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Kindergeldanspruch bei Ausbildung in Deutschland, aus Nicht-EU kommend (Gelesen: 1.655 mal)
Yannic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.05.2024 um 04:20:15
 
Hat ein Ausländer, der aus dem Nicht-EU Ausland kommt (Asien), in Deutschland eine "Erst"-Ausbildung macht, Anspruch auf Kindergeld, wenn er beim Beginn der Ausbildung erst 20 Jahre alt ist. In eigenem Haushalt lebend. Eltern leben im Nicht-EU Ausland. Also selbst für sich Kindergeld beantragt?

Einreise erfolgte nach § 17 Abs. 1 AufenthG zur Ausbildungsplatzsuche.

Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG

Ausbildung zur Pflegefachperson
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 13.05.2024 um 11:39:26
 
Hier ist mal die Antwort einer anderen Beratungsstelle in bunt:

https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabelle_Famili...
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 13.05.2024 um 11:48:44
 
Also ich denke nicht, dass ein Anspruch besteht. Er hat keinen direkten Anspruch auf das Kindergeld, da er ja den Wohnort seiner lebenden Eltern kennt und darum auch Unterhaltsansprüche ggü. diesen geltend machen kann. Die Eltern sind nicht in Deutschland steuerpflichtig, also haben sie auch keinen Anspruch auf das Kindergeld um es dann dem Kind weiterzuleiten.

Außerdem: Wenn es möglich wäre, würden Studenten unter 25 Jahren ja fleißig Kindergeldanträge stellen und sich über die 250 € monatlichen Zuschuss freuen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 13.05.2024 um 13:03:14
 
Ja, die Grafik klärt nur den Kindergeldanspruch, denn Auszubildende für eigene Kinder haben.
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Yannic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.05.2024 um 06:27:45
 
ich denke, das der Knackpunkt der ist, dass ein Elternteil in Deutschland sein müsste, damit ein Anspruch besteht. Wie reinhard gesagt hat klärt die Liste nur den KIGE Anspruch der Kinder von Azubis § 16a AufenthG.

Natürlich können erwachsene Kinder deren Eltern schon KiGe bekommen einen Abzweigungsantrag stellen, so dass das Geld an sie geht. Aber wenn es noch gar kein KiGe gibt wie soll das gehen?

Ich habe einfach mal bei der zuständigen Familienkasse nachgefragt, weil so ganz klar ist das nämlich nicht. Unter Umständen besteht halt doch ein Anspruch, wenn man nachweisen kann, dass Eltern das Kind nicht unterstützen. In wie fern ein Elternteil in Deutschland steuerpflichtig sein muss ist fraglich, was machen Kinder ohne Eltern? Mal sehen was die Familienkasse antwortet.

Werde die Antwort hier posten.
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Yannic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 14.05.2024 um 06:36:18
 
Aras schrieb am 13.05.2024 um 11:48:44:
Außerdem: Wenn es möglich wäre, würden Studenten unter 25 Jahren ja fleißig Kindergeldanträge stellen und sich über die 250 € monatlichen Zuschuss freuen...


da bin ich mir nicht so sicher. Denn bei dem § 16b gibt es nur Anspruch bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder Arbeitslosengeld I, bei § 16c ist KiGe komplett ausgeschlossen.

Anders sieht es bei § 16a aus. Da hat man Anspruch. Ja da geht es um den Elternteil, aber wenn es den nicht gibt oder im Ausland ist und nicht unterstützt.

Ich bin mir da nicht so sicher...
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Yannic
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Antwort #6 - 10.06.2024 um 07:34:44
 
Leider gabs keine Antwort von der Familienkasse, daraus schließe ich, dass die entweder keine Antwort geben wollen, oder dass es wohl schon einen Anspruch geben könnte, die da aber kein Fass aufmachen wollen. Ich werde auf jeden Fall versuchen einen Kindergeldantrag zu stellen.
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Antwort #7 - 10.06.2024 um 08:35:21
 
Yannic schrieb am 14.05.2024 um 06:36:18:
Anders sieht es bei § 16a aus. Da hat man Anspruch. Ja da geht es um den Elternteil, aber wenn es den nicht gibt oder im Ausland ist und nicht unterstützt. 

Wie begründest Du diesen Anspruch aufgrund des Gesetzestextes?

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§ 1 Anspruchsberechtigte
Zitat:
(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer
1.    in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.    Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.    nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.


Dein "oder im Ausland ist ..." ist für mich absolut unbegründet.

Säße ich in einer Familienkasse, würde ich meine Arbeitszeit sicher nicht an akademische Diskussionen verschwenden.

Stelle Deinen Antrag, erhalte die Ablehnung und überlege dann, ob Du klagen willst. Auf eigene Kosten, denn PKH wird Dir wohl niemand gewähren.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #8 - 10.06.2024 um 09:25:23
 
Meiner Meinung nach besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Außerdem: Wäre es so würde doch jeder Ausländer, der in D studiert oder eine Ausbildung macht Kindergeld beantragen und das als gesichertes Einkommen in seine nachzuweisende Finazierung reinrechnen.
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Antwort #9 - 02.08.2024 um 09:52:09
 
Bei der Familienkasse persönlich vorgesprochen. Es gibt einen Anspruch. Formular für unbegleitete Jugendliche die den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen ist zu verwenden. Auf meine Bemerkung, dass der Aufenthaltsort im aussereuropäischen Ausland sehr wohl bekannt ist wurde gesagt, es ist aber das richtige Formular. Und der Anspruch begründet sich aus der Berufsausbildung.

So viele andere Asylanten und Flüchtlinge kommen nach Deutschland und oft auch alleine, die haben ja auch alle Anspruch.

Natürlich sieht es anders aus bei einem Studium, diese Personen haben keinen Anspruch.
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