Stefan K schrieb am 03.05.2024 um 15:36:35:Ich habe aber einen Aufenthaltstitel nach §28 AufetnhaltG im Sinn. .....
dass man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält (eben dann mit der Aufenthaltskarte statt wie beim Standardverfahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung).
da fällt mir gleich ein Problem ein, womöglich nicht das Einzige:
mit einer österreichischen Aufenthaltskarte ist dein Mann in Österreich aufenthaltsberechtigt, Im Rest der EU und damit auch in Deutschland aber nur für einen Kurzzeitaufenthalt (90 Tage) ... das ist kein langfristiger Aufenthalt
AufenthG §5
Zitat:(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
ggebenenfalls kann die
ABH davon ausgehen, dass das Visumverfahren nachzuholen unzumutbar ist,.
Dagegen spricht, dass dein Mann bereits ein Visum beantragt hat, dieses aber noch in Bearbeitung ist.
Für die
AE nach §28 muss dein Mann einfache Deutschkentnisse nachweisen. Hat er diese?