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Brief an die EBH (Androhung der Untätigkeitsklage) (Gelesen: 2.814 mal)
unlucky_hessian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 14.10.2024 um 17:29:21
 
Vielen Dank @Einer für deine Bemühung, das war sehr interessant zu lesen! Ich wusste gar nicht, dass man in dem Land von Datenschutz auf sowas (die Fälle von völlig unverwandten und unbekannten Menschen) zugreifen könnte, auch wenn anonymisiert.

Einer schrieb am 14.10.2024 um 15:50:31:
Ich habe ein Fax geschickt


Ganz unverwandt mit dem Thema, wie schickst du am einfachsten ein Fax? In meinem Heimatland sind Faxgeräte wohl seit den 1990er nicht mehr in Gebrauch und das Internet sagt, dass es dafür Apps gibt, was für mich dubios klingt...

Zwei Bemerkungen bzgl. des Beschlusses :

1. Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine vorübergehende Antragsflut, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.

Die Klage beruht auf dem Untätigkeitszeitraum zwischen 16.08.2023 (oder eher 16.11.2023) und 01.07.2024. Wenn man davon ausgeht, dass die bundesweit größte Antragsflut erst in den Wochen und Monaten nach dem Inkrafttreten des StARModG enstanden ist, dann könnte VG Darmstadt (und auch VG Gießen, Kassel etc) in der Zukunft genau diesen Beschluss in Betracht ziehen, mit negativen Folgen für die Antragstellenden...

2. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.

Sind das denn die Kosten für das RP Gießen, und die hätte die Klägerin zahlen müssen, wenn sich das VG Gießen entschieden hätte, die gesamten Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen?

Das ist deutlich über den 266 € bei dem anderen ähnlichen Beschluss, worauf @Aras früher in dem Thread hingewiesen hat! Vielleicht verwechsele ich auch zwei unterschiedliche Sachen...
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reinhard
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Antwort #16 - 14.10.2024 um 17:37:19
 
Streitwert ist der Wert der Sache (Einbürgerung).

Daraus errechnen sich die Gebühren nach den entsprechenden Tabellen.
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Aras
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Antwort #17 - 14.10.2024 um 18:13:51
 
Der Streitwert für eine Einbürgerung beträgt 10.000€ und daraus folgt dass eine Gerichtsgebühr 266€ beträgt. Die 10.000 sind der doppelte Auffangwert. Der Auffangwert beträgt laut BVerwG derzeit 5000€. D.h. es wird ein fiktiver Wert bestimmt, der jetzt nicht zu unrealistisch ist. Eine Einbürgerung hat ja keinen nominalen Wert. Ist also eigentlich 0 €. Und die Verwaltungsgebühr beträgt 255€ ist aber nicht der Wert der Staatsangehörigkeit.

Bei 255€ Streitwert betrüge eine Gerichtsgebühr 38€.

Und für praktisch umsonst arbeitet kein Anwalt oder Richter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Einer
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i4a rocks!


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Antwort #18 - 14.10.2024 um 19:06:45
 
unlucky_hessian schrieb am 14.10.2024 um 17:29:21:
Ganz unverwandt mit dem Thema, wie schickst du am einfachsten ein Fax?

simple-fax.de.

unlucky_hessian schrieb am 14.10.2024 um 17:29:21:
1. Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine vorübergehende Antragsflut, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.

Die Klage beruht auf dem Untätigkeitszeitraum zwischen 16.08.2023 (oder eher 16.11.2023) und 01.07.2024. Wenn man davon ausgeht, dass die bundesweit größte Antragsflut erst in den Wochen und Monaten nach dem Inkrafttreten des StARModG enstanden ist, dann könnte VG Darmstadt (und auch VG Gießen, Kassel etc) in der Zukunft genau diesen Beschluss in Betracht ziehen, mit negativen Folgen für die Antragstellenden...


Ich sehe das anders. Das Schlüsselwort hier ist nicht "Antragsflut", sondern "vorübergehend". Hessische Gerichte begründen ihre Entscheidungen über die Kostentragung bei Untätigkeitsklagen oft mit den unverschuldeten Rückständen wegen der Corona-Pandemie. Die Pandemie war ein unvorhersehbares, vorübergehendes Ereignis, und ich denke, dass man sich spätestens ab 2025 nicht mehr ernsthaft darauf berufen kann. Eine andere häufig genutzte Begründung ist der Vergleich mit der Überlastung des BAMF im Jahr 2015, als die Behörde aufgrund der Flüchtlingskrise mit Asylanträgen überflutet wurde – auch das war vorübergehend.

Was jetzt passiert, kann meiner Meinung nach nicht mehr als vorübergehend betrachtet werden. Das StARModG führt dazu, dass immer mehr Ausländer einen Einbürgerungsanspruch haben. Infolgedessen wird die Zahl der Einbürgerungsanträge dauerhaft steigen – und zwar auf unabsehbare Zeit. Permanente Überlastung der EBH ist kein zureichender Grund für Untätigkeit.
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #19 - 29.10.2024 um 17:13:28
 
Dari schrieb am 03.10.2024 um 14:39:39:
Hallo an alle!

Wie schon erwähnt, habe ich gestern einen Kostenbeschluss bekommen. Das VG hat beschlossen, die Kosten der Behörde aufzuerlegen. Es gibt mehrere Argumente. Ich kann den Beschluss zeigen, falls es Interesse gibt. Es wurde erwähnt, dass die Zeit von 9 Monaten bereits verstrichen ist. Hessen empfindet die 9 Monate ja aus irgendeinem Grund als angemessene Bearbeitungszeit. Dann sagt das VG, dass ich nicht wissen konnte, dass mein Fall nicht bearbeitet werden kann. Ich habe ja jedes Mal nur die automatische Antwort vom RP Gießen bekommen. Das VG hat es als ungenügend eingeschätzt, eine pauschalisierte E-Mail zu verschicken. Im Prinzip hat das VG gesagt, was auch stimmt, dass ich mich mehrmals um Informationen bemüht habe, ja sogar einen Brief mit Androhung der U-Klage verschickt habe, und immer noch keine richtige Antwort auf irgendeine Anfrage bekam.


Ja, es gibt Interesse! Bitte zeige den Beschluss!
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