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Visum zur Familienzusammenführung umgehen durch Freizügigkeit EU? (Gelesen: 2.664 mal)
Stefan K
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30.04.2024 um 08:30:21
 
Hallo liebe Leute,

in diesem Beitrag https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1704376477 bin ich auf das Thema Umgehen des Visum durch Freizügigkeitsregelung der EU gestoßen und dazu stellen sich mir Fragen.

Zu meinem Fall, wieso wir das Visum umgehen wollen:
Wir haben Mitte letzten Jahres einen Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung in Belgrad gestellt (Ehegatte). Mein Mann ist Russe, hat die Heimat kurz nach Ausbruch des Krieges verlassen und kann aus zahlreichen Gründen nicht zurück nach Russland. Er hat ein 3 Jahres-Schengenvisum mit dem wir zwischen unserer Wohnung in München und wechselnden Orten außerhalb des Schengenraums wohnen. Die Botschaft ist sehr kooperativ und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das Problem ist die Münchner ABH, welche sich seit einem halben Jahr komplett tot stellt. Weder wir kriegen eine Antwort und die Botschaft hat seit Januar auch schon mehrere Nachrichten geschickt, die alle ignoriert wurden. Auch eine Mail an alle darüber stehenden Abteilungen und die Referentin wurden ignoriert.

Da das Schengenvisum bald ausläuft und es nicht danach ausschaut, dass in nächster Zukunft sich mit der ABH was bewegt, suchen wir nach anderen Optionen und sind auf das Thema Freizügigkeit gestoßen.

Der Plan wäre:
Ich miete eine Wohnung irgendwo in Österreich (für 3-4 Monate). Ich registriere mich dort mit meinem neuen Hauptwohnsitz. Mein Mann kommt ebenfalls in die Wohnung und beantragt eine Aufenthaltskarte. Währenddessen wird die Münchner Wohnung behalten. Sobald die Prozedur abgeschlossen ist, gehen wir zurück nach München und mein Mann stellt einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Mit der österrichschen Aufenthaltskarte dürfte er das ja ohne Visum.

Fragen:
- Muss ich mich in Münchnen abmelden und wenn ja, wieso? Ich kann doch mehrere Wohnsitze haben oder nicht? Ein faktischer Nebenwohnistz wird in Deutschland als alleiniger Hauptwohnistz gemeldet, soweit ich das verstehe.
- Verstehe ich das richtig, dass es ausreicht für die Registrierung in Österreich einfach nur zu zeigen, dass ich ausreichend Vermögen/Einkommen habe, um mich selbst zu finanzieren?
- Wie lange dauert die Bearbeitung der Aufenthaltskarte in Österreich. Ich habe mir einen Wolf gegoogelt, aber nicht einen einzigen Hinweis auf die realen Bearbeitungsdauern gefunden.
- Mit der Aufenthaltskarte dürfte mein Mann ja nach Deutschland einreisen. Könnte man dann nicht direkt wieder nach Deutschland gehen und den Aufenthaltstitel beantragen, sobald man die Aufenthaltskarte hat? Oder muss man die 3+ Monate in Österreich tatsächlich abwohnen.

Für Tipss und Erfahrungen bin ich sehr dankbar!

Beste Grüße
Stefan
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Antwort #1 - 30.04.2024 um 09:47:21
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
- Muss ich mich in Münchnen abmelden und wenn ja, wieso? Ich kann doch mehrere Wohnsitze haben oder nicht? Ein faktischer Nebenwohnistz wird in Deutschland als alleiniger Hauptwohnistz gemeldet, soweit ich das verstehe.

Und warum kannst du dich nicht abmelden?

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
- Verstehe ich das richtig, dass es ausreicht für die Registrierung in Österreich einfach nur zu zeigen, dass ich ausreichend Vermögen/Einkommen habe, um mich selbst zu finanzieren?

Als Privatier musst du dich auch versichern, also in Österreich auch in die österreichische GKV eintreten.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
- Wie lange dauert die Bearbeitung der Aufenthaltskarte in Österreich. Ich habe mir einen Wolf gegoogelt, aber nicht einen einzigen Hinweis auf die realen Bearbeitungsdauern gefunden.

Bevor dein Mann diese kriegt, hat die Behörde 6 Monate Zeit diese zu bearbeiten. Man wird dir und deinem Mann solange eine Bestätigung der Anmeldung geben. In Österreich gibt es aber eine gesetzliche 6 monatige Entscheidungsfrist für alle Verwaltungsanträge.Dort sollte nix länger als 6 Monate dauern.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
- Mit der Aufenthaltskarte dürfte mein Mann ja nach Deutschland einreisen. Könnte man dann nicht direkt wieder nach Deutschland gehen und den Aufenthaltstitel beantragen, sobald man die Aufenthaltskarte hat? Oder muss man die 3+ Monate in Österreich tatsächlich abwohnen.

So eine Aussage macht mich wütend. Denkst du die deutschen Behörden sind so blöd? Ja ihr müsst euch 3+ Monate in Österreich aufhalten.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
Für Tipss und Erfahrungen bin ich sehr dankbar!

Österreich ist laut eigenen Aussagen kein Rechtsstaat sondern ein Verwaltungsstaat. Zumal diese auch korrupt sind.

Würde ja eher Luxembourg oder deutschsprachige Gebiete in Belgien empfehlen.
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Antwort #2 - 30.04.2024 um 10:28:27
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 08:30:21:
Ich miete eine Wohnung irgendwo in Österreich (für 3-4 Monate). Ich registriere mich dort mit meinem neuen Hauptwohnsitz. Mein Mann kommt ebenfalls in die Wohnung und beantragt eine Aufenthaltskarte. Währenddessen wird die Münchner Wohnung behalten. Sobald die Prozedur abgeschlossen ist, gehen wir zurück nach München und mein Mann stellt einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. 

Das ist kein Nutzen des EU-Freizügigkeitsrechts. Du musst schon Deinen Lebensmittelpunkt nicht nur theoretisch sondern auch praktisch nach Österreich verlegen (incl. Job, Krankenversicherung usw.) und Deine EU-Freizügigkeit nachhaltig nutzen wenn Dein Mann später von Deiner Freizügigkeit als Rückkehrer profitieren will.

Warum stellt er keinen Asylantrag in D?
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reinhard
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Antwort #3 - 30.04.2024 um 10:28:46
 
Die Inanspruchnahme der Freizügigkeit solltest Du nicht als »Trick« inszenieren, das fliegt auf.

Du ziehst einfach nach Österreich oder Belgien oder Luxemburg um, suchst Dir dort Arbeit und Wohnung, und meldest Dich in Deutschland ab. Sechs bis zwölf Monate später kommt Dein Mann dorthin und sucht sich ebenfalls Arbeit.

Ob und wann Ihr nach Deutschland zurück zieht, solltet Ihr dann von der Arbeit dort, Rentenansprüchen, Arbeitsangeboten in Deutschland und so weiter abhängig machen.
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Antwort #4 - 30.04.2024 um 11:26:48
 
reinhard schrieb am 30.04.2024 um 10:28:46:
Du ziehst einfach nach Österreich oder Belgien oder Luxemburg um, suchst Dir dort Arbeit und Wohnung, und meldest Dich in Deutschland ab. Sechs bis zwölf Monate später kommt Dein Mann dorthin und sucht sich ebenfalls Arbeit.


Als Privatier braucht man nur genug Einkommen und eine Krankenversicherung. Der russische Ehegatte hat bereits ein Schengenvisum, kann also direkt einreisen und man kann gemeinsam wohnen etc.. Eine 6 bis 12 monatige Verzögerung ist nicht notwendig.

Es muss aber bedacht werden, dass der Ausländer ein Vertrauen auf das Aufenthaltsrecht aufbauen muss damit er es mit nach Deutschland nehmen kann. D.h. der Ausländer sollte auch 3+ Monate die Unionsfreizügigkeit ausgeübt haben. Also nicht, dass der Deutsche in ein Unionsland umzieht, dort 3+ Monate sich aufhält, der Ausländer nachzieht und dann beide direkt nach Deutschland umziehen. Sondern Unionsbürger zieht um, Ausländer zieht nach, 3+ Monate gemeinsamer Aufenthalt, dann Umzug nach Deutschland.

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Antwort #5 - 30.04.2024 um 11:38:21
 
Aber man sollte eben im Auge behalten, dass die deutschen Behörden nicht blöd sind. Die Deutsche wird freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin, indem sie die Freizügigkeit nachhaltig ausübt, nicht indem sie pro forma eine Adresse anmeldet.
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Antwort #6 - 30.04.2024 um 12:25:43
 
Da stimme ich dir zu.
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Antwort #7 - 30.04.2024 um 15:02:06
 
Wenn schon die Botschaft in Belgrad mitmacht (wieso eigentlich, der Mann hat doch gar nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien sondern befindet sich dort nur besuchsweise?) wäre es vielleicht einfacher wenn Du innerhalb von D umziehst wodurch eine andere ABH für Euch zuständig wäre. Vielleicht geht es dann deutlich schneller mit dem normalen Visum zur FZF.
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Antwort #8 - 30.04.2024 um 16:45:33
 
lottchen schrieb am 30.04.2024 um 15:02:06:
Wenn schon die Botschaft in Belgrad mitmacht (wieso eigentlich, der Mann hat doch gar nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien sondern befindet sich dort nur besuchsweise?) wäre es vielleicht einfacher...


Deutschland lässt manchmal Visumanträge von Leuten im Exil zu, wenn bekannt ist, dass sie nicht zur "eigenen" deutschen Botschaft können.
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Antwort #9 - 30.04.2024 um 18:55:18
 
Aras schrieb am 30.04.2024 um 09:47:21:
Und warum kannst du dich nicht abmelden?

Was soll die Abmeldung überhaupt bringen? Wenn ich dann den Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland und in meine Münchner Wohnung verlagere muss ich mich ja wieder anmelden. Und welche Wohnungsgeberbestätigung soll ich dann zeigen? Die vom ersten Einzug?

Aras schrieb am 30.04.2024 um 09:47:21:
Als Privatier musst du dich auch versichern, also in Österreich auch in die österreichische GKV eintreten.

Das wäre dann ein eigenes Thema für sich. Aber ich kann ja weiterhin in Deutschland versichert bleiben. Bleibe ja innerhalb der EU und arbeite weiterhin in Deutschland.

Aras schrieb am 30.04.2024 um 09:47:21:
So eine Aussage macht mich wütend. Denkst du die deutschen Behörden sind so blöd? Ja ihr müsst euch 3+ Monate in Österreich aufhalten.

Wieso blöd? Was geht sie die Aufenthaltsdauer in Österreich an, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt? (also ernsthafte Frage - ich habe nirgendwo gelesen, dass der Titel ein bestimmtes Alter haben muss). Dass man in Deutschland einen Antrag stellen kann, ist die Voraussetzung, dass man einen EU-Aufenthaltstitel haben muss. Den hätte man dann ja.

Aras schrieb am 30.04.2024 um 09:47:21:
Würde ja eher Luxembourg oder deutschsprachige Gebiete in Belgien empfehlen.

Luxemburg habe ich zwischendrin auch mal überlegt. Habe dort selbst auch mal studiert. Aber aus Kosten- und Arbeitsgründen liegt Österreich deutlich näher.
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Antwort #10 - 30.04.2024 um 19:02:23
 
lottchen schrieb am 30.04.2024 um 10:28:27:
Das ist kein Nutzen des EU-Freizügigkeitsrechts. Du musst schon Deinen Lebensmittelpunkt nicht nur theoretisch sondern auch praktisch nach Österreich verlegen (incl. Job, Krankenversicherung usw.)


Der Gedanke wäre schon den Lebensmittelpunkt in die Wohnung in Österreich zu verlegen. Dafür muss ich meinen gut bezahlten Job überwiegend im Homeoffice nicht aufgeben. Aus einer halbwegs gut situierten Wohnung in Kufstein wäre ich nicht langsamer an der Arbeitsstelle im Zentrum Münchens als so manch ein Kollege, die teilweise aus Frankfurt oder Karlsruhe pendeln.

lottchen schrieb am 30.04.2024 um 10:28:27:
und Deine EU-Freizügigkeit nachhaltig nutzen wenn Dein Mann später von Deiner Freizügigkeit als Rückkehrer profitieren will.

Könntest du das genauer erklären? Was ist ein "Rückkehrer" und zu was ist er gut?

lottchen schrieb am 30.04.2024 um 10:28:27:
Warum stellt er keinen Asylantrag in D?

Sein Schengenvisum ist ein italienisches. Heißt er würde erst mal direkt nach Italien abgeschoben werden. Und echte reale Chancen auf Asyl hat man als Russe in Europa nicht, auch wenn die Politik viel redet.
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Antwort #11 - 30.04.2024 um 19:05:34
 
reinhard schrieb am 30.04.2024 um 10:28:46:
Sechs bis zwölf Monate später kommt Dein Mann dorthin und sucht sich ebenfalls Arbeit.

und wo soll er diese sechs bis zwölf Monate bis dahin bleiben? Durchgedreht
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Antwort #12 - 30.04.2024 um 19:11:26
 
Aras schrieb am 30.04.2024 um 11:26:48:
Es muss aber bedacht werden, dass der Ausländer ein Vertrauen auf das Aufenthaltsrecht aufbauen muss damit er es mit nach Deutschland nehmen kann. D.h. der Ausländer sollte auch 3+ Monate die Unionsfreizügigkeit ausgeübt haben. Also nicht, dass der Deutsche in ein Unionsland umzieht, dort 3+ Monate sich aufhält, der Ausländer nachzieht und dann beide direkt nach Deutschland umziehen. Sondern Unionsbürger zieht um, Ausländer zieht nach, 3+ Monate gemeinsamer Aufenthalt, dann Umzug nach Deutschland.


Kannst du das genauer erklären? Wieso muss mein Mann 3+ Monate warten, bis er mir nach Österreich folgen kann? Ich kann mich ja direkt nach Einreise in Österreich registrieren, da ich ja vorhabe dort länger als 3 Monate zu bleiben. Was ist gemeint mit "Vertrauen auf Aufenthaltsrecht"?

Grundsätzlich ist die Idee, von Anfang an zu planen, z.B. 3,5 Monate in Österreich zu bleiben (oder länger falls die Aufenthaltskarte länger dauert). Aber dann bei der ersten legalen Gelegenheit wieder abzuhauen, um die Kosten für eine zweite Wohnung zu sparen.
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Antwort #13 - 30.04.2024 um 19:13:28
 
reinhard schrieb am 30.04.2024 um 11:38:21:
Aber man sollte eben im Auge behalten, dass die deutschen Behörden nicht blöd sind. Die Deutsche wird freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin, indem sie die Freizügigkeit nachhaltig ausübt, nicht indem sie pro forma eine Adresse anmeldet.


Kannst du erläutern, was die deutschen Behörden damit zu tun haben? Ich hätte eher die österreichischen im Blick, weil sie dann prüfen, ob ich tatsächlich dort lebe (habe da im Internet schon gelesen, dass sie das viel und gerne prüfen).
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Antwort #14 - 30.04.2024 um 19:18:43
 
lottchen schrieb am 30.04.2024 um 15:02:06:
Wenn schon die Botschaft in Belgrad mitmacht (wieso eigentlich, der Mann hat doch gar nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien sondern befindet sich dort nur besuchsweise?) wäre es vielleicht einfacher wenn Du innerhalb von D umziehst wodurch eine andere ABH für Euch zuständig wäre. Vielleicht geht es dann deutlich schneller mit dem normalen Visum zur FZF


Die Botschaften in den Städten, wo ganz viele Russen seit dem 24. Februar 2022 geflohen sind (Belgrad, Yerevan, Tbilisi, Istanbul etc), akzeptieren offiziell auch Visum-D-Anträge von Russen (also keine Schengenvisen), die nicht seit 6 Monaten in den Ländern leben.

Den Gedanken mit dem Umzug in eine andere Stadt hatte ich auch schon (wobei die "praktischsten" Kandidaten auch alle in Bayern liegen und auch für ihre überlasteten ABH bekannt sind. Dazu kommt noch, dass seit Spätsommer 2023 die Botschaft in Belgrad eine eigene Warteliste für Russen eingerichtet hat und man erstmal da eine Ewigkeit auf einen Termin warten müsste. Das wäre im Gegensatz zu Österreich absolut unplanbar und könnte genauso Jahre dauern Griesgrämig
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Antwort #15 - 30.04.2024 um 19:39:04
 
Also ganz theoretisch könnte die deutsche Behörde stutzig werden, dass dein ganzer Plan etwas unauthentisch wirkt und einzig und allein dafür genutzt wurde um für deinen Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht zu beschaffen. Die Behörde könnte auf die Idee kommen, dass dein Lebenspunkt in dem Fall gar nicht wirklich in Österreich war, sondern stets in München. Du möchtest ja nicht einmal die Arbeitsstelle wechseln.

Unrichtige Angaben um eine Aufenthaltskarte zu beschaffen wird übrigens mit bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bestraft  Zwinkernd

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Antwort #16 - 30.04.2024 um 20:46:01
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:11:26:
Kannst du das genauer erklären? Wieso muss mein Mann 3+ Monate warten, bis er mir nach Österreich folgen kann? Ich kann mich ja direkt nach Einreise in Österreich registrieren, da ich ja vorhabe dort länger als 3 Monate zu bleiben. Was ist gemeint mit "Vertrauen auf Aufenthaltsrecht"?


Im Visumantrag gibt er an, dass Du freizügigkeitsberechtigt in Österreich lebst. Die Botschaft fragt nach Belegen. Da wäre es vorteilhaft, wenn Du schon einige Zeit dort lebst, dass Du die Bestätigung auch bekommt.
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Antwort #17 - 30.04.2024 um 21:01:33
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:11:26:
Kannst du das genauer erklären? Wieso muss mein Mann 3+ Monate warten, bis er mir nach Österreich folgen kann? Ich kann mich ja direkt nach Einreise in Österreich registrieren, da ich ja vorhabe dort länger als 3 Monate zu bleiben.

Das hab ich doch garnicht geschrieben. Ich hab geschrieben: Ihr müsst gemeinsam 3+ Monate zusammen in Österreich gelebt haben.

Das bedeutet, dass du nicht 3 Monate dort leben sollst und dann kommt dein Ehegatte für einen Tag und dann zieht ihr nach Deutschland. In dem Fall hätte dein Ehegatte ja garnicht die Unionsfreizügigkeit nachhaltigausgeübt.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:11:26:
Was ist gemeint mit "Vertrauen auf Aufenthaltsrecht"?


Die Mitnahme des Freizügigkeitsrechts ist ein "Vertrauenstatbestand".
Beispiel:
Stell dir vor du bewirbst dich für ein Studium und reichst dafür dein Abitur mit ner 4,0 ein. Eigentlich hättest du nicht einschreiben können, weil für das Fach dass du studieren willst, der lokale NC nur bis 1,3 zugelassen hätte. Aber trotzdem kriegst du einen Zulassungsbescheid, weil ein Sachbearbeiter statt ner 4,0 eine 1,0 gelesen hat. Du schreibst dich regulär ein und "vertraust" darauf, dass alles richtig abgelaufen ist. Nun studierst du erfolgreich und nach 2-3 Semestern merkt die Univerwaltung, dass der Sachbearbeiter weitsichtig ist und regelmäßig Fehler den gleichen Fehler gemacht hat. Die sehen dass du nur eine 4,0 hast, aber die werden dich nicht mehr deswegen exmatrikulieren, weil du durftest auf die Bestandskraft der Einschreibung vertrauen. Aber das arme Schwein, dass mit einem 4,0 Abitur zwar einen Zulassungsbescheid bekommen hat und sich noch nicht eingeschrieben hat, dem kann die Uni wegen rechtswidriger Erteilung des Zulassungsbescheids ggf. die Einschreibung verweigern. Weil der weiß ja dass er noch nicht eingeschrieben ist, und erst mit Einschreibung wäre er Student.

Ist natürlich grob vereinfacht und soll dir nur eine Idee geben. Vielleicht ist auch insgesamt ein blödes Beispiel und garnicht in der Realität so. Es soll aber verdeutlichen was Vertrauen hier bedeuten soll. Genauso gut könntest du hier einen erteilten Führerschein mit irgendeinem Fehler während der Erteilung als Beispiel heranziehen.

Zurück zur Unionsfreizügigkeit:
Wenn ihr gemeinsam 3+ Monate im Ausland gelebt habt, DANN kann dein Ehegatte auf die erworbene Unionsfreizügigkeit vertrauen. Davor ist er nicht mehr als nur ein Tourist/Besucher. Er würde ja sogar mit nem Schengenvisum einreisen...

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:13:28:
Ich hätte eher die österreichischen im Blick, weil sie dann prüfen, ob ich tatsächlich dort lebe (habe da im Internet schon gelesen, dass sie das viel und gerne prüfen).

Kann sein. Die Ösis sind da speziell.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:11:26:
Aber dann bei der ersten legalen Gelegenheit wieder abzuhauen, um die Kosten für eine zweite Wohnung zu sparen.

Hol dir doch nen günstiges Miniappartment.

Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 18:55:18:
Was soll die Abmeldung überhaupt bringen? Wenn ich dann den Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland und in meine Münchner Wohnung verlagere muss ich mich ja wieder anmelden. Und welche Wohnungsgeberbestätigung soll ich dann zeigen? Die vom ersten Einzug?

Im Grunde musst du nachweisen, dass du nicht nur eine Wohnung in Österreich gemietet hast und weiterhin deinen Hauptwohnsitz Deutschland gehabt hast.
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Antwort #18 - 30.04.2024 um 23:07:11
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:18:43:
Dazu kommt noch, dass seit Spätsommer 2023 die Botschaft in Belgrad eine eigene Warteliste für Russen eingerichtet hat und man erstmal da eine Ewigkeit auf einen Termin warten müsste.

Ich denke der Antrag auf FZF ist bereits eingereicht und läuft und es scheitert bisher daran, dass die ABH in München keine Zuarbeit leistet, also keine Stellungnahme abgibt? Wozu benötigt er noch einen weiteren Termin auf der Botschaft (außer zur Abholung des Visums)?
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Antwort #19 - 01.05.2024 um 10:06:51
 
Stefan K schrieb am 30.04.2024 um 19:02:23:
Der Gedanke wäre schon den Lebensmittelpunkt in die Wohnung in Österreich zu verlegen. Dafür muss ich meinen gut bezahlten Job überwiegend im Homeoffice nicht aufgeben. Aus einer halbwegs gut situierten Wohnung in Kufstein wäre ich nicht langsamer an der Arbeitsstelle im Zentrum Münchens als so manch ein Kollege, die teilweise aus Frankfurt oder Karlsruhe pendeln.


Das ist doch optimal. Dann bist du ein sogenannter Grenzgänger. Du arbeitest in Deutschland und wohnst in Österreich. Lebensmittelpunkt ist da wo der Ehegatte wohnt.
Deine Wohnung in München musst du deswegen nicht abmelden. Das ist dann dein grenzübergreifender Nebenwohnsitz.
In Österreich bist du dann wirtschaftlich nicht tätiger EU-Bürger. Die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt und Krankenversicherung liefert dein Job in Deutschland.
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Antwort #20 - 01.05.2024 um 11:01:09
 
lottchen schrieb am 30.04.2024 um 23:07:11:
Ich denke der Antrag auf FZF ist bereits eingereicht und läuft und es scheitert bisher daran, dass die ABH in München keine Zuarbeit leistet, also keine Stellungnahme abgibt? Wozu benötigt er noch einen weiteren Termin auf der Botschaft (außer zur Abholung des Visums)? 


Sinnvoll wäre es für den Themenstarten, beim Bundesverwaltungsamt zu klären, wo der Visumantrag gerade steckt. Dazu braucht man die Vorgangsnummer, die der Antragsteller bekommen hat.

Ich halte es für sinnvoll, das Visumverfahren zu Ende zu führen und nicht ein neues Verfahren zur Herstellung der Freizügigkeit zu starten. Oder das zweite Verfahren nur zu starten, wenn es zum ersten Verfahren Klarheit gibt. Wir haben hier auch (im Norden) eine Reihe von Ausländerbehörde, die auf Anfragen nicht sofort antworten, sondern erst nach sechs oder acht Monaten die Frage sehen.
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Antwort #21 - 02.05.2024 um 21:44:56
 
Puncherfaust schrieb am 30.04.2024 um 19:39:04:
Also ganz theoretisch könnte die deutsche Behörde stutzig werden, dass dein ganzer Plan etwas unauthentisch wirkt und einzig und allein dafür genutzt wurde um für deinen Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht zu beschaffen. Die Behörde könnte auf die Idee kommen, dass dein Lebenspunkt in dem Fall gar nicht wirklich in Österreich war, sondern stets in München. Du möchtest ja nicht einmal die Arbeitsstelle wechseln.

Unrichtige Angaben um eine Aufenthaltskarte zu beschaffen wird übrigens mit bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bestraft  Zwinkernd



Unabhängig davon, was ich in Österreich mache oder nicht mache. Was für einen Unterschied macht es für die deutsche Behörde? Es liegen dann ja alle Voraussetzungen vor. Die österreichische Aufenthaltskarte ist Grundlage, dass der Antrag auf Aufenthaltstitel in Deutschland gestellt werden kann, ohne das Visumsverfahren durchzulaufen. Oder anders: Welche Voraussetzung wäre dann nicht gegeben oder welche Falschangabe würde ich tätigen?

Ob ich tatsächlich in der österreichschen Wohnung meinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt habe, dafür verantworte ich mich ja vor der österreichischen Meldebehörde und sie ist diejenige, die mich wegen Betrug bestrafen kann.
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Antwort #22 - 02.05.2024 um 21:54:44
 
Aras schrieb am 30.04.2024 um 21:01:33:
Das bedeutet, dass du nicht 3 Monate dort leben sollst und dann kommt dein Ehegatte für einen Tag und dann zieht ihr nach Deutschland. In dem Fall hätte dein Ehegatte ja garnicht die Unionsfreizügigkeit nachhaltigausgeübt.


Die Mitnahme des Freizügigkeitsrechts ist ein "Vertrauenstatbestand".
Beispiel:
Stell dir vor du bewirbst dich für ein Studium und reichst dafür dein Abitur mit ner 4,0 ein. Eigentlich hättest du nicht einschreiben können, weil für das Fach dass du studieren willst, der lokale NC nur bis 1,3 zugelassen hätte. Aber trotzdem kriegst du einen Zulassungsbescheid, weil ein Sachbearbeiter statt ner 4,0 eine 1,0 gelesen hat. Du schreibst dich regulär ein und "vertraust" darauf, dass alles richtig abgelaufen ist. Nun studierst du erfolgreich und nach 2-3 Semestern merkt die Univerwaltung, dass der Sachbearbeiter weitsichtig ist und regelmäßig Fehler den gleichen Fehler gemacht hat. Die sehen dass du nur eine 4,0 hast, aber die werden dich nicht mehr deswegen exmatrikulieren, weil du durftest auf die Bestandskraft der Einschreibung vertrauen. Aber das arme Schwein, dass mit einem 4,0 Abitur zwar einen Zulassungsbescheid bekommen hat und sich noch nicht eingeschrieben hat, dem kann die Uni wegen rechtswidriger Erteilung des Zulassungsbescheids ggf. die Einschreibung verweigern. Weil der weiß ja dass er noch nicht eingeschrieben ist, und erst mit Einschreibung wäre er Student.

Ist natürlich grob vereinfacht und soll dir nur eine Idee geben. Vielleicht ist auch insgesamt ein blödes Beispiel und garnicht in der Realität so. Es soll aber verdeutlichen was Vertrauen hier bedeuten soll. Genauso gut könntest du hier einen erteilten Führerschein mit irgendeinem Fehler während der Erteilung als Beispiel heranziehen.

Zurück zur Unionsfreizügigkeit:
Wenn ihr gemeinsam 3+ Monate im Ausland gelebt habt, DANN kann dein Ehegatte auf die erworbene Unionsfreizügigkeit vertrauen. Davor ist er nicht mehr als nur ein Tourist/Besucher. Er würde ja sogar mit nem Schengenvisum einreisen...


Danke für die Erklärung! Ich glaube, jetzt steige ich langsam dahinter. Wir reden von zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen/Vorgehen. Du sprichst von der Freizügigkeit.

Das Problem bei uns gerade ist, dass er mit einem Schengen-Visum hier ist. Er muss das Visumsverfahren durchlaufen. Ein Antrag auf eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann im unzumutbaren Fall gestellt werden. Ob "unzumutbar" zutrifft, entscheidet die ABH. Aber in jedem Fall muss er das Ergebnis des Verfahrens abwarten, sein Aufenthalt wird durch den Antrag wegen dem Schengen-Visum (anders als bei so ziemlich allen anderen Aufenthaltsarten in Deutschland der Fall ist) nicht ohne Visum legal (also keine Möglichkeit einer Fiktion). Meine Absicht war es eben so eine Aufenthalt in Deutschland zu erhalten, mit der eine Fiktion möglich wäre bei demselben Verfahren. Bei einer österreichischen Aufenthaltskarte wäre das der Fall.

Sich in Deutschland mit der Freizügigkeit nach EU-Recht in Deutschland aufzuhalten, ist soweit ich das jetzt verstehe eine andere Schiene.
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Antwort #23 - 02.05.2024 um 21:56:58
 
lottchen schrieb am 30.04.2024 um 23:07:11:
Ich denke der Antrag auf FZF ist bereits eingereicht und läuft und es scheitert bisher daran, dass die ABH in München keine Zuarbeit leistet, also keine Stellungnahme abgibt? Wozu benötigt er noch einen weiteren Termin auf der Botschaft (außer zur Abholung des Visums)? 


Du hast doch vorgeschlagen, innerhalb Deutschlands umzuziehen und unser Glück mit einer neuen ABH zu versuchen. Dafür müssen wir ja einen neuen Antrag stellen und dafür bräuchte man einen neuen Termin.
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Antwort #24 - 02.05.2024 um 22:02:28
 
Stefan K schrieb am 02.05.2024 um 21:56:58:
Dafür müssen wir ja einen neuen Antrag stellen 

???? Er hat doch den Antrag bereits gestellt. Er teilt der Botschaft Deine neue Adresse mit und gut ist. Das ändert doch nichts an seinem Antrag an sich.

reinhard schrieb am 01.05.2024 um 11:01:09:
Sinnvoll wäre es für den Themenstarten, beim Bundesverwaltungsamt zu klären, wo der Visumantrag gerade steckt. 

Schon mal probiert?

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Antwort #25 - 02.05.2024 um 22:04:44
 
reinhard schrieb am 01.05.2024 um 11:01:09:
Sinnvoll wäre es für den Themenstarten, beim Bundesverwaltungsamt zu klären, wo der Visumantrag gerade steckt. Dazu braucht man die Vorgangsnummer, die der Antragsteller bekommen hat.





Was soll bzw. kann das bringen? Wir wissen doch, dass der Antrag bei der ABH monatelange Siesta macht. Oder erfährt man da mehr Details bzw haben die irgendeine Handhabe gegen die ABH?


reinhard schrieb am 01.05.2024 um 11:01:09:
Ich halte es für sinnvoll, das Visumverfahren zu Ende zu führen und nicht ein neues Verfahren zur Herstellung der Freizügigkeit zu starten. Oder das zweite Verfahren nur zu starten, wenn es zum ersten Verfahren Klarheit gibt. Wir haben hier auch (im Norden) eine Reihe von Ausländerbehörde, die auf Anfragen nicht sofort antworten, sondern erst nach sechs oder acht Monaten die Frage sehen.


Ich breche das erste Verfahren ja nicht, wenn ich das zweite starte. Das Problem ist doch, wie soll man das mit dem Visumverfahren zu Ende führen praktisch machen? Ich habe keine Ahnung, ob das noch 2 Monate oder 2 Jahre dauert. Der Job ist zwar gut bezahlt, aber nicht so gut, dass ich langfristig 2 Haushalte und 2 Wohnungen alleine bezahlen kann (der Mann darf ja nirgendwo arbeiten). Und wie soll das mit dem Eheleben ablaufen? Die nähesten Länder, wo er die Zeit absitzen kann, sind Bosnien und Serbien und wie soll es laufen? Die ganze Zeit getrennt leben? Den Job aufgeben, um mich über Monate in Bosnien oder Serbien aufhalten zu können?
Bei der Geschichte mit Österreich weiß ich direkt, dass das Verfahren spätestens nach 4-5 Monaten abgeschlossen ist (oder früher, wenn sich die ABH bewegt und eine Stellungnahme zum 1. Verfahren abgibt).
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Antwort #26 - 02.05.2024 um 22:48:26
 
Stefan K schrieb am 02.05.2024 um 21:44:56:
Unabhängig davon, was ich in Österreich mache oder nicht mache. Was für einen Unterschied macht es für die deutsche Behörde? Es liegen dann ja alle Voraussetzungen vor. Die österreichische Aufenthaltskarte ist Grundlage, dass der Antrag auf Aufenthaltstitel in Deutschland gestellt werden kann, ohne das Visumsverfahren durchzulaufen. Oder anders: Welche Voraussetzung wäre dann nicht gegeben oder welche Falschangabe würde ich tätigen?

Ob ich tatsächlich in der österreichschen Wohnung meinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt habe, dafür verantworte ich mich ja vor der österreichischen Meldebehörde und sie ist diejenige, die mich wegen Betrug bestrafen kann.


Nein, die Aufenthaltskarte die dein Mann in Österreicht hat ist unerheblich. Entscheidend ist § 12a Freizügigkeitsgesetz, also dass du nachhaltig von deiner Freizügigkeit im EU-Ausland Gebrauch gemacht hast.

Und das ist halt die Frage. Wie hier bereits geschrieben wurde, die Behörden sind nicht dumm (und auch nicht die Gerichte).

Um mal zu verdeutlichen wie die ganze Sache durchaus wahrscheinlich auf sie wirken könnte:

1. Dein Mann stellt ein Visumsantrag auf Familienzusammenführung

2. Du fragst den Sachstand nach, beschwerst dich bei anderen Stellen, usw. (die Behörde sieht also dass du relativ "ungeduldig" bist - was natürlich absolut nachvollziehbar ist)

3. Du ziehst auf einmal nach Österreich um, allerdings ohne deine alte Wohnung aufzugeben oder einen neuen Job anzutreten. Es gibt also keinen offensichtlichen nachvollziehbaren Grund für den Umzug

4. Passend nach 3 Monaten (zufällig die nötige Zeit..) kommst du wieder nach Deutschland. (Nebenfrage ob das schon reicht damit die Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt wurde, wenn das von Anfang an geplant ist)


Wie gesagt, ich denke es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Behörde da stutzig werden würde. Die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Freizügigkeitsgesetz sagen übrigens, dass das Vorspielen falscher Tatsachen unter den § 9 fällt. Und das könnte man bei euch halt durchaus so annehmen.

Und bitte denk dran, dass wir über eine bayrische Behörde sprechen.

Ich finde du bewegst dich mit deinem Vorhaben auf sehr sehr dünnem Eis. Und ich würde es einfach nicht riskieren. Alleine schon weil es auf die Behörde mehr als merkwürdig wirken wird und sie vermutlich direkt einen Rechtsmissbrauch vermuten würde.

Ich würde es an deiner Stelle machen wie von reinhard beschrieben.
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Antwort #27 - 02.05.2024 um 23:03:24
 
https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/eugh-f...
Vielleicht suchst Du im www mal nach Urteilen wie diesen. Und den Begründungen.

Stefan K schrieb am 02.05.2024 um 22:04:44:
Was soll bzw. kann das bringen?

Mit der Info, seit wann genau die Unterlagen bei der ABH München liegen könntest Du Dich an Deinen Landtagsabgeordneten, den Münchner OB, die Presse, den Papst, einen Anwalt...wen auch immer Du für geeignet hältst Dir zu helfen...wenden und um Hilfe/Unterstützung bitten. Woher weißt Du denn dass der Antrag bei der ABH liegt und vor allem seit wann? Du verlässt Dich darauf dass Dich die Botschaft nicht belügt, richtig? Wie wärs mal mit einer Bestätigung? Wissen ist Macht. Und vor allem tust Du wenigstens was statt nur zu lamentieren. Sorry, kommt inzwischen bei mir so an. 
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Antwort #28 - 02.05.2024 um 23:51:40
 
Also so pauschal einfach es mgb darstellt ist nicht. Denn man muss ja irgendwie die Nachhaltigkeit nachweisen.

Puncherfaust schrieb am 02.05.2024 um 22:48:26:
Es gibt also keinen offensichtlichen nachvollziehbaren Grund für den Umzug

Das Nutzen von Gestaltungsmöglichkeiten um ein Recht zu erwerben ist im EU-Recht kein Missbrauch. Also wenn ein Unionsbürger umziehen möchte, braucht er keinen offensichtlich nachvollziehbaren Grund zu haben. Und selbst wenn der Unionsbürger nur nach Österreich zieht um sein Freizügigkeitsrecht auszuüben und seinem Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, dann ist dies als Grund legitim.

Aber ich denke Puncherfaust zielt auf einen anderen Umstand: Es ist ein Missbrauch des Freizügigkeitsrechts bzw. betrügerisch, wenn man sich auf das Freizügigkeitsrecht beruft aber es in Wahrheit nicht ausgeübt hat.

Insofern stimme ich Puncherfaust im Ergebnis zu, dass man sich das ganz genau überlegen und es entsprechend planen sollte. Denn die Bayern werden das auch nicht so einfach durchgehen lassen sondern genau hinschauen.

Also da sollte man seinen Fall schön abhärten, damit auch der letzte Beamte keine Zweifel haben kann.

Wir sind hier ein Forum von Praktikern. Und wenn ich in der Situation wie Stefan K wäre, würde ich das ganz anders aufziehen. Erstmal würde ich praktisch Bargeld vermeiden und eher mit EC-Karte zahlen damit man eine schöne papertrail hinterlässt. Das erste was ich machen würde, wäre ein Bankkonto bei den Ösis zu eröffnen und mir ein Teil meines Geldes dorthin schicken. Bargeld würde ich nur noch einsetzen wenn ich es nach 1-2 Tagen auch in Österreich verbrauchen würde. Ich such mir ne billige Bude in Österreich und ziehe mit meinem Ehegatten dorthin. Nun was mache ich mit unserer Zeit? Meinen Ehegatten schicke ich bspw. zum Sprachkurs, auch unter der Gefahr den Österreichischen Akzent zu bekommen  Laut lachend. Und ich arbeite weiter wie gewohnt im Homeoffice. Mit meinem Ehegatten gehe ich regelmäßig ins Restaurant, in den Zoo, ins Museum, zum Shoppen.... und wie jedes moderne Ehepaar muss das auch noch auf Instagram landen Durchgedreht. (keine shorts oder wie das heißt sondern Fotos, damit diese nicht gelöscht werden). Wenn ich morgens aufwache poste ich ein Foto vom Sonnenaufgang, wenn der Ehegatte in der Sprachschule ist postet dieser ein Foto aus der Klasse, wenn man gemeinsam am Abend im Restaurant ist, postet man auch ein Foto von den Gerichten und in meinem Tagebuch klebe ich die Rechnung, wenn ich am Wochenende in den Zoo gehe poste ich ein Foto von den Geparden und so, und die Zootickets, die ich mit meiner EC-Karte gezahlt habe, pack ich auch in mein Tagebuch. Und am Abend poste ich noch ein Foto von unserem gemeinsamen Abendspaziergang, wo wir irgendeine Sehenswürdigkeit uns angeschaut haben.

Und nach 3+ Monaten, sagen wir der Einfachheit halber 4 Monate, reicht mir die schöne Zeit in Österreich. Wir ziehen nach München um. Super. Mein Ehegatte beantragt dann die Aufenthaltskarte... aber ach, der Sachbearbeiter wird stutzig. Wirft mir vor, wir hätten die 4 Monate nicht wirklich in Österreich gelebt?! Wie bitte? Nein. Herr Sachbearbeiter, hier ist unser Instagram Konto, wo wir jeden Tag 5-10 Fotos über unser interessantes Leben in Österreich veröffentlicht haben. Hier ist unser Tagebuch mit den Tickets für den Zoo, für das Museum, die Rechnungen für die Restaurantbesuche, hier die Teilnahmebestätigung für den Sprachkurs meines Ehegatten... Hier sind die Kontoauszüge für die EC-Karte mit dem ich alles bezahlt habe.

Wie? Sie wollen sich das genau anschauen? Gerne. Sie dürfen uns gerne auf instagram followen. Ach wollen Sie nicht? Schade.

Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #29 - 03.05.2024 um 12:51:11
 
Die Phantasie von Aras ist ja schön und gut. Aber da der TE ja überhaupt nicht die Absicht hat mit seinem Ehemann in Österreich zu leben kann dieser diese Nachweise (Belege, Fotos) doch gar nicht erbringen. Und alles an 1 oder 2 Tagen in X Monaten "zu erleben" wäre dann wohl doch ein wenig zu auffällig.
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Antwort #30 - 03.05.2024 um 15:36:35
 
Puncherfaust schrieb am 02.05.2024 um 22:48:26:
Nein, die Aufenthaltskarte die dein Mann in Österreicht hat ist unerheblich. Entscheidend ist § 12a Freizügigkeitsgesetz, also dass du nachhaltig von deiner Freizügigkeit im EU-Ausland Gebrauch gemacht hast.

Und das ist halt die Frage. Wie hier bereits geschrieben wurde, die Behörden sind nicht dumm (und auch nicht die Gerichte).

Um mal zu verdeutlichen wie die ganze Sache durchaus wahrscheinlich auf sie wirken könnte:

1. Dein Mann stellt ein Visumsantrag auf Familienzusammenführung

2. Du fragst den Sachstand nach, beschwerst dich bei anderen Stellen, usw. (die Behörde sieht also dass du relativ "ungeduldig" bist - was natürlich absolut nachvollziehbar ist)

3. Du ziehst auf einmal nach Österreich um, allerdings ohne deine alte Wohnung aufzugeben oder einen neuen Job anzutreten. Es gibt also keinen offensichtlichen nachvollziehbaren Grund für den Umzug

4. Passend nach 3 Monaten (zufällig die nötige Zeit..) kommst du wieder nach Deutschland. (Nebenfrage ob das schon reicht damit die Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt wurde, wenn das von Anfang an geplant ist)


Wie gesagt, ich denke es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Behörde da stutzig werden würde. Die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Freizügigkeitsgesetz sagen übrigens, dass das Vorspielen falscher Tatsachen unter den § 9 fällt. Und das könnte man bei euch halt durchaus so annehmen.

Und bitte denk dran, dass wir über eine bayrische Behörde sprechen.

Ich finde du bewegst dich mit deinem Vorhaben auf sehr sehr dünnem Eis. Und ich würde es einfach nicht riskieren. Alleine schon weil es auf die Behörde mehr als merkwürdig wirken wird und sie vermutlich direkt einen Rechtsmissbrauch vermuten würde.

Ich würde es an deiner Stelle machen wie von reinhard beschrieben.


Das sind ja alles Punkte für Aufenthalt durch FreizügG. Das ist eine Option (die ich zugegebenermaßen vor diesem Thread gar nicht kannte), aber wie du beschreibst, sind da viele softe Faktoren, die möglicherweise nicht erfüllt sind. Ich habe aber einen Aufenthaltstitel nach §28 AufetnhaltG im Sinn. Da geht es nicht um Freizügigkeit und wie man es ausgelebt hat, sondern darum, dass man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält (eben dann mit der Aufenthaltskarte statt wie beim Standardverfahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung).
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Antwort #31 - 03.05.2024 um 15:49:10
 
Danke für den Link mit den Urteilen! Wie schon in dem anderen Post geschrieben, ist die Freizügigkeitsschiene eine Option (die ich vor diesem Thread aber nicht kannte). Unser aktuelles Ziel ist ein Aufenthalt nach §28 AufenthaltG, welches weniger kompliziert zu sein scheint.

lottchen schrieb am 02.05.2024 um 23:03:24:
Woher weißt Du denn dass der Antrag bei der ABH liegt und vor allem seit wann? Du verlässt Dich darauf dass Dich die Botschaft nicht belügt, richtig? Wie wärs mal mit einer Bestätigung? Wissen ist Macht. Und vor allem tust Du wenigstens was statt nur zu lamentieren. Sorry, kommt inzwischen bei mir so an. 


Die ABH hat den Antragseingang im Oktober 2023 schriftlich und bei einem Notfalltermin vor einer Woche zusätzlich mündlich bestätigt (das einzige Ergebnis vom Notfalltermin war lediglich die E-Mail der zuständigen Abteilung nach deren internen Umstrukturierung). Ich würde sowas nicht behaupten, wenn ich das nicht gesichert wüsste Zwinkernd
Hätte ich auch nur einen leisen Verdacht, dass der Vorgang bei der Botschaft hängt, wäre schon längst eine Untätigkeitsklage rausgegangen.

lottchen schrieb am 02.05.2024 um 23:03:24:
Die Phantasie von Aras ist ja schön und gut. Aber da der TE ja überhaupt nicht die Absicht hat mit seinem Ehemann in Österreich zu leben kann dieser diese Nachweise (Belege, Fotos) doch gar nicht erbringen. Und alles an 1 oder 2 Tagen in X Monaten "zu erleben" wäre dann wohl doch ein wenig zu auffällig. 


Das ist jetzt eine miese Unterstellung. Ich habe vor alles zu tun, was auf legalem Wege notwendig ist. Praktischerweise stellen sich aber eben die Fragen, was genau ist alles notwendig und was nicht.
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Antwort #32 - 03.05.2024 um 17:50:40
 
Stefan K schrieb am 03.05.2024 um 15:36:35:
Ich habe aber einen Aufenthaltstitel nach §28 AufetnhaltG im Sinn. .....
dass man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält (eben dann mit der Aufenthaltskarte statt wie beim Standardverfahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung). 

da fällt mir gleich ein Problem ein, womöglich nicht das Einzige:
mit einer österreichischen Aufenthaltskarte ist dein Mann in Österreich aufenthaltsberechtigt, Im Rest der EU und damit auch in Deutschland aber nur für einen Kurzzeitaufenthalt (90 Tage) ... das ist kein langfristiger Aufenthalt



AufenthG §5
Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
    mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
    die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

ggebenenfalls kann die ABH davon ausgehen, dass das Visumverfahren nachzuholen unzumutbar ist,.
Dagegen spricht, dass dein Mann bereits ein Visum beantragt hat, dieses aber noch in Bearbeitung ist.

Für die AE nach §28 muss dein Mann einfache Deutschkentnisse nachweisen. Hat er diese?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #33 - 03.05.2024 um 18:56:57
 
§2a Abs. 3 FreizügG entbindet hier von der Visumspflicht.

Also wenn du das so durchziehen möchtest, dann eigentlich komplett übers FreizügG (wäre auch der bessere Titel), aber sich bei der Einreise auf das FreizügG berufen, beim längerfristigen Aufenthalt dann aber aufs AufenthG, das macht wenig Sinn.

Wenn man argumentiert, dass § 12a nicht greift, dann müsste man auch unterstellen, dass die Aufenthaltskarte nicht rechtens ausgestellt worden ist. Ist dann die Frage, ob die ABH in Deutschland das dann hinnehmen muss oder nicht. Eine Frage die ich auch nicht beantworten kann. Wenn du es durchziehst dann also so dass dir keiner ans Bein pinkeln kann. Beachte also meinen vorherigen Beitrag.

Empfehlen würde ich trotzdem weiterhin die Entscheidung der ABH abzuwarten.
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Antwort #34 - 03.05.2024 um 19:53:03
 

Ergänzend zu Puncherfaust
Wenn man mit einer österreichischen Aufenthaltskarte nach Deutschland umzieht, dann würde man auch nicht eine § 28 AufenthG Aufenthaltserlaubnis beantragen, sondern eine deutsche Aufenthaltskarte fordern.

Man beachte § 1 Abs 2 Nr 1 AufenthG. Natürlich kann ein begünstigter Drittstaatsangehöriger  gesetzliche Vorteile aus dem AufenthG per Rosinenpickerei, bspw. Aufenthaltserlaubnisse nach dem AufenthG  beantragen und ggf. erhalten, geltend machen. Aber Nachteile wie die Visapflicht können nicht Wirkung entfalten.

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Antwort #35 - 04.05.2024 um 08:48:05
 
erne schrieb am 03.05.2024 um 17:50:40:
da fällt mir gleich ein Problem ein, womöglich nicht das Einzige:
mit einer österreichischen Aufenthaltskarte ist dein Mann in Österreich aufenthaltsberechtigt, Im Rest der EU und damit auch in Deutschland aber nur für einen Kurzzeitaufenthalt (90 Tage) ... das ist kein langfristiger Aufenthalt


Selbst wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion des anderen Aufenthalts zur Folge hat, können wir immer noch 90 Tage in Deutschland leben, für 2 Wochen z.B. in den Urlaub ins Ausland und dann wieder zurück für 90 Tage nach Deutschland und das bis der Aufenthaltstitel da ist (oder das ursprüngliche Visumsverfahren abgeschlossen ist). Es geht uns letztenendes um eine Lösung, die den wenigsten Schaden verursacht (sowohl psychisch, als auch bezogen auf meine Arbeit als auch bezogen auf die Finanzen)



erne schrieb am 03.05.2024 um 17:50:40:
Für die AE nach §28 muss dein Mann einfache Deutschkentnisse nachweisen. Hat er diese?


Mein Mann ist studierter Germanist und hat an seiner russischen Uni Deutsch als Fremdsprache gelehrt. Sprachnachweise sind bei uns kein relevantes Thema Zwinkernd
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