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Familiennachzug eines Kindes (Gelesen: 677 mal)
ryka
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05.06.2024 um 21:33:35
 
Der ugandische Vater einer 7-jährigen Tochter will seine Tochter nach Deutschland holen. Mittlerweile gibt es auch einen Termin bei der Botschaft. Der Lebensunterhalt des Kindes wird durch eine Verpflichtungserklärung gewährleistet.

Wer muss jetzt noch eingeschaltet werden? Die Ausländerbehörde? Müssen für die Botschaft die Geburtsurkunde, die Schulzeugnisse usw. noch überprüft werden?

Das Kind wurde von der Mutter zur Urgroßmutter gebracht und müsste nun die Schule wechseln wenn sie noch viel länger in Uganda bleiben muss.
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deerhunter
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Antwort #1 - 05.06.2024 um 22:06:14
 
ryka schrieb am 05.06.2024 um 21:33:35:
Wer muss jetzt noch eingeschaltet werden? Die Ausländerbehörde? Müssen für die Botschaft die Geburtsurkunde, die Schulzeugnisse usw. noch überprüft werden? 

Die ABH sicherlich...die Mutter dürfte auch noch mitreden, denn sie hat vermulich das Sorgerecht!
Auch könnte eine UP notwendig werden, denn die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda sind bis auf Weiteres nicht gegeben. Die ugandischen Dokumente können daher im Rahmen des Ermessens der zuständigen deutschen Behörde einer Urkundenüberprüfung auf ihre Echtheit, Rechtskonformität und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, wenn sie für den deutschen Rechtsbereich Verwendung finden sollen.  https://kampala.diplo.de/ug-de/service/-/2635472
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ryka
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Antwort #2 - 05.06.2024 um 22:17:50
 
Danke für die Antwort

Wäre es sinnvoll die ABH zu informieren und wäre es vielleicht möglich einen Vorbescheid zu bekommen? Die Mutter hat das Sorgerecht an den Vater abgegeben. Ein Anwalt wurde eingeschaltet und vom Gericht bestätigt werden. Abgesehen davon wird die Mutter bei dem Termin dabei sein.

Ich fände es toll wenn das Kind im September hier in die Schule gehen könnte.
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Antwort #3 - 05.06.2024 um 22:53:17
 
ryka schrieb am 05.06.2024 um 22:17:50:
Wäre es sinnvoll die ABH zu informieren

Was soll die ABH damit machen außer zur Kenntnis nehmen?

Also eher nein.

ryka schrieb am 05.06.2024 um 22:17:50:
und wäre es vielleicht möglich einen Vorbescheid zu bekommen?

Eine Vorabzustimmung kann, so steht es in der AufenthV, im Falle eines Anspruchs auf den AT ausgestellt werden. Ein solcher Anspruch müsste hier aber erstmal belegt werden, was bei einer erforderlichen UP ohne die AV kaum möglich ist.

Da der inländische Teil der Entscheidung über einen solchen Antrag nciht der zeitfressendste Faktor ist, ist der Nutzen einer Vorabzustimmung überschaubar.
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ryka
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Antwort #4 - 05.06.2024 um 23:10:49
 
Danke Petersburger, das ist keine gute Nachricht. Wird dann auch das alleinige Sorgerecht überprüft, welches das Gericht bestätigt und Mutter und Vater beim Termin bestätigen können?
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Antwort #5 - 05.06.2024 um 23:21:15
 
Ja, natürlich, das muss die Botschaft überprüfen.

Die Botschaft muss sicherstellen, dass das Kind nicht entführt, also gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter außer Landes gebracht wird.

Ist das alles überprüft und die Akte zur Ausländerbehörde geschickt, muss die die Finanzierung (VE) überprüfen, ggf. die Identität des Vaters.
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Antwort #6 - 06.06.2024 um 09:17:22
 
ryka schrieb am 05.06.2024 um 22:17:50:
Ich fände es toll wenn das Kind im September hier in die Schule gehen könnte. 


Also wenn der ganze Papierkram, inklusive UP und Überprüfung des Sorgerechtes anläuft, dann wird das mit September 24 nichts! Allein die UP dauert 3 Monate + x, laut Botschaft!

Hat denn der Vater schon eine UP gemacht, bei Einreise? Waren die eltern verheiratet?
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Antwort #7 - 06.06.2024 um 11:27:59
 
ryka schrieb am 05.06.2024 um 23:10:49:
Wird dann auch das alleinige Sorgerecht überprüft, welches das Gericht bestätigt und Mutter und Vater beim Termin bestätigen können?

Nein, wird es nicht.

Nicht in dem Sinne, dass nur das Vorliegen des alleinigen Sorgerechts einen Nachzug des Kindes zum in Deutschland lebenden Elternteil ermöglicht.
So stand es bis vor 10 Jahren im Gesetz und machte dort richtig viel Probleme, wo es ein alleiniges Sorgerecht im deutschen Rechtssinne gar nicht gibt.

Das alleinige Sorgerecht für den in Deutschland lebenden Elternteil spielt für den Antrag keine Rolle, sofern der andere Elternteil sein Einverständnis mit der Übersiedlung des Kindes rechtssicher nachvollziehbar bekundet.

Hat in unserem Fall die Mutter noch das Sorgerecht, ist ihr Einverständnis erforderlich und ausreichend. Hat sie es nicht mehr, spielt ihr Einverständnis keine Rolle.
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Antwort #8 - 06.06.2024 um 14:01:05
 
Du hast ja auch geschrieben, dass die Mutter beim Visumantrag dabei sein wird. Das wird der Botschaft ausreichen, um diesen Punkt zu klären.
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Antwort #9 - 06.06.2024 um 21:09:50
 
Petersburger schrieb am 06.06.2024 um 11:27:59:
Hat in unserem Fall die Mutter noch das Sorgerecht, ist ihr Einverständnis erforderlich und ausreichend. Hat sie es nicht mehr, spielt ihr Einverständnis keine Rolle.


Die Mutter wird auf das Sorgerecht verzichten. Sie war nicht mit dem Vater verheiratet, ist aber jetzt mit dem Vater des zweiten Kindes verheiratet.

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Antwort #10 - 06.06.2024 um 21:17:13
 
Petersburger schrieb am 06.06.2024 um 11:27:59:
Hat in unserem Fall die Mutter noch das Sorgerecht, ist ihr Einverständnis erforderlich und ausreichend. Hat sie es nicht mehr, spielt ihr Einverständnis keine Rolle.


Die Mutter wird auf das Sorgerecht verzichten. Sie war nicht mit dem Vater verheiratet, ist aber jetzt mit dem Vater des zweiten Kindes verheiratet.

deerhunter schrieb am 06.06.2024 um 09:17:22:
Hat denn der Vater schon eine UP gemacht, bei Einreise? Waren die eltern verheiratet?


Ja, der Vater hat eine UP für sich gemacht. Die Situation des Kindes hat sich verändert, da der Stiefvater sich weigert das Kind zu versorgen. Das führt so weit, dass er das Kind hungern lässt, wenn nicht er denkt, dass das Essen nicht reicht. Geldüberweisungen ändern nichts an der Situation, da er der Meinung ist, dass die ihm zustehen.

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