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Zum Dokumentieren des Einbürgerungsverfahrens (Gelesen: 4.136 mal)
Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #15 - 25.07.2024 um 21:52:02
 
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

Und wenn etwas gemeldet wird was weitere Rückfragen erfordert, nimmt das logischerweise auch wieder Zeit in Anspruch.
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reinhard
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Antwort #16 - 25.07.2024 um 21:54:00
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 21:52:02:
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

Und wenn etwas gemeldet wird was weitere Rückfragen erfordert, nimmt das logischerweise auch wieder Zeit in Anspruch.


Zusätzlich: Falls die Sicherheitsprüfung im Juli oder August stattfindet, gibt es auch Mitarbeiter:innen, die im Urlaub sind. Dann dauert es etwas länger.
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Antwort #17 - 01.08.2024 um 20:15:03
 
@reinhard @Puncherfaust Ich habe den folgenden Absatz im neuen Staatsbürgerschaftsgesetz gefunden, aber ich habe nicht ganz verstanden, ob das gesamte Verfahren 26 Tage nicht überschreiten darf?

Code:
"(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Sicherheitsbehörden teilen über das Bundesverwaltungsamt
der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22
Tagen nach Eingang der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschluss-
gründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2
und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder
nicht. Kann die Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen werden, soll die Mitteilung nach
Satz 1 innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen ergehen"




seite 15: https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009044.pdf
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reinhard
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Antwort #18 - 01.08.2024 um 20:56:42
 
Das steht im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht drin, hat für Dich also keine Bedeutung.

Du zitierst einen Entwurf, der mal im Bundestag diskutiert wurde.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #19 - 01.08.2024 um 20:57:04
 
Ist eher eine Zielvorgabe. Denn es wird ja keine Folge benannt, die eintritt, wenn die Sicherheitsbehörden nicht innerhalb der 22+14 Tage antworten.

Es wird dann weiter gewartet.

Art. 2 des Gesetzes (wozu der Ausschnitt gehört) ist aber auch noch gar nicht in Kraft getreten meine ich.

e: reinhard, 20/9044 ist der Entwurf der vom Bundestag angenommen wurde

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeits...
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Antwort #20 - 01.08.2024 um 21:01:08
 
Naja, man sollte das auch nicht überbewerten. Die Frist von 22 Tagen kann um 14 Tage verlängert werden. ABER das ist eine Soll-Bestimmung.

Aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit:

Zitat:
Auch das Wort „sollen“ ist mit Umsicht zu verwenden. Soll-Vorschriften unter-
scheiden sich von Kann- und Muss-Vorschriften. Sie können Verschiedenes bedeuten: Wenn z. B. eine Behörde tätig werden „soll“, ist sie in der Regel dazu verpflichtet. Sie kann aber ausnahmsweise davon absehen, und zwar in einer atypischen
Situation.
Das Wort „sollen“ kann aber auch ausdrücken, dass die Rechtsfolge eines
Verstoßes weniger schwerwiegend ist. Ein Erblasser beispielsweise „soll“ angeben,
zu welcher Zeit und an welchem Ort er das Testament errichtet hat. Fehlen diese Angaben, ist das Testament gleichwohl gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen anderweitig treffen lassen (§ 2247 Absatz 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


Was soll denn passieren falls die Frist gerissen wird? Da wird die Einbürgerungsbehörde wohl nicht einfach auf die Antwort von der Sicherheitsbehörde absehen. Denn es steht ja nicht explizit im Gesetz, dass bei nicht vorliegen der Antwort davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherheitsüberprüfung bestanden wurde.

Zudem tritt Artikel 2 des Modernisierungsgesetzes erst in Kraft wenn das BMI im Bundesgesetzblatt mitteilt, dass die technischen Maßnahmen umgesetzt worden sind, https://www.buzer.de/6_StARModG.htm

Also es kann natürlich weiterhin mehr als 36 Tage dauern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 01.08.2024 um 21:07:32
 
Puncherfaust schrieb am 01.08.2024 um 20:57:04:
e: reinhard, 20/9044 ist der Entwurf der vom Bundestag angenommen wurde


Ja, aber 32c ist eben nicht in Kraft, deshalb hat es für ihn keine Bedeutung.

Vielleicht für die Kandidaten im nächsten Frühling.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 02.08.2024 um 09:16:54
 
Vielen Dank an alle!

Wird die Sicherheitsüberprüfung als letzter Schritt betrachtet?
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Antwort #23 - 02.08.2024 um 12:05:11
 
dilzwd765 schrieb am 02.08.2024 um 09:16:54:
Wird die Sicherheitsüberprüfung als letzter Schritt betrachtet?


In der Regel ja.

Ausnahmen sind natürlich, wenn jemand während der Sicherheitsüberprüfung seine Arbeit verliert oder sowas, dann wird der neue Arbeitsvertrag zum letzten Schritt.
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Antwort #24 - 02.08.2024 um 13:59:21
 
Ein Mitarbeiter einer Einbürgerungsbehörde könnte das sicherlich besser beantworten. Ich vermute dass es das erste ist was man machen würde und nicht das letzte.
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Antwort #25 - 02.08.2024 um 16:27:29
 
Wird direkt angefragt wenn die Bearbeitung beginnt, braucht ja paar Wochen bis das Ergebnis da ist.

Aber kommt natürlich wie immer auf den Fall an. Wenn sich die Sache ewig hinzieht kann es auch sein, dass noch eine gemacht werden muss, wenn der Rest endlich erfüllt ist, weil die letzte Anfrage über ein halbes Jahr her ist.

Oft ist es das erste was gemacht wird, aber das letzte was fehlt. Erst recht wenn noch bei der Staatsanwaltschaft angefragt werden muss, ob die Verfahren eingestellt sind, noch laufen oder es eine Verurteilung gab. Steht bei den Antworten nicht immer dabei.
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dilzwd765
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Antwort #26 - 07.09.2024 um 00:34:28
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 21:52:02:
Unterschiedlich, mit 2-6 Wochen kann man rechnen. Kann aber im Ausnahmefall auch kürzer oder etwas länger sein.

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Es sind mehr als 8 Wochen vergangen, und es gibt noch kein Update. Was schlagt ihr vor, sollte mein nächster Schritt sein?
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Antwort #27 - 07.09.2024 um 10:41:08
 
dilzwd765 schrieb am 07.09.2024 um 00:34:28:
Was schlagt ihr vor, sollte mein nächster Schritt sein?

Vor ca 8Wochen hattest du auf deine 1. Sachstands-Anfrage eine höfliche Antwort erhalten.
Etwas anders dürfte bei einer 2.Anfrage auch nicht zu erwarten sein.
Sobald es soweit ist, meldet sich die EBH bei dir, um das Verfahren abzuschließen.

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