Dir wurde als Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck des Familiennachzuges erteilt. Dies bedeutet, dass du deinen Aufenthalt von einer anderen Person ableitest, die aber vor deiner Volljährigkeit wieder ausgereist ist. Ich kenne jetzt keinen Fall aus der Rechtssprechung (bzw. nur Uralte), aber nach meinem Rechtsempfinden hat deine
AE damit mit dem Tag der Ausreise deiner Eltern ihre Rechtsgültigkeit verloren.
§ 34 Abs. 2 S. 2 wird hier die Lösung für dich sein. Demnach musst du dir analog den § 37 anschauen.
Zitat:(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
"vor seiner Ausreise" ersetzt du jetzt gedanklich mit "vor der Ausreise deiner Eltern" und dann schaust du ob du diese Voraussetzungen erfüllen würdest. Nr. 3 erfüllst du jedenfalls.
Dann kannst du zumindest nach § 34 Abs. 2 S. 2 eine
AE erhalten, unabhängig davon ob meine Einschätzung zu Beginn korrekt ist.