A1.