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Aufenthaltserlaubnis nach §28 während laufendem Asylverfahren (Gelesen: 1.766 mal)
Themen Beschreibung: Welche Stelle ist für den Antrag zuständig wenn noch keine Zuweisung durch ZAB erfolgt ist?
Die Laie
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i4a rocks!


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10.05.2024 um 11:48:54
 
Liebe Community, ich brauche erneut euren Rat.

Mein Partner und ich haben die deutsche Ehe im April geschlossen. Es ist eine Gleichgeschlechtliche Ehe, ich bin deutscher Staatsbürger, er ist iranischer Flüchtling. Er hat in Griechenland Asyl bekommen, ist aber wegen der dortigen Umstände nach Deutschland gekommen. Letztes Frühjahr ist er mit seinem blauen Reisepass (von Griechenland) nach Prag geflogen und dann direkt mit dem Flixbus nach Sachsen. Hier hat er seine Dokumente abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Seine BAMF-Anhörung war letztes Jahr im September.
Seit seiner Anhörung ist er in einer Erstaufnahmeeinrichtung; eine weitere Zuweisung ist bis heute nicht erfolgt.

Nach unserer Eheschließung würden wir nun gerne zusammenwohnen und haben uns um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bemüht.
Dafür haben wir den Antrag mit allen Nachweisen an die Ausländerbehörde meiner Stadt gesendet.

Jetzt kommt auch schon das Problem:
Die städtische Ausländerbehörde lehnt die Bearbeitung des Antrages ab, da sie dafür nicht zuständig bzw. noch nicht zuständig sind. In ihrer E-Mail schreiben sie davon, dass eine Zuweisung von der ZAB notwendig ist und wir auf diese warten sollen.
In der E-Mail kam auch folgender Satz vor, den ich für unseren Fall als unwahr empfinde:
"Eine inhaltliche Prüfung erfolgte meinerseits nicht, aber unabhängig davon kommt eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor
Abschluss des Asylverfahrens nicht in Betracht."

Meine Frage ist: Müssen wir wirklich noch länger auf die Zuweisung warten? Immerhin sind seit seiner Anhörung schon 8 Monate vergangen, ohne weitere Zuweisung.
Es muss doch auch jetzt schon eine Behörde für ihn zuständig sein?

Bei der ZAB haben wir heute versucht vorzusprechen. Vorsprache geht nur mit Termin. Termine gibt es nur telefonisch, aber am Telefon geht niemand ran. Also standen wir vor dem Zaun und haben von dort aus mit den Mitarbeitern diskutiert.

Diese meinten, dass die zentrale Ausländerbehörde sowieso nicht für Aufenthaltstitel nach § 28 zuständig ist, sondern die städtische Ausländerbehörde. Als wir erklärt haben, dass besagte städtische Ausländerbehörden uns an die ZAB verwiesen hat, meinten sie, dass das an seinem Asylverfahren liegt. Erst wenn er beim BAMF seinen Asylantrag zurückzieht, geht es weiter.

Was für mich aber auch keinen Sinn macht. Die städtische Ausländerbehörde will eine Zuweisung durch die ZAB. Die ZAB wird ihn nicht zuweisen, wenn er seinen Asylantrag zurückzieht. Ich bin mir zu 99% sicher, dass das Zurückziehen des Asylantrags nicht zwingend notwendig ist und man nur dazu gedrängt wird, weil es den Behörden besser passt. Aber vielleicht lese ich den § 10 AufenthG ja falsch...

Die Gesamtsituation ist für mich sehr widersprüchlich. Ich weiß nicht, an welche Stelle wir uns wenden sollen. Ich halte es für fragwürdig, dass wir auf eine Zuweisung warten müssen, bevor wir überhaupt erst einen Antrag stellen können. Zumal schon 8 Monate seit der Anhörung vergangen sind.

Ich habe jetzt versucht, mich durch die "Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung" zu lesen, aber es ist mir schlichtweg zu viel. Ich bin mit meinem Latein am Ende und brauche Hilfe.

Falls also irgendwer eine Idee hat, wie wir weiter verfahren sollten, würde ich mich sehr über eine Nachricht freuen.
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reinhard
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Antwort #1 - 10.05.2024 um 13:35:39
 
Nein, Ihr müsst nicht warten. Am einfachsten ist:

1) Er zieht seinen Asylantrag zurück.

2) Er reist sofort nach Griechenland aus, dort hat er ja seine Aufenthaltserlaubnis.

3) Er beantragt bei der deutschen Botschaft das Visum zum Zusammenziehen. Dabei muss er sein A1-Zertifikat beilegen.

Er muss gucken, wie lang er wegen seiner illegalen Handlungen gesperrt wird. Ein Asylantrag bezüglich des Aufenthalts in Griechenland (mit blauem Pass!) ist natürlich unzulässig. Aber es könnte sein, dass er nach Zurückziehen des Antrags doch keine Sperre bekommt und nach Ankunft in Griechenland und 91 Tagen dort wieder frei reisen kann.

Auf dem Aufenthalt hier zu bestehen beschert Euch ein Behördenauseinandersetzung von mehreren Monaten, wenn nicht Jahren. Schneller und einfacher ist es, alle so zu machen wie im Gesetz geregelt.

Wenn er später eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben will, ist es auch sinnvoll, wenn er sich ab jetzt an die Gesetze hält. Nach der Einreise mit Visum wird der blaue Pass von Deutschland "übernommen", er bekommt nach Ablauf einen entsprechenden deutschen blauen Passe.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 10.05.2024 um 17:55:30
 
Bin mal wieder bei reinhard. Er sollte den Antrag zurückziehen, ausreisen und dann mit dem Visum wiederkommen. Das kostet euch vllt. ein paar Monate. Aber dann ist auch alles korrekt abgelaufen. Ggf. könnt ihr das auch mit der ZAB so abklären, damit er keine Sperre bekommt. Die werden auch froh sein, einen Fall relativ komplikationsfrei los zu werden. Ist für alle die beste Lösung
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Die Laie
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 11.05.2024 um 11:39:34
 
Uns ist bewusst, dass die Chance, vom Absehen der Nachholung des Visumsverfahrens, bei Null liegt. Weil ich Folgendes gefunden habe, kamen wir zur Entscheidung, jetzt schon eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen:

"Entscheidet die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei, dass zugunsten des mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten eines Deutschen nicht von dem Visumverfahren für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG abgesehen werden soll, obwohl alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gegeben sind, hat sie durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumverfahren zügig betrieben und eine lange Trennung der Eheleute soweit wie möglich vermieden werden kann."

Der Plan war eine Vorabzustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bekommen und dann das Visumsverfahren nachzuholen.

Ob das gut durchdacht ist weiß ich nicht. Mir ist nicht bekannt ob es bei diesem Vorgehen zu einer Sperrzeit kommt. Noch schleierhafter ist mir was passieren würde, wenn in der Bearbeitungszeit der Aufenthaltserlaubnis, sein Asylantrag abgelehnt wird.
Auch gibt es evtl. eine Vorraussetzung die wir für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen, die Sicherung des Lebensunterhalts. Ich bin noch bis Juni in Ausbildung und beziehe Bafög.

Für die Fälle nach § 28 Abs. 1 Satz 2+3 ist klar, das die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen ist. Aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 soll in der Regel abweichend erteilt werden. Was ist denn der Regelfall und was sind die Ausnahmen?

Das zweite Problem ist sein Geburtsdatum. In Griechenland hat er damals ein falsches Geburtsdatum angegeben und mit diesem dann Asyl erhalten. Wenn er jetzt zurückreist und Klartext spricht, könnte er sein Asyl verlieren. Allenfalls kann er solange kein Visumverfahren beantragen, bis sein Geburtsdatum berichtigt ist. Dass diese selbstverschuldete Komplikation kein Absehen vom Visumverfahren für die Ausländerbehörde begründet, ist mir klar.
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Aras
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Antwort #4 - 11.05.2024 um 13:40:30
 


Und welches Geburtsdatum steht auf der Heiratsurkunde? Die korrekte oder die falsche?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #5 - 11.05.2024 um 14:02:33
 
Ich denke, Vorabzustimmung ist ein guter Plan.

Aber es hilft auch, wenn er seine Situation (Asylantrag zurückziehen, freiwillige Ausreise ankündigen) so schnell wir möglich klärt. Das kann eine Sperre vermeiden oder verkürzen. So könnte er in der Wartezeit (Geburtsdatum berichtigen, mit den griechischen Behörden alles klären, Visum beantragen) durch Reisen nach Deutschland erträglicher machen.

Er sollte sich jetzt um das A1-Zertifikat kümmern.
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Antwort #6 - 11.05.2024 um 14:47:30
 
Wir haben mit den richtigen Daten geheiratet.

Bei seiner Anhörung letztes Jahr hat er dem Bamf die Wahrheit gesagt und eine Carte Melli (Iranischer Perso) abgeben. Laut bamf sollte die Prüfung schnell gehen und das Geburtsdatum geändert werden, leider bis heute nicht erfolgt.

Nach der Hochzeit hat er sich auf meine Wohnung gemeldet, das Bürgeramt hat sein Geburtsdatum aktualisiert.

Richtiges Datum: Geburtsurkunde, Carte Melli, Iranischer Reisepass, Ledigkeitsbescheinigung, Eheurkunde, Meldebescheinigung

Falsches Datum: Griechischer Reisepass und Aufenthaltstitel, B1 Zertifikat von Telc
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Die Laie
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Antwort #7 - 08.09.2024 um 11:48:31
 
Hallo, es gibt gute Neuigkeiten.

Erstmal vorweg: Wir haben uns nicht an eure Empfehlungen gehalten, sondern das Asylverfahren laufen lassen und auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Visumverfahren bestanden.

Das Asylverfahren wurde wie erwartet wegen des Dublin-Falls abgelehnt. Wie ebenfalls zu erwarten war, gab es eine Duldung, da Griechenland den Behörden zwecks Rückführung nicht antworte. Nach der Ausstellung der Duldung hat die Ausländerbehörde den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis dann bearbeitet.

Erstmal wurde damit argumentiert, dass er entgegen eines Verbots nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingereist ist. Im Ablehnungsbescheid vom ersten Asylantrag hat sich das BAMF auf ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung festgelegt. Wir haben Widerspruch eingelegt, da er nie abgeschoben wurde und eigenständig ausgereist ist.

Dem Widerspruch wurde stattgeben und die Behörde hat entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehandelt.
Dadurch wurden neben den zwingenden Voraussetzungen auch die regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen abgefragt. Bei der Abfrage vom BZR wurde kein Ausweisungsinteresse festgestellt. Letztendlich mussten wir nur noch die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen und abwarten.

Und jetzt, am Freitag, konnte er die Aufenthaltserlaubnis abholen.

Vielen Dank für die Hilfe, auch wenn wir einen anderen Weg gewählt haben.
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roseforest
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Antwort #8 - 08.09.2024 um 12:31:07
 
Danke für deine Rückmeldung.
Das mag die Behörde im Ermessen so machen können. Aber das ist halt das Problem, dass wir hier solche Ratschläge schlecht geben können, denn es hätte auch anders ausgehen können.

Glückwunsch 👍
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