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Visa-Beantragung für Nicht-Eu-Verlobte (Gelesen: 5.486 mal)
Carlos Delgado
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14.04.2024 um 06:11:35
 
Hallo Forum,
ich möchte meine indonesische Verlobte heiraten. Sie lebt derzeit mit ihrem Kind noch in Indonesien, ich möchte dass sie samt ihrem Kind hierherzieht. Ich bin in D gemeldet und hier wollen wir auch leben.
Ich werde mit aller Sicherheit in den nächsten Tagen den Termin für die Eheschliessung vom Standesamt erhalten, die Dokumente dafür sind bereits alle vorhanden. Geht es nun weiter mit der deutschen Botschaft in Indonesien für das Visum zur Eheschließung für meine Verlobte.
Ist es klüger, nur die Dokumente vorzulegen die die deutsche Botschaft in ID verlangt oder nutzt es, noch eine schriftliche eine Erklärung der Umstände hinzuzufügen, um evtl. die bearbeitungsdauer auf ein erträgliches Maß zu senken?
Ciao
Carlos

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Antwort #1 - 14.04.2024 um 07:36:21
 
Die Bearbeitungsdauer wirst du nicht verändern können. Es dauert so lange, wie es dauert...denn es wird so abgearbeitet, wie Zeit & Personal es vorgibt!

Die Papiere, die zu senden sind gibt dir die DAV ja vor https://jakarta.diplo.de/id-de/service/-/2568946?openAccordionId=item-1807728-0-
panel

Hast du das schon mit der zuständigen ABH geklärt? Hast du schon 2 x VE (also für Frau& Kind)? Hat Frau schon deutsch A1? Stimmt der laibliche Vater der Ausreise des Kindes zu?
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Carlos Delgado
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Antwort #2 - 14.04.2024 um 08:49:02
 
Danke für die Rückfragen, diese werde ich abarbeiten.

Der leibliche Vater schon vor der Geburt des Kindes das Weite gesucht und wurde auch nicht als Vater angegeben. Das Kind
hat keinen eingetragenen Vater in der Geburtsurkunde, da die Mutter unterverheiratet ist.
Das Kind trägt - weil sowas in Indonesien möglich ist - meinen Nachnamen als Namensbestandteil weil wir zum Zeitpunkt der Geburt bereits zusammen waren.

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Antwort #3 - 14.04.2024 um 11:21:32
 
Falls Du die Vaterschaft anerkennst, ist das Kind deutsch.

Dann könnt Ihr gemeinsam einen deutschen Pass von der Botschaft bekommen, das macht das Visumverfahren für die Mutter einfacher. Sie bezieht sich dann im Visumantrag auf das Kind, nicht auf Dich.
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Antwort #4 - 14.04.2024 um 13:42:15
 
reinhard schrieb am 14.04.2024 um 11:21:32:
Dann könnt Ihr gemeinsam einen deutschen Pass von der Botschaft bekommen, 

Für das Kind!  Zwinkernd
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #5 - 21.05.2024 um 11:40:33
 
deerhunter schrieb am 14.04.2024 um 07:36:21:
Die Papiere, die zu senden sind gibt dir die DAV ja vor https://jakarta.diplo.de/id-de/service/-/2568946?openAccordionId=item-1807728-0-
panel

Hast du das schon mit der zuständigen ABH geklärt? Hast du schon 2 x VE (also für Frau& Kind)? Hat Frau schon deutsch A1? Stimmt der laibliche Vater der Ausreise des Kindes zu?


Diese Liste ist doch die Liste, die für einen Termin beim Standesamt benötigt wird? Ist das identisch mit den Dokumenten die die Botschaft benötigt? Das klingt redundant?

Ich habe die ABH noch nicht gesprochen, für München-Land ist es schwierig jemanden ans Telefon zu bekommen.

Ich habe jetzt einen Termin vom Standesamt.
Wie muss ich weitermachen?
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Antwort #6 - 21.05.2024 um 11:45:11
 
Was bedeutet "Termin vom Standesamt". Hast du einen Termin für die Heirat? Hast du eine Bescheinigung gem. § 13  Abs. 4 PStG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 21.05.2024 um 12:11:03
 
Aras schrieb am 21.05.2024 um 11:45:11:
Was bedeutet "Termin vom Standesamt". Hast du einen Termin für die Heirat? Hast du eine Bescheinigung gem. § 13  Abs. 4 PStG

Korrekt!
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Antwort #8 - 21.05.2024 um 15:49:49
 
Dann muss du bzw. deine Verlobte einen Termin für die AV Jakarta, oder welche AV für sie zuständig ist, beschaffen. Kein Schengenvisum sonder nationales Visum für Familienzusammenführung.

Für die Eheschließung brauchst du eine Verpflichtungserklärung für deine Verlobte. Soll das Kind bei der Heirat dabei sein, muss es auch mit auf die Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung kriegst du bei deiner Kommune.

Verpflichtungserklärung + Bescheinigung gem. § 13 Abs. 4 PStG + formlose Einladung schickst du zu ihr, da sie das für den Visumantrag braucht.

Deine Verlobte hat hoffentlich schon A1?
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Antwort #9 - 29.05.2024 um 12:15:37
 
Aras schrieb am 21.05.2024 um 15:49:49:
Deine Verlobte hat hoffentlich schon A1?


Ja, sie hat A1, macht gerade B1.

Die ABH möchte einen Mietvertrag, wieviel QM muss ich für 2 EW + 1 Kind vorweisen?
Die ABH möchte Einkommensnachweise. Wie errechne ich, welche Höhe ich benötige?   

Ist es problematisch, wenn das nur ein Untermietvertrag ist? Der Hauptmieter will für ein Jahr ins Ausland. Das würde sich gut treffen.
Ich kann die gesamte Wohnung mieten oder dem Hauptmieter noch eine Kammer lassen. Das würde ich gerne so arrangieren, dass der Hauptmieter soviel wie möglich Miete bekommt, aber ich keine Schwierigkeiten mit der ABH wegen des Einkommens bekomme.
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Antwort #10 - 29.05.2024 um 12:30:12
 
AVWV:
Zitat:
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt
werden.


Einkommen: Da musst du einen Bürgergeldrechner anschmeißen.

Carlos Delgado schrieb am 29.05.2024 um 12:15:37:
Ist es problematisch, wenn das nur ein Untermietvertrag ist? Der Hauptmieter will für ein Jahr ins Ausland. Das würde sich gut treffen.

Sollte kein Problem sein.

Carlos Delgado schrieb am 29.05.2024 um 12:15:37:
Ich kann die gesamte Wohnung mieten oder dem Hauptmieter noch eine Kammer lassen. Das würde ich gerne so arrangieren, dass der Hauptmieter soviel wie möglich Miete bekommt, aber ich keine Schwierigkeiten mit der ABH wegen des Einkommens bekomme.


Spiel entsprechend mit den Zahlen im Bürgergeldrechner rum.

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Antwort #11 - 29.05.2024 um 12:41:51
 
Aras schrieb am 29.05.2024 um 12:30:12:
Spiel entsprechend mit den Zahlen im Bürgergeldrechner rum.


Uch verstehe nicht welche Zahl da am Ende rauskommen soll.
Mein Bedarf muss unter meinem Nettoeinkommen sein?
Bzw ich darf keinen Bürgeldanspruch haben.
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Antwort #12 - 29.05.2024 um 12:47:51
 
Schau mal hier meine Stadt hat es schön erklärt
https://www.bochum.de/Auslaenderbuero/Dienstleistungen-und-Infos/Verpflichtungse...

Trotzdem kann es jede aBH etwas anders handhaben.
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Antwort #13 - 29.05.2024 um 14:02:32
 
Ja, Du musst für Euch alle 3 sorgen können. Beim Bürgergeldrechner muss rauskommen, dass ihr als Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch habt.
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Antwort #14 - 29.05.2024 um 14:49:48
 
lottchen schrieb am 29.05.2024 um 14:02:32:
Ja, Du musst für Euch alle 3 sorgen können. Beim Bürgergeldrechner muss rauskommen, dass ihr als Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch habt.



Danke Dir. Jetzt versteh ich es.

Gut, von dieser Seite sehe ich keine Probleme.
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Antwort #15 - 25.06.2024 um 18:56:24
 
Aras schrieb am 21.05.2024 um 15:49:49:
Nationales Visum für Familienzusammenführung.

Für die Eheschließung brauchst du eine Verpflichtungserklärung für deine Verlobte. Soll das Kind bei der Heirat dabei sein, muss es auch mit auf die Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung kriegst du bei deiner Kommune.


Hier tun sich noch ein paar Fragen auf:

Meine Verlobte hat bereits A1 - check . Ja, hat sie.
Bescheinigung gem. § 13 Abs. 4 PStG - check, ja habe ich.

>Die Verpflichtungserklärung kriegst du bei deiner Kommune   
Wo genau? Ich wohne München-Land. Finde ich das online?
Muss ich ins Rathaus? Oder beantrage ich das bei der ABH?

>formlose Einladung

Gibts dazu Vorlagen?

EDIT:
>https://www.info4alien.de/84/antrag.pdf
Ist das die VE? Oder muss ich damit die VE beantragen?
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Antwort #16 - 25.06.2024 um 19:25:31
 
Wenn ich "Verpflichtungserklärung Landkreis München" in die Suchmaschine meiner Wahl eingebe komme ich dahin:
https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/verpflichtungser...
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Antwort #17 - 25.06.2024 um 19:38:55
 
Die Verpflichtungserklärung gibst du bei der zuständigen Ausländerbehörde deines Wohnortes ab. Das sind in der Regel die Landkreise oder größeren Städte.

Meistens einfach herauszufinden in dem man seinen Wohnort zusammen mit "Ausländerbehörde" bei Google eingibt.
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Antwort #18 - 25.06.2024 um 20:08:45
 
lottchen schrieb am 25.06.2024 um 19:25:31:
Wenn ich "Verpflichtungserklärung Landkreis München" in die Suchmaschine meiner Wahl eingebe komme ich dahin:
https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/verpflichtungser...


Puncherfaust schrieb am 25.06.2024 um 19:38:55:
Die Verpflichtungserklärung gibst du bei der zuständigen Ausländerbehörde deines Wohnortes ab. Das sind in der Regel die Landkreise oder größeren Städte.

Meistens einfach herauszufinden in dem man seinen Wohnort zusammen mit "Ausländerbehörde" bei Google eingibt.


Verstehe. Dann habe ich das - ohne es zu realisieren bereits gemacht. Der Link (online antrag) führt zu einem Portal der Ausländerbehörde wo man die VE sowie die anderen Dokumente hochlädt.

Ich war irritiert, weil es hiess die VE muss zur Botschaft.
Das muss sie wohl, aber erstmal muss sie zur ABH. korrekt?

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Antwort #19 - 25.06.2024 um 20:43:37
 
Carlos Delgado schrieb am 25.06.2024 um 20:08:45:
Ich war irritiert, weil es hiess die VE muss zur Botschaft.
Das muss sie wohl, aber erstmal muss sie zur ABH. korrekt?

Sie muss zur Botschaft. Bei der Botschaft wird der Antrag abgegeben.

Puncherfaust schrieb am 25.06.2024 um 19:38:55:
Die Verpflichtungserklärung gibst du bei der zuständigen Ausländerbehörde deines Wohnortes ab.

Ich glaube das ist ein Mißverständnis. Deutsche Sprache schwere Sprache. In manchen Städten beantragt man die Ausstellung der VE bei der ABH (bei mir nicht, die beantragt man bei der Stadt). Aber die Urkunde, das Papier, die VE, die man dann bekommt muss zur Botschaft.
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Antwort #20 - 25.06.2024 um 21:07:35
 
Carlos Delgado schrieb am 25.06.2024 um 18:56:24:
>formlose Einladung

Gibts dazu Vorlagen?


Leider nein. Es ist aber auch so, dass Vorlagen meist dazu führen, dass der Fokus auf Unwichtige Aspekte gebracht werden, weil ja die Vorlage darauf verwiesen hat. 

Zwingend vorgeschrieben die formlose Einladung ja in der Regel nicht. Aber schaden tut sie in der Regel ja auch nicht. Man kann mit diesen auch etwaige Unklarheiten aus der Welt schaffen.  Lesen wird es wohl die Ortskraft,der den Antrag entgegen nimmt, nicht, aber der Visaentscheider und die lokale Ausländerbehörde wohl schon.

Man sollte keinen ellenlangen Brief formulieren. Es geht darum kurz und prägnant, aber auch freundlich den Sachverhalt darzustellen.

Was ich in der formlosen Einladung angeben würde:
Das Kind deiner Verlobten. Soll es mit ihr einreisen und bleiben oder soll er nach der Eheschließung zurückkehren? Sachen die in dem einen Fall wichtig sind aber in dem anderen Fall nicht,
Wir wissen ja, dass das Kind mit ihr einreisen und bei euch bleiben soll. Aber das Konsulat könnte ja auch sich fragen, ob bei einer Rückkehr ggf. ein einfaches Schengenvisum nicht passender wäre. Mit der Angabe des geplanten Zusammenlebens wird klar dass ein nationales Visum definitiv korrekt ist.

Auch warum das Kind deinen Nachnamen trägt, könnte man darin erläutern.

Ihr wollt bspw. im November heiraten. Wann soll denn die Einreise erfolgen? Kurz vor der Eheschließung oder 1 oder 2 Monate vor der Eheschließung, damit ihr die Heirat planen könnt? Vielleicht hat das Kind (Gott bewahre!) bspw. Autismus und braucht etwas mehr Zeit um sich an die neue Umgebung anzupassen sodass ggf. das Kind die ersten Wochen etwas mehr Aufmerksamkeit braucht?
Sowas kann das Konsulat ja nicht wissen. Und wenn es im Rahmen der Möglichkeiten ist, sollte das Konsulat auch entsprechend berücksichtigen.
Also da kann man noch etwas das geplante Einreisedatum steuern.

Und man kann zuletzt seine eigenen Kontaktdaten hinterlegen, E-Mail, Handy, Festnetz mit dem Hinweis dass man gerne "jederzeit" zur Verfügung steht um etwaige Fragen zu klären.

Ich denke dass kann man auf eine A4 Seite locker packen.
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Antwort #21 - 26.06.2024 um 11:40:15
 
Aras schrieb am 25.06.2024 um 21:07:35:
Man sollte keinen ellenlangen Brief formulieren. Es geht darum kurz und prägnant, aber auch freundlich den Sachverhalt darzustellen.

Ich denke dass kann man auf eine A4 Seite locker packen.


Herzlichen Dank. Jetzt verstehe ich es.
Ein Bekannter hat mir vor mehreren Jahren schon so etwas beschrieben, konnte es aber mit den Infos in diesem Forum nicht voerorten.
Jetzt kann ich es, weil es genau das ist, was Du geschrieben hast.
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Antwort #22 - 26.06.2024 um 11:44:09
 
lottchen schrieb am 25.06.2024 um 20:43:37:
Ich glaube das ist ein Mißverständnis. Deutsche Sprache schwere Sprache.
In manchen Städten beantragt man die Ausstellung der VE bei der ABH (bei mir nicht, die beantragt man bei der Stadt). Aber die Urkunde, das Papier, die VE, die man dann bekommt muss zur Botschaft.


Ok, also die VE bei der ABH beantragen.
und die VE dann mit der
Bescheinigung gem. § 13 Abs. 4 PStG
zu meiner Verlobten, auf dass sie dann
zur Botschaft kann.

Ich denke, es ist weniger ein Deutsche Sprache Problem,
als ein übliches Problem bei der Pflege und Haltung eines Amtsschimmels. Aber dank deiner Beschreibung kam es
jetzt auch bei mir an.



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Antwort #23 - 10.07.2024 um 10:59:01
 
Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sagte mir gerade es wäre ratsamer gewesen zuerst den Termin in der Botschaft gemacht zu haben, weil das bis zu 2 Jahren dauern kann
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Antwort #24 - 10.07.2024 um 12:18:06
 
Ja, aber versuch erstmal einen Termin zu bekommen. Ggf. eben dokumentieren.
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Antwort #25 - 10.07.2024 um 14:03:05
 
Ja, aber ich verstehe die Reihenfolge nicht (mehr)

mit der VE, die ja von der ABH genehmigt wird
und der Bescheinigung gem. § 13 Abs. 4 PStG
muss meine Verlobte zur Botschaft.

Nun muss meine Verlobte einen Termin bei der Botschaft ohne diese Dokumente machen. Bzw. Dokumente vorzeigen, die ich in D habe,
um jene Bescheinigung §13 erst erlangt zu haben.


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Antwort #26 - 10.07.2024 um 14:36:08
 
Das Problem ist die VE darf nur 6 Monate alt sein. Die Bescheinigung zur Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt darf nicht abgelaufen sein. A1 sollte auch nicht älter als 1 Jahr sein.

Jetzt ist eben die Frage wie lange ist Wartezeit auf einen Botschaftstermin , wie lange braucht die ABH für die VE etc.

Wenn du bei der Botschaft schnell einen Termin bekommst kannst erst die VE machen das ist eigentlich mE der "normale" weg. Wenn der aber über 1 Jahr dauert dann würde ich es andersherum machen.
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Antwort #27 - 10.07.2024 um 14:37:11
 
Ich denke, du hast schon alles richtig gemacht.
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Antwort #28 - 24.07.2024 um 12:45:38
 
Aras schrieb am 10.07.2024 um 14:37:11:
Ich denke, du hast schon alles richtig gemacht.


Korrekt. Die Botschaft nimmt nur komplette VISA-Anträge an und ohne die VE wäre der Antrag nicht komplett. Die ABH München-Land war aber extra zuvorkommend.
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Antwort #29 - 24.07.2024 um 13:01:21
 
Ich habe nun eine Frage zum VIDEX

Für den Antrag meiner Verlobten für ein VISUM zur Eheschliessung müssen wir den Antrag
https://videx.diplo.de/videx/visum-erfassung/videx-langfristiger-aufenthalt

An einer Stelle habe ich noch ein Unsicherheit

Zweck des Aufenthalts.
hier wird mir nur Familiennachzug angeboten. Aber für meine Verlobte ist der Zweck ja Eheschliessung. Soll ich nun als Zweck
Sonstiges und dann im Freitext  Eheschliessung angeben?

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Antwort #30 - 24.07.2024 um 13:11:00
 
Es ist nur ein Formular. Kein in Stein gemeißeltes Gesetz. Rechtlich gesehen ist die Anspruchsgrundlage § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die nicht im Gesetz vorgesehen ist zur Vorbereitung eines Aufenthaltes zum Ehegattennachzugs gem. § 28 Abs. 1 AufenthG.

Also es ist eine Mischform. Beides ist ok. Familiennachzug oder Sonstiges und dann dort erklären, dass man heiraten will. Ich würde wohl Familiennachzug auswählen.
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Antwort #31 - 24.07.2024 um 13:36:48
 
Aras schrieb am 24.07.2024 um 13:11:00:
Es ist nur ein Formular. Kein in Stein gemeißeltes Gesetz.

Ich würde wohl Familiennachzug auswählen.


Danke Dir!
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Antwort #32 - 25.07.2024 um 08:52:09
 
Ich fülle nun das VIDEX Formular für Kind meiner Verlobten aus, allerdings weiss ich nicht, welchen Namen ich für den Vater des Kindes angeben soll?
Ich bin ja - noch - nicht der Vater und einen anderen gibt es nicht, ist auch nicht in der Geburtsurkunde eingetragen.

In der formlosen Einladung erkläre ich ja, dass ich das Kind adoptieren werde und dass es nur mich als seinen Vater kennt
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Antwort #33 - 25.07.2024 um 09:13:40
 
Und wie beschreibe ich mich als Referenzperson?
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Antwort #34 - 25.07.2024 um 09:56:12
 
Dann bleiben die Felder frei. Oder sind es Pflichtfelder?
Dann füll das aus mit "N/A" für "not applicable".
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Antwort #35 - 25.07.2024 um 10:37:01
 
Aras schrieb am 25.07.2024 um 09:56:12:
Dann bleiben die Felder frei. Oder sind es Pflichtfelder?
Dann füll das aus mit "N/A" für "not applicable".


Ja, das ist ein Pflichtfeld. Ungewöhnlicherweise.
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Antwort #36 - 25.07.2024 um 10:46:05
 
Carlos Delgado schrieb am 25.07.2024 um 09:13:40:
Und wie beschreibe ich mich als Referenzperson? 

Verlobter der Mutter, zukünftiger Vater des Kindes.
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Antwort #37 - 25.07.2024 um 13:57:27
 
lottchen schrieb am 25.07.2024 um 10:46:05:
Verlobter der Mutter, zukünftiger Vater des Kindes.

So naheliegend. Danke. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht
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Antwort #38 - 12.10.2024 um 10:39:39
 
Hallo Forum,

die Dokumente sind bereits seit 2 wochen alle vollständig bei der Botschaft. Also alles gut.

Jetzt bekomme ich Post vom landratsamt bei der ähnliche Dokumente wie bei der VE verlangt werden.

Mietvertrag,
Bestätigung der Größe der Mietwohnung
Mietvertrag
Arbeitsbescheinigung
Gehaltsnachweise.

Ist das normal und üblich?

Ich habe zwei Probleme
Ich habe Gestern eine Aufhebungsvertrag unterzeichnet
und meine Vermieterin ist derzeit nicht in Europa.
Ich bin ja in Untermiete.

Kann mich wer beruhigen? Ich bin grade etwas in Panik
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Antwort #39 - 12.10.2024 um 11:06:34
 
Leider kann ich dich nicht wirklich beruhigen. Der Lebensunterhalt für Verlobte und ihr Kind muss ja gesichert sein. Das wird ohne Arbeit kaum funktionieren.

Bzgl Mietvertrag: du musst eig dann einen Untermietvertrag+ Kopie des Hauptmietvertrag haben.
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Antwort #40 - 12.10.2024 um 11:11:16
 
roseforest schrieb am 12.10.2024 um 11:06:34:
Leider kann ich dich nicht wirklich beruhigen. Der Lebensunterhalt für Verlobte und ihr Kind muss ja gesichert sein. Das wird ohne Arbeit kaum funktionieren.

Bzgl Mietvertrag: du musst eig dann einen Untermietvertrag+ Kopie des Hauptmietvertrag haben. 


Ich bin ja noch 6 Monate beschäftigt.

Ich habe Mietvertrag und Untermietvertrag. Aber jetzt muß ver Hauptvermieter ja bestätigen. und meine Vermieterin ist nicht da um das zu beantragen
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Antwort #41 - 12.10.2024 um 11:13:36
 
Was genau soll der Hauptvermieter bestätigen?
Dein Vertrag ist doch ausschließlich mit dem Hauptmieter.
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Antwort #42 - 12.10.2024 um 11:15:51
 
roseforest schrieb am 12.10.2024 um 11:13:36:
Was genau soll der Hauptvermieter bestätigen?
Dein Vertrag ist doch ausschließlich mit dem Hauptmieter.


Das ist eine Wohnraumbescheining die der Eigentümer der Wohnung ausfüllen muss und die Größe der Zimmer bzw der Wohnung und die Anzahl der darin wohnenden Personen bestätigt.

Die Hauptmieterin ist ja für ein Jahr im Ausland damit ich dort übergangsweise wohnen kann und mir dann was eigenes passenderes zu suchen. Das kommt jetzt überraschend.
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Antwort #43 - 12.10.2024 um 11:21:51
 
Ich würde das mit dem Landratsamt einfach besprochen . Für die Wohnsitzanmeldung brauchst du dann ja auch wieder eine Wohnungsgeberbestätigung. Vllt kann man es ja als Scan einreichen dass sie es dir aus dem Ausland mailt etc.
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Antwort #44 - 12.10.2024 um 11:24:31
 
roseforest schrieb am 12.10.2024 um 11:21:51:
Für die Wohnsitzanmeldung brauchst du dann ja auch wieder eine Wohnungsgeberbestätigung.


Daran kann ich mich gar nicht erinnern, als ich hier als Untermieter eingezigen bin, dass ich so etwa vorweisen musste. Oder ist/war das einfach nur die Unterschrift des Hauptmieters?
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Antwort #45 - 12.10.2024 um 11:29:18
 
Lies mal hier
https://mein-digiport.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/22053/show

Ja genau war die Unterschrift des Hauptmieters.

Aber was will das Landratsamt jetzt ? Doch auch eine Bestätigung des Hauptmieters oder ?
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Antwort #46 - 12.10.2024 um 11:35:46
 
roseforest schrieb am 12.10.2024 um 11:29:18:
Lies mal hier
https://mein-digiport.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/22053/show

Ja genau war die Unterschrift des Hauptmieters.

Aber was will das Landratsamt jetzt ? Doch auch eine Bestätigung des Hauptmieters oder ?


Das Formular will eine Erklärung des Vermieters ( nicht des Wohnungsgebers) in einer Zeile steht "mein/unser Eigentum"

Das kann ich nicht ohne Probleme beibringen.


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Antwort #47 - 12.10.2024 um 12:20:34
 
OK sowas habe ich tatsächlich noch nicht gesehen .
Ist das was eigen gestricktes von deiner Stadt ?
Vllt wurde der Fall mit Untermieter einfach nicht bedacht.

Aber da kann ich jetzt nur spekulieren..

Meiner Meinung nach hast du ja gar kein Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer also warum sollte er dir überhaupt was unterschreiben.

Idee: das eigentümer durchstreichen und Hauptmieter dahinschreiben
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Antwort #48 - 12.10.2024 um 12:25:56
 
Also die wollen doch bloß zwei Sachen:

1. Die Miete ist geklärt. Das kriegst du aus dem Mietvertrag und dazu noch deine regelmäßigen Überweisungen die du auf einem Kontoauszug vorweisen kannst.

2. Das die Größe des Wohneigentums geklärt ist. Das kriegst du auch vom Eigentümer bestätigt.

Die Nachweise sind nicht im Gesetz benannt. Also Verhandlungsmasse.

Ich würde einfach noch diesen Monat Gehaltsabrechnungen vorlegen, bevor das Ende der Beschäftigung vielleicht irgendwie auf der Gehaltsabrechnung für Monat Oktober erscheint...
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Antwort #49 - 12.10.2024 um 13:24:03
 
Aras schrieb am 12.10.2024 um 12:25:56:
Also die wollen doch bloß zwei Sachen:

1. Die Miete ist geklärt. Das kriegst du aus dem Mietvertrag und dazu noch deine regelmäßigen Überweisungen die du auf einem Kontoauszug vorweisen kannst.

2. Das die Größe des Wohneigentums geklärt ist. Das kriegst du auch vom Eigentümer bestätigt.

Die Nachweise sind nicht im Gesetz benannt. Also Verhandlungsmasse.

Ich würde einfach noch diesen Monat Gehaltsabrechnungen vorlegen, bevor das Ende der Beschäftigung vielleicht irgendwie auf der Gehaltsabrechnung für Monat Oktober erscheint...



Die möchten eine Arbeitgeberbestätigung, wird da nicht drauf stehen, dass das Arbeitsverhältnis bald aufgehoben wird?

Der Eigentümer ist mir doch in gar keinem Vertragverhältnis. Ich weiss nicht, wie ich die Fragen soll
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Antwort #50 - 12.10.2024 um 13:31:15
 
Ja würde davon ausgehen, dass es in der Bestätigung stehen würde. Tja, da ist nun das Kind in den Brunnen gefallen. Wenn du eh 6 Monate bei denen bist, kannst du ja fragen, ob ihr den Aufhebungsvertrag wieder aufhebt die dir die Bestätigung geben und du nach dem Erhalt der VE den Aufhebungsvertrag zum gleichen Beendigungszeitraum wieder schließen würdet.

Den Eigentümer kann man ja nett fragen. Warum soll das nur möglich sein, wenn du in einem direkten Vertragsverhältnis mit ihm wärst? Oder weiß der Eigentümer nichts von der Untervermietung?
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Antwort #51 - 12.10.2024 um 13:35:02
 
Aras schrieb am 12.10.2024 um 13:31:15:
Oder weiß der Eigentümer nichts von der Untervermietung?


Mein Arbeitgeber macht den Laden dicht und ich war BR an vorderster Front, die gönnen mir nix. Die VE habe ich längst abgegeben, ich bin etwas verblüfft, dass das Landratsamt, die Dokument nohmal anfordert ( auch meine Scheidungsurkunde meiner ersten Ehe)

Ich bin danach in einer Transfergesellschaft für ein Jahr. Mein Gehalt dort ist immer noch weit über dem benötigten. Wäre eine TG eine KO Kriterium für den Familiennachzug?  Weil eine Wohnung kann ich im zweifel evtl noch anmieten

Ja, der Eigentümer weiss nix von mir.
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Antwort #52 - 12.10.2024 um 13:51:48
 
Ich bleibe auch dabei: warum soll man den Eigentümer was fragen noch nett .. dass er von nix weiss dürfte das Problem des Hauptmieters sein und nicht des Untermieters. Ich würde einfach Untermietvertrag vorlegen und dem Hauptmieter alles bestätigen lassen.. bei Wohnsitzanmeldung reicht das da ja auch bzw muss sogar so gemacht werden... Warum soll hier das jetzt so besonders sein

Gibt es dieses Formular irgendwo zum Download oder kannst du es hier reinstellen ? Ich würde das echt gerne mal sehen .

Bei uns hat übrigens Vorlage Mietvertrag gereicht. Aber wie Aras schon schrieb Verhandlungsbasis ..

Hattest du die VE damals auch für das Kind abgegeben ? Vielleicht haben die es auch vercheckt dass schon eine vorliegt oder die AV hat die nicht mitgesendet..

Edit,: hab so ein Teil gefunden
https://solingen.de/uploads/wohnungsbescheinigung_4454ccefc8.pdf

Da steht unten Eigentümer oben wird aber der "Vermieter" angesprochen ..ich glaube Untermiete hat man wirklich nicht bedacht
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« Zuletzt geändert: 12.10.2024 um 14:04:08 von roseforest »  
 
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Antwort #53 - 13.10.2024 um 07:23:01
 
Ich habe noch 4 1/2 Monate bei diesem Arbeitgeber und danach bis zu  1 Jahr in der Transfergesellschaft. Welche Entscheidung hätte ich damit zu erwaten unter der Voraussetzung, dass das Einkommen reicht?

Nebenbei: Das Amt will nochmal meine Scheidungsurkunde sehen. Das ist natürlich kein Problem. Ich verstehe es nur nicht, denn ohne eine solche hätte ich doch keinen Termin beim Standesamt bekommen, der ja eine Voraussetzung für die VE war.
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« Zuletzt geändert: 13.10.2024 um 07:35:32 von Carlos Delgado »  
 
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Antwort #54 - 13.10.2024 um 09:29:42
 
Der Vermieter muss mit der Untervermietung einverstanden sein. Bei berechtigtem Interesse kann das nicht verweigert werden. Wenn er aber gar nichts davon weiß, ist das schlecht.

https://www.ergo.de/de/rechtsportal/mietrecht/alltag-wohnung/mietwohnung-unterve....
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Antwort #55 - 13.10.2024 um 09:55:44
 
Lisette schrieb am 13.10.2024 um 09:29:42:
Der Vermieter muss mit der Untervermietung einverstanden sein. Bei berechtigtem Interesse kann das nicht verweigert werden. Wenn er aber gar nichts davon weiß, ist das schlecht.

https://www.ergo.de/de/rechtsportal/mietrecht/alltag-wohnung/mietwohnung-unterve....


Das ist mir bewusst. Die hauptmieterin bleibt solange im Ausland und stellt uns die Wohnung zur Verfügung während wir dann eine passende Wohnung suchen.
Da sich die gesamte Prozedur vom ersten Dokument bereits über Jahr hinzieht, wollte ich nicht jetzt eine Wohnung anmieten die für mich zu groß ist und etwas Geld sparen. Das rächt sich jetzt.


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Antwort #56 - 13.10.2024 um 11:34:03
 
Das Scheidungsurteil könnte Regelungen zum nachehelichen Unterhalt enthalten. Darum wird es wohl herangezogen.
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Antwort #57 - 13.10.2024 um 11:44:16
 
Aras schrieb am 13.10.2024 um 11:34:03:
Das Scheidungsurteil könnte Regelungen zum nachehelichen Unterhalt enthalten. Darum wird es wohl herangezogen.



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Antwort #58 - 13.10.2024 um 13:11:50
 
Btw. Du kannst das Scheidungsurteil auch als Kurzurteil beschaffen. Dann hast du nur den Tenor ohne Begründung. Das ist insbesondere dann sinnvoll wenn man viel schmutzige Wäsche vor Gericht gewaschen hat.

Sagen wir mal die Behörde geht davon aus, dass nur die ersten drei Monate relevant seien weil ihr heiraten werdet, dann könnte die Behörde vielleicht deine wirtschaftliche Situation verzeihen. In Obdachlosigkeit solltet ihr aber nicht verfallen.

Bezüglich deiner wirtschaftlichen Situation ist es in Bezug  auf das Kind schon erheblich. Denn es ist ja rechtlich nicht deines. Erst bei einem gemeinsamen Kind bräuchte man keine VE.

Also eine relativ schlechte Situation.
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Antwort #59 - 13.10.2024 um 14:34:39
 
Der Vermieter der Hauptmieterin. Ich nehme mal an, dass der nicht im Ausland ist.

Ich arbeite für eine Wohnungsverwaltung.
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Antwort #60 - 13.10.2024 um 21:16:05
 
Aras schrieb am 13.10.2024 um 13:11:50:
Also eine relativ schlechte Situation.


Ist es denkbar, dass nur meine Verlobte ein VISA bekommt, wir hier heiraten und sie wieder zurückfliegt. Wirklich langwierig sind ja nur die Heiratsdokumente. Die Voraussetzungen für eine VE für das Kind habe ich recht schnell wieder zusammen. Die Vorstellungen alle dokumente für die Hreirat zusammenzutragen verursacht mir Schweissperlen.
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Antwort #61 - 13.10.2024 um 21:38:21
 
Wenn für die Hochzeit alle Dokumente zusammen sind, beantragt sie ein FZF-Visum zum Heiraten. (Zusätzlich ein Visum fürs Kind.) Dazu braucht sie die Bestätigung des Standesamtes.

Danach darf sie hier bleiben und erhält eine Aufenthaltserlaubnis.
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Antwort #62 - 13.10.2024 um 22:13:25
 
Carlos Delgado schrieb am 13.10.2024 um 21:16:05:
Ist es denkbar, dass nur meine Verlobte ein VISA bekommt, wir hier heiraten und sie wieder zurückfliegt.

Ja, das ist denkbar. Im Sinne von "rechtlich möglich".

Ob die zuständige AV ein Schengen-Visum für diesen Fall erteilt, kann hier nicht belastbar prognostiziert werden.

Schreib' der AV, schildere die Umstände einschließlich des zurückbleibenden Kindes und frage.
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Antwort #63 - 14.10.2024 um 07:39:01
 
reinhard schrieb am 13.10.2024 um 21:38:21:
Wenn für die Hochzeit alle Dokumente zusammen sind, beantragt sie ein FZF-Visum zum Heiraten. (Zusätzlich ein Visum fürs Kind.) Dazu braucht sie die Bestätigung des Standesamtes.

Danach darf sie hier bleiben und erhält eine Aufenthaltserlaubnis.


Diese Dokumente sind alle zusammen sowie die  Bescheinigung gem. § 13  Abs. 4 PStG . Die Dokumente die Auslandsvertratung angeforte hat sind ebenfalls alle beisammen, der Antrag dort längst eingereicht aber diese Antwort steht noch aus.
Jetzt kommt eine Rückfrage der Ausländerbehörde.
die nochmals den Mietvertrag möchte ( Obwohl dort bereits eingereicht)
eine Arbeitsbescheinigung, 3 Monatsgehaltnachweise möchte
sowie das Scheidungsurteil.

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Antwort #64 - 14.10.2024 um 11:45:28
 
Zeichen und Wunder.
Eine gute Seele in der Personalabteilung konnte mir eine unbefristete Arbeitgeberbeschäftigung machen. Die Aufhebung war ja noch nicht von allen unterzeichnet.
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« Zuletzt geändert: 14.10.2024 um 11:57:45 von Carlos Delgado »  
 
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Antwort #65 - 14.10.2024 um 18:26:33
 
Gesetzt den Fall ich müsste eine andere Wohnung suchen, muss diese im Bereich der Ausländerbehörde sein, die den Antrag aktuell bearbeitet? Ich wohne M-Land und würde evtl. einen Mietvertrag für M-Stadt vorweisen können. Würde das zur Konsequenz haben, dass der Vorgang abgegeben wird?
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Antwort #66 - 14.10.2024 um 18:29:01
 
Ja.
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Antwort #67 - 14.10.2024 um 18:41:44
 
Aras schrieb am 14.10.2024 um 18:29:01:
Ja.

Müsste ich alle Dokumente neu liefern? Oder manche?
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Antwort #68 - 15.10.2024 um 10:54:25
 
Die neue Ausländerbehörde bekommt innerhalb einer gewissen Zeit (manchmal Tage, manchmal Wochen) die Akte von der alten Ausländerbehörde. Die Dokumente in der Akte, die noch stimmen, müssen also nicht neugeliefert werden. Alle Änderungen dann an die neue Ausländerbehörde schicken.
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Antwort #69 - 15.10.2024 um 11:27:21
 
reinhard schrieb am 15.10.2024 um 10:54:25:
Die neue Ausländerbehörde bekommt innerhalb einer gewissen Zeit (manchmal Tage, manchmal Wochen) die Akte von der alten Ausländerbehörde. Die Dokumente in der Akte, die noch stimmen, müssen also nicht neugeliefert werden. Alle Änderungen dann an die neue Ausländerbehörde schicken.


Ich habe bei der Ausländerbehörde erwähnt, dass ich das Dokument für meine Wohnungsgeberin benötige. Ich denke, ich kann es also
riskieren, dass Eigentümer mit Wohnungsgeberin zu ersetzen.

Der Mietvertrag, so sehe ich grade, beschreibt die Wohnung zu sehr unzureichend, es macht für mich den Eindruck, es geht nur darum, dass die Wohnung in ihrer Art und Größe ausreichend ist.

Es ist halt eine Untervermietere Wohnung während die Hauptmieterin im Ausland ist, für bis zu einem Jahr und mir ausreichend Zeit bietet was passendes eigenes zu finden.
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Antwort #70 - 15.10.2024 um 12:48:00
 
Nein.

Wenn ein Ausländer heiratet und eine Ausländerin per Visum kommt, muss er Einkommen und ausreichende Wohnung nachweisen.

Wenn ein Deutscher heiratet, hat er ein Recht auf familiäres Zusammenleben (außer es gibt Zweifel, dass er das will). Da geht es also nicht um "ausreichenden Wohnraum", sondern um Wohnraum und die Meldeadresse. An der Adresse macht sich fest, welche Ausländerbehörde zuständig ist.
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Antwort #71 - 15.10.2024 um 12:57:14
 
Ich hatte angenommen, dass ein Untermietvertrag ausreicht, zumindest hat er das für die VE.

Gibt es einen Weg, wie ich das heilen kann? Ich steh jetzt grade auf dem Schlauch
Gibt es einen leichteren Weg, wenn sie nur fürs heiraten herkommt und danch wieder zurück?
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Antwort #72 - 15.10.2024 um 13:11:58
 
Zusatz: Ich habe grade mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen und sie sagte mir, es ginge nur umdie Anzahl der QM und eine unterschrift der Wohnungsgeberin sei ausreichend.
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Antwort #73 - 15.10.2024 um 13:28:15
 
@carlos dann ist doch alles klar ? Genau wie ich es vermutet hatte Smiley

Frag doch gleich mal ob die Unterschrift per Scan / Foto reicht da Wohnungsgeberin im Ausland...

Dann schickst der Sachbearbeiterin alles per Mail und wenn alles gut läuft hast das Visum sehr schnell
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Antwort #74 - 15.10.2024 um 14:00:46
 
Carlos Delgado schrieb am 15.10.2024 um 12:57:14:
Gibt es einen leichteren Weg?


Für die Behörden ist natürlich der normale Weg einfacher, weil er gewohnt ist.

Der Normale Weg ist:

1) Du klärst alles mit Wohnung, Arbeit & Einkommen.

2) Du bekommst von ihr die unterschriebene Beitrittserklärung und klärst alles mit dem Standesamt, reicht die (übersetzten) Ukrunden ein, bekommst letztlich den Termin.

3) Sie lernt Deutsch bis A1 und klärt Antragstellung für das Kind (z.B. Zustimmung des Vaters, VE von Dir).

4) Sie beantragt zwei D-Visa – für sich zum Heiraten und Bleiben.

5) Beide kommen mit FZF-Visum und leben nach der Hochzeit hier.

Wenn es bei Euch anders ablaufen soll, vier statt zwei Flügen, Heiraten mit einem Besuchsvisum, ist notwendigerweise vieles zu klären. Und die Botschaft könnte annehmen, sie beantragt das Besuchsvisum nur zum Schein, will aber in Wirklichkeit nicht wieder ausreisen. Das kann sie erklären, ist ein bisschen mehr Aufwand.
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Antwort #75 - 15.10.2024 um 14:00:57
 
roseforest schrieb am 15.10.2024 um 13:28:15:
@carlos dann ist doch alles klar ? Genau wie ich es vermutet hatte Smiley

Frag doch gleich mal ob die Unterschrift per Scan / Foto reicht da Wohnungsgeberin im Ausland...

Dann schickst der Sachbearbeiterin alles per Mail und wenn alles gut läuft hast das Visum sehr schnell


Stimmt. Das ist exakt was Du sagtest- Smiley

Nachfragen, Hmm das traue ich mich jetzt irgendwie nicht so richtig. Das pdf ist ja bereits in Indonesien und per DHL ist es in 3 Tagen wieder hier.
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Antwort #76 - 15.10.2024 um 15:04:00
 
Achso ja dann Smiley. Würde ich auch die 3 Tage warten.
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Antwort #77 - 15.10.2024 um 15:22:15
 
reinhard schrieb am 15.10.2024 um 12:48:00:
Nein.

Wenn ein Ausländer heiratet und eine Ausländerin per Visum kommt, muss er Einkommen und ausreichende Wohnung nachweisen.

Wenn ein Deutscher heiratet, hat er ein Recht auf familiäres Zusammenleben (außer es gibt Zweifel, dass er das will). Da geht es also nicht um "ausreichenden Wohnraum", sondern um Wohnraum und die Meldeadresse. An der Adresse macht sich fest, welche Ausländerbehörde zuständig ist.


Reinhard hat Recht. Auch wenn ich nur die unterschrift der Hauptmieterin habe, das Dokument muss von der Meldebehörde bestätigt werden. Und auch wenn ich in dieser Wohung gemeldet bin, meine Wohnungsgeberin ist nicht die Eigentümerin der Wohnung. Ich wüsste nicht wie das Rathaus dieses Dokument bestätigen kann.

Ich befürchte, ich werde einen dritten Anlauf starten müssen. Das letzte Mal, als ich alles zusammen hatte, damals um in Indonesien zu heiraten, war in 2020 zwei Wochen bevor Indonesien die Tore wegen COVID für zwei Jahre schloss.

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Antwort #78 - 15.10.2024 um 15:28:16
 
Die Ausländerbehörde braucht nur die Wohnanschrift.

Für alles andere gibt es keine Rechtsgrundlage.

Aber Du hattest ja gefragt, ob es einfacher geht: Einfach ist für die Behörde immer das, was die anderen 90 Prozent im Falle einer Familienzusammenführung machen. Jede Abweichung bei Dir bedeutet natürlich Erklärungsbedarf und Kopierbedarf, dann auch beim Visumantrag.
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Antwort #79 - 15.10.2024 um 15:47:23
 
Das Rathaus muss dieses Dokument der ABH bestätigen? Wird ja immer kurioser, davon hattest du bisher nichts geschrieben.

Die ABH hat doch wie ich verstanden habe das passt alles so wenn die Wohnungsgeberin unterschreibt ?

Auch wenn deine Frau dann den Wohnsitz anmeldet braucht es NUR die Unterschrift der Hauptmieterin.

Das hättest ihr ja gleich mit senden können, das braucht sie dann nach der Einreise. Gibt's sicher zum Download bei deiner Stadt.
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Antwort #80 - 15.10.2024 um 15:48:08
 
Wichtig ist dass du irgendwo gemeldet bist. Der Standardfall ist dann natürlich, dass man dort zur Miete wohnt oder Eigentümer ist.

Eine häufige Ausnahme ist aber z.B., dass das erwachsene Kind noch kostenfrei bei den Eltern wohnt. Das bestätigen die Eltern dann der Ausländerbehörde und dann ist das auch in Ordnung. So großartig anders ist das bei dir doch jetzt auch nicht.

Es kommt darauf an, dass du irgendwo wohnst, irgendwo gemeldet bist. Nicht normiert ist, dass dies durch einen bestimmtem Vertragsabschluss geschehen muss  Zwinkernd
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Antwort #81 - 15.10.2024 um 15:58:26
 
Bevor du einen 3. Anlauf startest... Du bist ja wirklich ganz kurz vorm Ziel. Die ABH muss nur noch das "Knöpfchen" drücken dann wird das Visum ausgestellt ..

Zudem wenn ihr dort heiratet du danach auch wieder ein Visum für sie beantragen musst wenn ihr in D leben wollt..
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Antwort #82 - 15.10.2024 um 16:22:25
 
roseforest schrieb am 15.10.2024 um 15:58:26:
Bevor du einen 3. Anlauf startest... Du bist ja wirklich ganz kurz vorm Ziel. Die ABH muss nur noch das "Knöpfchen" drücken dann wird das Visum ausgestellt ..

Zudem wenn ihr dort heiratet du danach auch wieder ein Visum für sie beantragen musst wenn ihr in D leben wollt..


Ich bin in der tat kurz vorm Ziel.

Das kritische Dokument - Wohnraumbescheinigung will
a) die Unterschrift des Vermieters mit Bestätigung an wen vermietet wird, ab wann vermietet wird, wie hoch die Miete ist und für wie lange vermietet wird

b) die Angabe der Größe der Wohnungszimmer sowie
c) eine Bestätigung der Gemeinde

Mir bleibt nur übrig den Punkt c zu ignorieren.

Es wird danach gefragt wer in der Wohnung wohnt. Und das bin ja im Moment nur ich. Soll ich jetzt schon Verlobte und das Kind auflisten, weil sie da wohnnen werden oder nicht?
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Antwort #83 - 15.10.2024 um 16:24:49
 
Was soll denn die Gemeinde bestätigen? Dass Du dort gemeldet bist, also eine Meldebescheinigung? Die Forderung ist doch in Ordnung.
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Antwort #84 - 15.10.2024 um 16:27:28
 
lottchen schrieb am 15.10.2024 um 16:24:49:
Was soll denn die Gemeinde bestätigen? Dass Du dort gemeldet bist, also eine Meldebescheinigung? Die Forderung ist doch in Ordnung.



Ein Meldebescheinung kann ich jederzeit beibringen. Hab ich ja bereits.
Das besagten Formular ist eine Bescheinigung die wenn man es genau nimmt, vom Wohnungseigentümer unterzeichnet sein muss und dazu eine Einschätzung der Gemeinde bzw Meldebehörde verlangt, ob gegen den Aufenthalt Bedenken bestehen

https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/aufenthaltstitel...

Wohnraumbescheinigung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde / Behörde Ausländerangelegenheiten mit Stellungnahme der Meldebehörde
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« Zuletzt geändert: 15.10.2024 um 16:40:09 von Carlos Delgado »  
 
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Antwort #85 - 15.10.2024 um 16:53:09
 
Ignorieren kannst du natürlich versuchen oder es einfach der Gemeinde vorbeibringen. Ich wüsste nicht was die dagegen haben sollten. Da fehlt mir etwas die Fantasie ? Vielleicht will man vermeiden dass 50 Ausländer im einem Haus für 10 Personen wohnen etc, das würde so dann "auffliegen" soll es ja auch schon gegeben haben.

Aber ganz "üblich" ist das nicht, ich musste nur Mietvertrag vorlegen und das war alles.

Wie gesagt selbst wenn ihr jetzt im Ausland heiratet seit ihr nicht davor bewahrt, dass beim FzF Visum das die ABH auch wieder möchte.
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Antwort #86 - 15.10.2024 um 17:05:04
 
roseforest schrieb am 15.10.2024 um 16:53:09:
Ignorieren kannst du natürlich versuchen oder es einfach der Gemeinde vorbeibringen. Ich wüsste nicht was die dagegen haben sollten. Da fehlt mir etwas die Fantasie ? Vielleicht will man vermeiden dass 50 Ausländer im einem Haus für 10 Personen wohnen etc, das würde so dann "auffliegen" soll es ja auch schon gegeben haben.

Aber ganz "üblich" ist das nicht, ich musste nur Mietvertrag vorlegen und das war alles.

Wie gesagt selbst wenn ihr jetzt im Ausland heiratet seit ihr nicht davor bewahrt, dass beim FzF Visum das die ABH auch wieder möchte.


Also, gemeldet sind für diese Wohnung die Hauptmieterin und ich.
Wenn die Gemeinde das bestätigen soll, dann müssen diese Beiden Namen als Bewohner der Wohnung gelistet sein, korrekt?
Aber dann macht das "keine Einwände" ja keinen Sinn, weil die Meldebehörde ja nicht weiss wer noch kommt.

Die hauptmieterin verbringt die Zeit wo wir hier wohnen werden in Indonesien oder sie wohnt bei Freunden.
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Antwort #87 - 15.10.2024 um 17:47:12
 
Mir ist auch nicht ganz klar, ob nun du mit den zukünftigen Bewohnern also Frau und Kind dort stehen sollt oder die aktuellen.

Ich würde vorsichtig vermuten, dass du dort stehen müsstest. Du hast ja als Nachweis den Untermietvertrag, woraus sich ja ergeben würde, dass der Hauptmieter aktuell dort nicht wohnt. Ich glaube fast dieses Formular ist eher eigentlich dafür gedacht wenn die Person schon eingereist ist  und längst den Wohnsitz angemeldet hat, dann könnte das die Gemeinde ja auch bestätigen - aber so ?! .

Aber ohne Gewähr. Vielleicht fragst du nochmal die ABH oder jemand hat sowas hier schonmal ausfüllen müssen.

Hier dieses Formular muss die Hauptmieterin dann auch unterschrieben nach Einreise für die Wohnsitzanmeldung, dieses ist wiederum total verständlich.

https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:2c08134d-c663-452b-9eb5-3ce859ba5d37/Wohnungsg...

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Antwort #88 - 15.10.2024 um 18:10:59
 
roseforest schrieb am 15.10.2024 um 16:53:09:
Ignorieren kannst du natürlich versuchen oder es einfach der Gemeinde vorbeibringen. Ich wüsste nicht was die dagegen haben sollten. Da fehlt mir etwas die Fantasie ? Vielleicht will man vermeiden dass 50 Ausländer im einem Haus für 10 Personen wohnen etc, das würde so dann "auffliegen" soll es ja auch schon gegeben haben.

Aber ganz "üblich" ist das nicht, ich musste nur Mietvertrag vorlegen und das war alles.

Wie gesagt selbst wenn ihr jetzt im Ausland heiratet seit ihr nicht davor bewahrt, dass beim FzF Visum das die ABH auch wieder möchte.


Könnte ich mir auch nur vorstellen. Hätte bei den Forderungen a) und b) jetzt auch erstmal an den Mietvertrag + c) die Meldebescheinigung gedacht.

Deine Vermutung macht aber Sinn. Wir sprechen hier ja auch von München. Da kann man die Wohnsituation ja nicht unbedingt mit dem Rest von Deutschland vergleichen. Macht vor dem Hintergrund aus Behördensicht vllt nur Sinn.

Aber wüsste jetzt auch nicht weshalb die Meldebehörde das versagen sollte. Ihr trickst ja eben nicht rum, sondern das sind die wirklichen Verhältnisse.
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Antwort #89 - 15.10.2024 um 18:43:30
 
Carlos Delgado schrieb am 15.10.2024 um 17:05:04:
Wenn die Gemeinde das bestätigen soll, dann müssen diese Beiden Namen als Bewohner der Wohnung gelistet sein, korrekt?

Die Meldebehörde kennt nicht die Bewohner einzelner Wohnungen. Die kann nur sagen, welche Personen alles unter der Straße/Hausnummer gemeldet sind. Und das wird sie Dir sicher nicht bescheinigen (alle Namen), denn das würde gegen den Datenschutz verstoßen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung für Frau+Kind ist momentan unwichtig. Noch sind die ja nicht hier und nehmen auch (noch) ihren Wohnsitz nicht hier.

Die Mietbescheinigung vom Vermieter bzw. Wohnungsgeber macht Sinn.    

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« Zuletzt geändert: 15.10.2024 um 18:54:34 von lottchen »  
 
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Antwort #90 - 15.10.2024 um 19:11:24
 
lottchen schrieb am 15.10.2024 um 18:43:30:
Die Mietbescheinigung vom Vermieter bzw. Wohnungsgeber macht Sinn.    



Ich werde also die Hauptmieterin und mich als in der Wohnung wohnend, korrekt? Denn das entspricht ja auch den Tatsachen.
Oder nur mich? Weil die hauptmieterin ja bis nächstes jahr im Ausland ist?
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Antwort #91 - 15.10.2024 um 19:33:36
 
Wenn die Hauptmieterin gar nicht dort wohnt dann bist eigentlich Du momentan alleiniger Bewohner. Wenn die Wohnung groß genug ist für 4 Personen, wir also nicht über eine 30m²-Wohnung reden, kann es aber nicht schaden, euch beide als Bewohner anzugeben.
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Antwort #92 - 15.10.2024 um 19:46:42
 
lottchen schrieb am 15.10.2024 um 19:33:36:
Wenn die Hauptmieterin gar nicht dort wohnt dann bist eigentlich Du momentan alleiniger Bewohner. Wenn die Wohnung groß genug ist für 4 Personen, wir also nicht über eine 30m²-Wohnung reden, kann es aber nicht schaden, euch beide als Bewohner anzugeben. 


Es ist eine 3 ZKB mit 83 qm.
Sowohl die Wohungsgeberin als auch ich sind in dieser Wohung seit
ein paar Jahren gemeldet.

Die Wohnungsgeberin würde mir beide Versionen, einmal nur ich und einmal wir beide unterschreiben und ich würde dann die richtige Version beim Amt angeben, da sich mir die Systematik dieses Formular nicht erschliesst. Die Meldebehörde weiss ja nicht,
dass die Wohnungsgeberin derzeit in Indonesien ist, sondern nur
dass wir beide für diese Wohnung (2. OG rechts) gemeldet sind.
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Antwort #93 - 15.10.2024 um 20:45:05
 
Bei einer 3-Raum-Wohnung dieser Größe sehe ich kein Problem, dass dort theoretisch 4 Personen zukünftig leben sollen. Ich würde beide Personen als jetzige Bewohner angeben.













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Antwort #94 - 15.10.2024 um 21:27:16
 
@lottchen aber dann müsste ja der Eigentümer den Zettel unterschreiben. Ich bin persönlich der Meinung sein "Vermieter" ist der Hauptmieter ..oder seht ihr das anders ?
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Antwort #95 - 15.10.2024 um 21:57:28
 
Man kann doch als Vermieter auch mit in der Wohnung wohnen. Vor allem, wenn der Mieter der Untermieter ist. Und das kann der Hauptmieter doch auch bestätigen.

Auf solchen Bescheinigungen steht vorgedruckt so ziemlich immer "Vermieter". Ob das dann letztendlich aber nun vom Vermieter oder Verwalter oder Wohnungsgeber oder Hauptmieter oder oder oder ausgefüllt und unterschrieben wird ist eben sehr unterschiedlich.
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Antwort #96 - 15.10.2024 um 22:05:56
 
Ja  nur 1. Wohnt der Hauptmieter aktuell dort nicht und 2. Wird im Untermietvertrag ja auch stehen dass die ganze Wohnung untervermietet wird .

Was wäre deiner Meinung nach der Vorteil diesen Fall zu konstruieren dass der Hauptmieter dort jetzt wohnt ? Aber vielleicht sehe ich es auch falsch .

Ich würde einfach ggf nochmal mit der ABH sprechen. Wobei lt TE hat diese ja schon gesagt Wohnungsgeber reicht.
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Antwort #97 - 15.10.2024 um 22:36:59
 
Ich finde es wird hier zu kompliziert gemacht/gedacht. Der TE ist seit mehreren Jahren dort gemeldet. Der Hauptmieter wird ja nicht jahrelang abwesend sein. Also können beide Bescheinigungen richtig sein.
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Antwort #98 - 15.10.2024 um 22:53:11
 
@lottchen. Entschuldige bitte, dass beide dort schon seit Jahren wohnen hatte ich glatt überlesen sorry.. das wird doch dann aber der Eigentümer wissen dass er da seit Jahren auch wohnt ?!.

Vermutlich hast du recht. Oder der TE hat hier ein paar Details nicht erzählt, das wird mE immer verwirrender.

Tatsächlich habe ich auch bei FzF Visum von solch einen "Problem" noch nie gehört, denke der TE wird es schon gelöst bekommen Smiley
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Antwort #99 - 15.10.2024 um 22:59:42
 
roseforest schrieb am 15.10.2024 um 22:53:11:
Vermutlich hast du recht. Oder der TE hat hier ein paar Details nicht erzählt, das wird mE immer verwirrender.


Es stimmt, ich wohne dort schon ein paar Jahre als Untermieter. Es ist eine Witwe, die um mit ihrer Witwenrente über die Runden zu kommen ein Zimmer in ihrer Wohnung vermietet. Die Hausverwaltung hat das bis heute nicht interessiert. Es war ja schon immer eine Wohnung in der 2 Personen gelebt haben.   Eine WG würde man heute sagen.
Meine Hauptmieterin will nun für längere Zeit in Indonesien bleiben und mir die gesamte Wohnung überlassen. Tatsächlich ist sie schon fast Familie, denn sie kennt Verlobte und Tochter und ist für meine Tochter eine Art Oma. Es sind ja alles Indonesier.
Deswegen wäre es auch kein Problem hier zu viert zu wohnen, dann hätte Verlobte und Tochter einen Ansprechpartner bei Problemen, falls ich wegen der Arbeit nicht da bin.
Da sie kaum Deutsch spricht, aber ich durchaus indonesisch, regle ich all ihre Angelegenheiten hier in Deutschland.
Ich hoffe, das macht es nachvollziehbar.


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« Zuletzt geändert: 15.10.2024 um 23:10:23 von Carlos Delgado »  
 
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Antwort #100 - 15.10.2024 um 23:28:04
 
Ich werde zum Rathaus gehen (Meldebehörde) und das Dokument vorlegen, aber ich begreife immer noch nicht, welche bedenken die Meldebehörde hier erfragt werden?
Dass es okay ist, dass da zwei Personen wohnen?
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Antwort #101 - 16.10.2024 um 09:05:28
 
Ich habe also folgende Situation

Die Hauptmieterin die mir seit Jahren ein Zimmer in ihrer Wohnung untervermietet, bleibt für mehrere Monate, geplant ist ein Jahr,  in ihrem Heimatland und untervermietet mir die gesamte Wohnung.
Sie bleibt aber in dieser Wohnung gemeldet, in der auch ich gemeldet bin.
Dieses Formular überfordert mich:

Wohnraumbescheinigung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde / Behörde Ausländerangelegenheiten mit Stellungnahme der Meldebehörde (LRA München)
http://desu.de/K1Cdbdr

Als Vermieter trage ich die Wohnungsgeberin ein, das ist bereits telefonisch mit der ABH besprochen.

Aber wen trage ich als in dieser Wohnung wohnend ein, damit mir die Meldebehörde ohne Fragen den Stempel auf das Dokument packt?Nur mich oder die Hauptmieterin und mich?
Denn ich bin dort schon seit 2016 gemeldet, der neue Mietvertrag über die gesamte Wohnung ist erst seit dem 01.10.
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Antwort #102 - 16.10.2024 um 09:38:56
 
Problem ist, dass wenn man das Formular wortwörtlich nimmt die Hauptmieterin NICHT Eigentümerin der Wohnung ist (sie ist Besitzerin). Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht. Der muss aber nicht gleich auch Vermieter sein. Also eigentlich ist das Formular schon mal falsch. Und wenn es der Verwalter ausfüllt ist es auch falsch (wird aber meistens so gemacht). Du musst es aber nun mal ausfüllen....Du reichst den Mietvertrag als solchen mit ein? Wenn ja, dann bist Du eben alleiniger Mieter der ganzen Wohnung mit Vertrag beginnend im Oktober 2024. Dann musst Du aber auch die Befristung eintragen um nicht zu lügen. Das wäre dann halbwegs korrekt ausgefüllt.
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