Franconian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Australien
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Hier die Antwort der Europa Beratung. Damit hatten wir nicht gerechnet. In Spanien wurde unsere eingetragene Lebenspartnerschaft problemlos anerkannt und eine Aufenthaltskarte fuer Familienmitglied eines Unionsbuergers wurde erteilt. Die vorherigen Aussagen der Auslaenderbehoerde treffen auch nicht mehr zu..
1. Wir haben Sie ja bereits auf die Problematik hingewiesen, dass Deutschland heterosexuelle eingetragene Partner nicht als Familienmitglieder anerkennt. Die Richtlinie 2004/38/EG sieht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige im Sinn von Artikel 2 dieser Richtlinie vor. Dieses Aufenthaltsrecht gilt für Ehegatten und eingetragene Partner. Deutschland erkennt im Ausland abgeschlossene eingetragene Partnerschaften nicht an, da es dieses Rechtsinstitut in Deutschland nicht gibt. Das ist unserer Ansicht nach möglicherweise unionsrechtswidrig.
Ein Familienangehöriger im Sinne von Artikel 2 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG hat automatisch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seinem verwandten Unionsbürger, sofern die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (also Erwerbstätigkeit oder Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes). Die Aufenthaltskarte für nicht-EU Familienangehörige eines Unionsbürger dokumentiert dieses Aufenthaltsrecht nur, aber verleiht es nicht, da es direkt aus der Richtlinie 2004/38/EG abgeleitet wird.
Artikel 3 sieht hingegen „nur Erleichterungen für Lebenspartner vor, mit denen der/die Unionsbürger:in eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Deutschland hat in Umsetzungen dieser Bestimmungen die Begriffe Lebenspartner und Familienangehöriger in § 1 Freizügigkeitsgesetz definiert. Demnach ist Lebenspartner „eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Lebenspartner sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Freizügigkeitsgesetz Familienangehörige einer Person. Das deutsche Recht stellt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung daher nicht darauf ab, ob die eingetragene Partnerschaft in dieser Form in Deutschland anerkannt wird. So mag es zwar sein, dass in Deutschland heterosexuellen Paaren nur die Ehe, nicht aber die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung steht, für Fragen des Aufenthaltsrechts ist dieser Umstand nach dem deutschen Gesetzeswortlaut aber unseres Erachtens irrelevant.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nicht verlangen, dass Ihre eingetragene Partnerschaft in Deutschland für Zwecke des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Es ist unionsrechtlich lediglich geboten, die eingetragene Partnerschaft als „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung zu behandeln. Diesen Personen ist nach § 3a Freizügigkeitsgesetz auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland verliehen werden. Wenn also Ihrer eingetragenen Partnerin ein Aufenthaltstitel als nahestehende Person im Sinne von § 3a Freizgügigkeitsgesetz/EU ausgestellt wird, wird Ihrer Partnerin dieses Aufenthaltsrecht erst durch die Ausstellung des Aufenthaltstitel verliehen.
2. Dies hat entscheidende Bedeutung für das Verfahren, dem sich Ihre Partnerin unterziehen muss. Wenn Sie Ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsland in Anspruch genommen haben und im Anschluss daran nach Deutschland zurückgekehrt sind, sind Sie ein „Rückkehrerfall im Sinne der Surinder-Singh-Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-370/90. Nach dieser Rechtsprechung haben Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen gemeinsam in einem Mitgliedsland lebten, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Wenn Ihre Partnerin als Familienangehörige zu behandeln ist, dann würde diese Rechtsprechung für sie gelten und wäre sie ein solcher Rückkehrerfall. Sie hätte unmittelbar aufgrund der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht und müsste sich keinen der von Ihnen beschriebenen Verfahrensvorschriften stellen.
3. Leider aber sieht Deutschland eingetragene heterosexuelle Partner nicht als Familienmitglieder an. Das hat gleich zwei wesentliche Konsequenzen: Es gibt aktuell soweit uns bekannt keine der Entscheidung „Surinder Singh vergleichbare Rechtsprechung für „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehungen . Wir können also nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, dass ihrer Partnerin zumindest die Erleichterungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG zukommen müssen. Auch gibt es keine konkrete Festlegung, welche „Erleichterungen eine solche Partnerschaft nach sich ziehen muss. Klar ist in diesem Fall nur, dass sie das Aufenthaltsrecht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte erwirbt, nicht aber automatisch. Das Verfahren dazu ist unionrechtlich nicht geregelt, sodass wir diesbezüglich keine Auskünfte zu einzelnen Verfahrensvorschriften geben können.
Sie sehen also, dass es für Ihre Partnerin von entscheidender Bedeutung ist, ob sie als Familienangehörige oder nur als sonstige Beziehung angesehen wird. Unseres Erachtens müsste sie als Familienangehörige behandelt werden, in welchem Fall die Anforderungen der Ausländerbehörde nicht korrekt sind. Bei einer nur sonstigen Partnerin bestehen zumindest aus unionsrechtlicher Hinsicht keine Gründe, die gegen die Anforderungen der Ausländerbehörde sprechen.
Wir können Ihnen daher an dieser Stelle nur empfehlen, die Ausländerbehörde auf die Definition einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen und eine Entscheidung zu verlangen, dass Ihre Partnerin als eine solche anerkannt wird.
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