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Zum Dokumentieren des Einbürgerungsverfahrens (Gelesen: 4.912 mal)
dilzwd765
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18.03.2024 um 09:03:33
 
Ich komme aus Israel und habe am 30.10.2024 über einen Anwalt in München die Staatsbürgerschaft beantragt.

15.11.24 - Erhielt eine Fallnummer und unterschrieb die Loyalitätserklärung
17.11.24 - Mein Sachbearbeiter bat um ein weiteres fehlendes Dokument und informierte meinen Anwalt darüber, dass ab Januar ein anderer Sachbearbeiter meinem Fall zugewiesen wird.
10.01.24 - Das einzige fehlende Dokument wurde gesendet.

Wie lange sollte ich Ihrer Meinung nach warten, um meinen Anwalt um ein Update zu bitten? Würden Sie sagen, ich sollte noch viele Monate warten, um Fortschritte zu sehen?
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SimonB
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Antwort #1 - 18.03.2024 um 10:51:36
 
dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 09:03:33:
Wie lange sollte ich Ihrer Meinung nach warten, um meinen Anwalt um ein Update zu bitten?

Die Antragstellung dürfte Ende Oktober 2023 erfolgt sein. Nun wird der Antrag wie alle anderen Einbürgerungsanträge bearbeitet.
Man braucht seinen Anwalt  nicht um ein update bitten. Wenn die Behörde doch noch weitere Dokumente benötigt, wird sie sich melden.
Der Anwalt wird wissen, was und wann noch zu tun ist.

Die Behörden selbst informieren die Antragsteller nicht über jeden Schritt des laufenden Verfahrens per update.

dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 09:03:33:
Würden Sie sagen, ich sollte noch viele Monate warten, um Fortschritte zu sehen?

Ja. Bis zur Einbürgerungs-Zusicherung vergehen noch etliche Monate.

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Antwort #2 - 18.03.2024 um 12:07:54
 
Ignorier SimonB. Der labert nur Dünnes.

Ab dem 10.04 sind drei Monate vergangen (siehe § 75 VwGO). Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 18.03.2024 um 12:52:56
 
Ich finde die Tipps von SimonB besser.

Aber das ist auch Geschmackssache und Frage des Geldes. Du kannst den Prozess alleine bewältigen und einfach auf Rückfragen von der Einbürgerungsbehörde warten. Zur Zeit ist sie überlastet.

Oder Du folgst Aras' Tipps, der immer eher für etwas mehr Druck oder Konfrontation eintritt. Das kostet dann einiges, weil der Anwalt ja auch nicht kostenlos arbeitet.

Die Einbürgerung wird so oder so dann sein, wenn die Behörde fertig ist.
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Antwort #4 - 18.03.2024 um 13:03:17
 
@reinhard

Danke für deinen Beitrag. Mir ist bewusst geworden, dass ich meinen Satz zu absolut verfasst habe. Es ging mir nur darum zu sagen, dass nach drei Monaten es Sinn machen würde und nicht jetzt. Die Behörde hat seit dem 10.01.2024 den vollständigen Antrag. Der Sachbearbeiterwechsel ist eine behördeninterne Angelegenheit und man hätte schon vorher den Antrag vervollständigen können.

Insofern würde am 11.04.2024 eine Nachfrage oder zumindest ein "Erinnerungsschreiben" über den Anwalt Sinn machen.

Aber was ich mir nicht bieten würde, wäre wie SimonB schreibt, dass die Behörde kleckerweise ankommen kann und immer weitere Urkunden verlangt.
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Antwort #5 - 18.03.2024 um 13:09:49
 
SimonB schrieb am 18.03.2024 um 10:51:36:
Die Antragstellung dürfte Ende Oktober 2023 erfolgt sein.


Sorry, Ende Oktober 2023 ist korrekt

Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Ab dem 10.04 sind drei Monate vergangen (siehe § 75 VwGO). Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen. 


Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?
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Antwort #6 - 18.03.2024 um 13:19:06
 
dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 13:09:49:
Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?


Wenn es einen negativen Einfluss hätte, hätte ich für meine Ehefrau nicht Untätigkeitsklage eingereicht.

Aber gerade für diese Frage hast du doch schon einen Anwalt Zwinkernd.
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Antwort #7 - 18.03.2024 um 14:23:32
 
@ dilzwd765
Der Anwalt wird wissen, was und wann noch zu tun ist. Genau deshalb schrieb ich das so. Denn selten haben Antragsteller schon zu Beginn anwaltliche Hilfe.
Dein Anwalt könnte dir zB so forsch wie @Aras, (aber ohne Beleidigung) empfehlen, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Ob du das dann willst, ist deine Entscheidung. Niemand muss U-Klage erheben. Anwälte können beraten und unterstützen und werden dafür honoriert.

dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 13:09:49:
Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?

Nein, das ist nicht zu erwarten.

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Es ging mir nur darum zu sagen,

Nein, darum ging es dir ganz gewiss nicht. Das könntest du ganz anders und so ausdrücken, dass es ein neuer Fragesteller versteht.

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Aber was ich mir nicht bieten würde, wäre wie SimonB schreibt,

Auch das habe ich nicht geschrieben. Vor der Einbürgerungs-Zusicherung sind idR noch Einkommensnachweise vorzulegen. Das sind die Dokumente, die ich meinte, also nichts Kleckerweises.



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Antwort #8 - 18.03.2024 um 21:27:29
 
SimonB schrieb am 18.03.2024 um 14:23:32:
Nein, darum ging es dir ganz gewiss nicht. Das könntest du ganz anders und so ausdrücken, dass es ein neuer Fragesteller versteht.


Ich schrieb:

Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen.


Und aufgrund von reinhards beitrag schrieb ich

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Mir ist bewusst geworden, dass ich meinen Satz zu absolut verfasst habe.


Mir wurde bewusst, dass ich eigentlich hätte schreiben sollen:

"Dann könntest du über den Anwalt Druck ausüben". Also "können" statt "sollen".

Also nerv net.
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Antwort #9 - 19.03.2024 um 09:09:16
 
Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Ignorier SimonB. Der labert nur Dünnes.

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Ist SimonB nicht eine Frau?
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Antwort #10 - 19.03.2024 um 13:13:38
 
tizedboy schrieb am 19.03.2024 um 09:09:16:
Ist SimonB nicht eine Frau?


Ja, natürlich. Aras führt aber einen kleine Privatkrieg.

@Aras: Es wäre sehr entspannend für alle, wenn Du auf eine Fortsetzung verzichtest und einfach nur die Fragen mit beantwortest, ohne die Antworten anderer zu benoten.
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Antwort #11 - 15.07.2024 um 09:39:23
 
Ich habe die Ausländerbehörde um eine Mitteilung zum Sachstand gebeten.

Die Antwort:

"Zu Ihrer Sachstandsanfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die sicherheitsrechtlichen Überprüfungen noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten."


Bedeutet dies, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden wurde oder dass sie sich noch im Prüfungsprozess befindet?
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Antwort #12 - 15.07.2024 um 09:40:46
 
Letzteres dürfte gemeint sein. Daher steht dort "noch nicht".
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Antwort #13 - 18.07.2024 um 15:51:45
 
dilzwd765 schrieb am 15.07.2024 um 09:39:23:
Bedeutet dies, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden wurde oder dass sie sich noch im Prüfungsprozess befindet?

Sie befindet sich noch im Prüfungsprozess.
Die Behörde, die die sicherheitsrelevanten Prüfungen macht, ist noch nicht fertig. Das macht nicht die EBH selbst, auch nicht dein dort zuständiger Sachbearbeiter, bei dem du nun angefragt hast.
Bei "nicht bestanden" hätte die EBH deinen Antrag mit einem kostenpflichtigen Bescheid ablehnen müssen.

Immerhin antwortet dir die EBH sachlich und höflich.
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Antwort #14 - 25.07.2024 um 21:38:30
 
Wie lange dauert ungefähr die Sicherheitsprüfung?
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Antwort #15 - 25.07.2024 um 21:52:02
 
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

Und wenn etwas gemeldet wird was weitere Rückfragen erfordert, nimmt das logischerweise auch wieder Zeit in Anspruch.
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Antwort #16 - 25.07.2024 um 21:54:00
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 21:52:02:
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

Und wenn etwas gemeldet wird was weitere Rückfragen erfordert, nimmt das logischerweise auch wieder Zeit in Anspruch.


Zusätzlich: Falls die Sicherheitsprüfung im Juli oder August stattfindet, gibt es auch Mitarbeiter:innen, die im Urlaub sind. Dann dauert es etwas länger.
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Antwort #17 - 01.08.2024 um 20:15:03
 
@reinhard @Puncherfaust Ich habe den folgenden Absatz im neuen Staatsbürgerschaftsgesetz gefunden, aber ich habe nicht ganz verstanden, ob das gesamte Verfahren 26 Tage nicht überschreiten darf?

Code:
"(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Sicherheitsbehörden teilen über das Bundesverwaltungsamt
der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22
Tagen nach Eingang der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschluss-
gründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2
und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder
nicht. Kann die Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen werden, soll die Mitteilung nach
Satz 1 innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen ergehen"




seite 15: https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009044.pdf
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Antwort #18 - 01.08.2024 um 20:56:42
 
Das steht im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht drin, hat für Dich also keine Bedeutung.

Du zitierst einen Entwurf, der mal im Bundestag diskutiert wurde.
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Antwort #19 - 01.08.2024 um 20:57:04
 
Ist eher eine Zielvorgabe. Denn es wird ja keine Folge benannt, die eintritt, wenn die Sicherheitsbehörden nicht innerhalb der 22+14 Tage antworten.

Es wird dann weiter gewartet.

Art. 2 des Gesetzes (wozu der Ausschnitt gehört) ist aber auch noch gar nicht in Kraft getreten meine ich.

e: reinhard, 20/9044 ist der Entwurf der vom Bundestag angenommen wurde

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeits...
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Antwort #20 - 01.08.2024 um 21:01:08
 
Naja, man sollte das auch nicht überbewerten. Die Frist von 22 Tagen kann um 14 Tage verlängert werden. ABER das ist eine Soll-Bestimmung.

Aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit:

Zitat:
Auch das Wort „sollen“ ist mit Umsicht zu verwenden. Soll-Vorschriften unter-
scheiden sich von Kann- und Muss-Vorschriften. Sie können Verschiedenes bedeuten: Wenn z. B. eine Behörde tätig werden „soll“, ist sie in der Regel dazu verpflichtet. Sie kann aber ausnahmsweise davon absehen, und zwar in einer atypischen
Situation.
Das Wort „sollen“ kann aber auch ausdrücken, dass die Rechtsfolge eines
Verstoßes weniger schwerwiegend ist. Ein Erblasser beispielsweise „soll“ angeben,
zu welcher Zeit und an welchem Ort er das Testament errichtet hat. Fehlen diese Angaben, ist das Testament gleichwohl gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen anderweitig treffen lassen (§ 2247 Absatz 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


Was soll denn passieren falls die Frist gerissen wird? Da wird die Einbürgerungsbehörde wohl nicht einfach auf die Antwort von der Sicherheitsbehörde absehen. Denn es steht ja nicht explizit im Gesetz, dass bei nicht vorliegen der Antwort davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherheitsüberprüfung bestanden wurde.

Zudem tritt Artikel 2 des Modernisierungsgesetzes erst in Kraft wenn das BMI im Bundesgesetzblatt mitteilt, dass die technischen Maßnahmen umgesetzt worden sind, https://www.buzer.de/6_StARModG.htm

Also es kann natürlich weiterhin mehr als 36 Tage dauern.
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Antwort #21 - 01.08.2024 um 21:07:32
 
Puncherfaust schrieb am 01.08.2024 um 20:57:04:
e: reinhard, 20/9044 ist der Entwurf der vom Bundestag angenommen wurde


Ja, aber 32c ist eben nicht in Kraft, deshalb hat es für ihn keine Bedeutung.

Vielleicht für die Kandidaten im nächsten Frühling.
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Antwort #22 - 02.08.2024 um 09:16:54
 
Vielen Dank an alle!

Wird die Sicherheitsüberprüfung als letzter Schritt betrachtet?
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Antwort #23 - 02.08.2024 um 12:05:11
 
dilzwd765 schrieb am 02.08.2024 um 09:16:54:
Wird die Sicherheitsüberprüfung als letzter Schritt betrachtet?


In der Regel ja.

Ausnahmen sind natürlich, wenn jemand während der Sicherheitsüberprüfung seine Arbeit verliert oder sowas, dann wird der neue Arbeitsvertrag zum letzten Schritt.
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Antwort #24 - 02.08.2024 um 13:59:21
 
Ein Mitarbeiter einer Einbürgerungsbehörde könnte das sicherlich besser beantworten. Ich vermute dass es das erste ist was man machen würde und nicht das letzte.
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Antwort #25 - 02.08.2024 um 16:27:29
 
Wird direkt angefragt wenn die Bearbeitung beginnt, braucht ja paar Wochen bis das Ergebnis da ist.

Aber kommt natürlich wie immer auf den Fall an. Wenn sich die Sache ewig hinzieht kann es auch sein, dass noch eine gemacht werden muss, wenn der Rest endlich erfüllt ist, weil die letzte Anfrage über ein halbes Jahr her ist.

Oft ist es das erste was gemacht wird, aber das letzte was fehlt. Erst recht wenn noch bei der Staatsanwaltschaft angefragt werden muss, ob die Verfahren eingestellt sind, noch laufen oder es eine Verurteilung gab. Steht bei den Antworten nicht immer dabei.
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Antwort #26 - 07.09.2024 um 00:34:28
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 21:52:02:
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

Und wenn etwas gemeldet wird was weitere Rückfragen erfordert, nimmt das logischerweise auch wieder Zeit in Anspruch.


Es sind mehr als 8 Wochen vergangen, und es gibt noch kein Update. Was schlagt ihr vor, sollte mein nächster Schritt sein?
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Antwort #27 - 07.09.2024 um 10:41:08
 
dilzwd765 schrieb am 07.09.2024 um 00:34:28:
Was schlagt ihr vor, sollte mein nächster Schritt sein?

Vor ca 8Wochen hattest du auf deine 1. Sachstands-Anfrage eine höfliche Antwort erhalten.
Etwas anders dürfte bei einer 2.Anfrage auch nicht zu erwarten sein.
Sobald es soweit ist, meldet sich die EBH bei dir, um das Verfahren abzuschließen.

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Antwort #28 - 25.01.2025 um 11:27:10
 
ich habe gestern die Untätigkeitsklage eingereicht.

Wie lange dauert es, bis das Gericht entscheidet ?
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Antwort #29 - 25.01.2025 um 12:30:47
 
kommt aufs Gericht an
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zum Dokumentieren des Einbürgerungsverfahrens
Antwort #30 - 25.01.2025 um 13:23:32
 
dilzwd765 schrieb am 25.01.2025 um 11:27:10:
Wie lange dauert es, bis das Gericht entscheidet ?

Das lässt sich nicht sagen. Manche Verw-Gerichte sind ebenso überlastet wie die EBH. Deine Klage liegt dort vielleicht auf dem Wartestapel.
Das Gericht wird aber auch deine Untätigkeitsklage so "abarbeiten", wie der Verfahrensweg das vorschreibt.
Jedenfalls wird das Gericht die Beklagte/EBH anschreiben und die EBH wird begründen/antworten, warum noch keine Einbürgerung stattfand.
Dann kann das Gericht entscheiden. Wie--- lässt sich leider auch nicht sagen.

Du wartest jetzt seit 1. November 2023. Das sind knapp 15 Monate.
Auf der Website deiner EBH kannst du wahrscheinlich lesen, mit welcher Bearbeitungszeit im Allgemeinen zu rechnen ist.

Das mit den 12-18 Monaten habe ich schon bei vielen EBH gelesen.
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