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Zum Dokumentieren des Einbürgerungsverfahrens (Gelesen: 4.123 mal)
dilzwd765
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18.03.2024 um 09:03:33
 
Ich komme aus Israel und habe am 30.10.2024 über einen Anwalt in München die Staatsbürgerschaft beantragt.

15.11.24 - Erhielt eine Fallnummer und unterschrieb die Loyalitätserklärung
17.11.24 - Mein Sachbearbeiter bat um ein weiteres fehlendes Dokument und informierte meinen Anwalt darüber, dass ab Januar ein anderer Sachbearbeiter meinem Fall zugewiesen wird.
10.01.24 - Das einzige fehlende Dokument wurde gesendet.

Wie lange sollte ich Ihrer Meinung nach warten, um meinen Anwalt um ein Update zu bitten? Würden Sie sagen, ich sollte noch viele Monate warten, um Fortschritte zu sehen?
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SimonB
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Antwort #1 - 18.03.2024 um 10:51:36
 
dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 09:03:33:
Wie lange sollte ich Ihrer Meinung nach warten, um meinen Anwalt um ein Update zu bitten?

Die Antragstellung dürfte Ende Oktober 2023 erfolgt sein. Nun wird der Antrag wie alle anderen Einbürgerungsanträge bearbeitet.
Man braucht seinen Anwalt  nicht um ein update bitten. Wenn die Behörde doch noch weitere Dokumente benötigt, wird sie sich melden.
Der Anwalt wird wissen, was und wann noch zu tun ist.

Die Behörden selbst informieren die Antragsteller nicht über jeden Schritt des laufenden Verfahrens per update.

dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 09:03:33:
Würden Sie sagen, ich sollte noch viele Monate warten, um Fortschritte zu sehen?

Ja. Bis zur Einbürgerungs-Zusicherung vergehen noch etliche Monate.

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Aras
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Antwort #2 - 18.03.2024 um 12:07:54
 
Ignorier SimonB. Der labert nur Dünnes.

Ab dem 10.04 sind drei Monate vergangen (siehe § 75 VwGO). Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #3 - 18.03.2024 um 12:52:56
 
Ich finde die Tipps von SimonB besser.

Aber das ist auch Geschmackssache und Frage des Geldes. Du kannst den Prozess alleine bewältigen und einfach auf Rückfragen von der Einbürgerungsbehörde warten. Zur Zeit ist sie überlastet.

Oder Du folgst Aras' Tipps, der immer eher für etwas mehr Druck oder Konfrontation eintritt. Das kostet dann einiges, weil der Anwalt ja auch nicht kostenlos arbeitet.

Die Einbürgerung wird so oder so dann sein, wenn die Behörde fertig ist.
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Aras
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Antwort #4 - 18.03.2024 um 13:03:17
 
@reinhard

Danke für deinen Beitrag. Mir ist bewusst geworden, dass ich meinen Satz zu absolut verfasst habe. Es ging mir nur darum zu sagen, dass nach drei Monaten es Sinn machen würde und nicht jetzt. Die Behörde hat seit dem 10.01.2024 den vollständigen Antrag. Der Sachbearbeiterwechsel ist eine behördeninterne Angelegenheit und man hätte schon vorher den Antrag vervollständigen können.

Insofern würde am 11.04.2024 eine Nachfrage oder zumindest ein "Erinnerungsschreiben" über den Anwalt Sinn machen.

Aber was ich mir nicht bieten würde, wäre wie SimonB schreibt, dass die Behörde kleckerweise ankommen kann und immer weitere Urkunden verlangt.
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dilzwd765
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Antwort #5 - 18.03.2024 um 13:09:49
 
SimonB schrieb am 18.03.2024 um 10:51:36:
Die Antragstellung dürfte Ende Oktober 2023 erfolgt sein.


Sorry, Ende Oktober 2023 ist korrekt

Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Ab dem 10.04 sind drei Monate vergangen (siehe § 75 VwGO). Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen. 


Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?
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Aras
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Antwort #6 - 18.03.2024 um 13:19:06
 
dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 13:09:49:
Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?


Wenn es einen negativen Einfluss hätte, hätte ich für meine Ehefrau nicht Untätigkeitsklage eingereicht.

Aber gerade für diese Frage hast du doch schon einen Anwalt Zwinkernd.
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SimonB
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Antwort #7 - 18.03.2024 um 14:23:32
 
@ dilzwd765
Der Anwalt wird wissen, was und wann noch zu tun ist. Genau deshalb schrieb ich das so. Denn selten haben Antragsteller schon zu Beginn anwaltliche Hilfe.
Dein Anwalt könnte dir zB so forsch wie @Aras, (aber ohne Beleidigung) empfehlen, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Ob du das dann willst, ist deine Entscheidung. Niemand muss U-Klage erheben. Anwälte können beraten und unterstützen und werden dafür honoriert.

dilzwd765 schrieb am 18.03.2024 um 13:09:49:
Könnte eine Untätigkeitsklage einen negativen Einfluss auf den Evaluierungsprozess meines Antrags haben?

Nein, das ist nicht zu erwarten.

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Es ging mir nur darum zu sagen,

Nein, darum ging es dir ganz gewiss nicht. Das könntest du ganz anders und so ausdrücken, dass es ein neuer Fragesteller versteht.

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Aber was ich mir nicht bieten würde, wäre wie SimonB schreibt,

Auch das habe ich nicht geschrieben. Vor der Einbürgerungs-Zusicherung sind idR noch Einkommensnachweise vorzulegen. Das sind die Dokumente, die ich meinte, also nichts Kleckerweises.



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Aras
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Antwort #8 - 18.03.2024 um 21:27:29
 
SimonB schrieb am 18.03.2024 um 14:23:32:
Nein, darum ging es dir ganz gewiss nicht. Das könntest du ganz anders und so ausdrücken, dass es ein neuer Fragesteller versteht.


Ich schrieb:

Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Dann solltest du über den Anwalt Druck aufbauen.


Und aufgrund von reinhards beitrag schrieb ich

Aras schrieb am 18.03.2024 um 13:03:17:
Mir ist bewusst geworden, dass ich meinen Satz zu absolut verfasst habe.


Mir wurde bewusst, dass ich eigentlich hätte schreiben sollen:

"Dann könntest du über den Anwalt Druck ausüben". Also "können" statt "sollen".

Also nerv net.
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Antwort #9 - 19.03.2024 um 09:09:16
 
Aras schrieb am 18.03.2024 um 12:07:54:
Ignorier SimonB. Der labert nur Dünnes.

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reinhard
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Antwort #10 - 19.03.2024 um 13:13:38
 
tizedboy schrieb am 19.03.2024 um 09:09:16:
Ist SimonB nicht eine Frau?


Ja, natürlich. Aras führt aber einen kleine Privatkrieg.

@Aras: Es wäre sehr entspannend für alle, wenn Du auf eine Fortsetzung verzichtest und einfach nur die Fragen mit beantwortest, ohne die Antworten anderer zu benoten.
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Antwort #11 - 15.07.2024 um 09:39:23
 
Ich habe die Ausländerbehörde um eine Mitteilung zum Sachstand gebeten.

Die Antwort:

"Zu Ihrer Sachstandsanfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die sicherheitsrechtlichen Überprüfungen noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten."


Bedeutet dies, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden wurde oder dass sie sich noch im Prüfungsprozess befindet?
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Antwort #12 - 15.07.2024 um 09:40:46
 
Letzteres dürfte gemeint sein. Daher steht dort "noch nicht".
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SimonB
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Antwort #13 - 18.07.2024 um 15:51:45
 
dilzwd765 schrieb am 15.07.2024 um 09:39:23:
Bedeutet dies, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden wurde oder dass sie sich noch im Prüfungsprozess befindet?

Sie befindet sich noch im Prüfungsprozess.
Die Behörde, die die sicherheitsrelevanten Prüfungen macht, ist noch nicht fertig. Das macht nicht die EBH selbst, auch nicht dein dort zuständiger Sachbearbeiter, bei dem du nun angefragt hast.
Bei "nicht bestanden" hätte die EBH deinen Antrag mit einem kostenpflichtigen Bescheid ablehnen müssen.

Immerhin antwortet dir die EBH sachlich und höflich.
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Antwort #14 - 25.07.2024 um 21:38:30
 
Wie lange dauert ungefähr die Sicherheitsprüfung?
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