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Krankenversicherung - Familienmitglied Unionsbuerger (Gelesen: 3.022 mal)
Aras
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Antwort #15 - 08.07.2024 um 11:33:31
 
Ja! Formular E-104 von der spanischen Krankenkasse einholen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 24.07.2024 um 23:02:24
 
Wir waren diese Woche im Auslaenderamt, um die Aufenthaltskarte fuer meine Partnerin zu beantragen.
Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung hatten wir ausserdem beantragt.

Leider wurden wir ziemlich herablassend behandelt und wieder weggeschickt. Laut des Auslaenderamts haetten wir in Spanien beantragen sollen. Die Spanische Aufenthaltskarte fuer Familienmitglieder eines Unionsbuergers gaebe nur 90 Tage Besuchsrecht in Deutschland.

Man verlangte ausserdem eine Sicherheitsbefragung und man muesste einen Uebersetzer beauftragen.

Ist das nicht Unionsrechtswidrig?

Was koennen wir machen? Ist das so richtig?
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Antwort #17 - 25.07.2024 um 07:52:09
 
Aras schrieb am 08.07.2024 um 11:33:31:
Ja! Formular E-104 von der spanischen Krankenkasse einholen.

Habt ihr das gemacht?
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Antwort #18 - 25.07.2024 um 09:50:32
 
Franconian schrieb am 24.07.2024 um 23:02:24:
Was koennen wir machen? Ist das so richtig?


Antrag auf Aufenthaltskarte-EU abgeben und auf schriftlichen Bescheid bestehen.
Welche Dokumente gefordert werden dürfen ist in §5a Freizügigkeitsgesetz definiert.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/

Ich sehe da nichts von Krankenverscherungsnachweis für Familienangehörige.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #19 - 25.07.2024 um 10:17:40
 
Wird kompliziert, aber die Auskunft der ABH könnte schon im Groben so korrekt sein. Vieles hängt davon zunächst von der Staatsangehörigkeit deines Partners ab.

Zwar entbindet §2a Abs. 3 FreizügG Unionbürger und ihre Familienangehörige mit Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedsstaates von der Visumspflicht, aber eben nur Familienangehörige. Und dein Partner ist eben vor dem FreizügG eine nahestehende Person und deshalb greift Abs. 3 nicht.

Stattdessen ist Abs. 2 entscheidend. Und hier ist eben die Staatsangehörigkeit maßgeblich, ob ein Visum erforderlich ist oder nicht. Habs vllt. überlesen, aber die hattest du glaube ich hier noch nicht genannt.

Da die ABH aber eine Sicherheitsbefragung durchführen möchte, lässt das erstmal schon darauf schließen, dass das Visum tatsächlich erforderlich ist. Denn diese wird i.d.R. nur bei Personen aus bestimmten Staaten durchgeführt und dessen Staatsangehörige genießen für gewöhnlich nicht das Privileg des visumsfreien Kurzaufenthalts.

Unabhängig davon ist aber eine einfache Befragung in jedem Fall auch in Ordnung, zumindest interpretiere ich das aus §3a Abs. 2 FreizügG.
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Aras
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Antwort #20 - 25.07.2024 um 11:58:23
 
Das mit den nahestehenden Personen scheint eine Ausgestaltung des europäischen Rechts zu sein, und keine Gnade des deutschen Gesetzgeber

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Siehe 3.1.6 in den Hinweisen

Also so wie ich das lese ist die Forderung eines Visums rechtswidrig, wenn der nahe Angehörige bereits im Schengengebiet ist.

Das ganze Antragsverfahren scheint wohl nur dazu zu dienen, damit die Behörde ne Chance hat das durchzuprüfen. Also damit nicht jemand sagt, dass er davon ausging dass es wie bei Familienangehörigen deklarativ sei, sondern die Freizügigkeit behördlich festgestellt werden muss...

Und eine Sicherheitsüberprüfung? Na ich weiß nicht. Können die gerne auf eigene Kosten machen. Ich würde nur die 37 Euro für die Karte zahlen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 25.07.2024 um 12:12:18
 
Aras schrieb am 25.07.2024 um 11:58:23:
Das mit den nahestehenden Personen scheint eine Ausgestaltung des europäischen Rechts zu sein, und keine Gnade des deutschen Gesetzgeber


Richtig, in diesem Fall ist die Ausgestaltung im nationalen Recht aber deckungsgleich mit der EU-Richtlinie. Denn auch dort werden nur Familienangehörige privilegiert, aber keine nahestehenden Personen.

2004/38/EG Art. 5:

Zitat:
Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff des Familienangehörigen auch den eingetragenen Lebenspartner umfassen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausnahmestaates die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird.


Das wichtige aus der Richtlinie mal dick markiert. Ergo greift § 2a Abs. 3 nicht, sondern Abs. 2. Und dann ist das Visum unter Umständen erforderlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 25.07.2024 um 13:10:19
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 12:12:18:
Und dann ist das Visum unter Umständen erforderlich. 


wenn abgeleitete Freizügigkeit greift, dann braucht man ein Visum nur für die Einreise nach Schengen. Dieses Einreise!Visum wäre auch "sofort" an der Grenze auszustellen, ist also eine Formsache.
Wenn man bereits in Schengen ist, braucht man dieses Einreisevisum nicht, da man bereits, wie auch immer, eingereist ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #23 - 25.07.2024 um 22:57:38
 
Hier die Antwort der Europa Beratung. Damit hatten wir nicht gerechnet. In Spanien wurde unsere eingetragene Lebenspartnerschaft problemlos anerkannt und eine Aufenthaltskarte fuer Familienmitglied eines Unionsbuergers wurde erteilt.
Die vorherigen Aussagen der Auslaenderbehoerde treffen auch nicht mehr zu..

1.
Wir haben Sie ja bereits auf die Problematik hingewiesen, dass Deutschland heterosexuelle eingetragene Partner nicht als Familienmitglieder anerkennt. Die Richtlinie 2004/38/EG sieht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige im Sinn von Artikel 2 dieser Richtlinie vor. Dieses Aufenthaltsrecht gilt für Ehegatten und eingetragene Partner. Deutschland erkennt im Ausland abgeschlossene eingetragene Partnerschaften nicht an, da es dieses Rechtsinstitut in Deutschland nicht gibt. Das ist unserer Ansicht nach möglicherweise unionsrechtswidrig.

Ein Familienangehöriger im Sinne von Artikel 2 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG hat automatisch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seinem verwandten Unionsbürger, sofern die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (also Erwerbstätigkeit oder Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes). Die Aufenthaltskarte für nicht-EU Familienangehörige eines Unionsbürger dokumentiert dieses Aufenthaltsrecht nur, aber verleiht es nicht, da es direkt aus der Richtlinie 2004/38/EG abgeleitet wird.

Artikel 3 sieht hingegen „nur Erleichterungen für Lebenspartner vor, mit denen der/die Unionsbürger:in eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Deutschland hat in Umsetzungen dieser Bestimmungen die Begriffe Lebenspartner und Familienangehöriger in § 1 Freizügigkeitsgesetz definiert. Demnach ist Lebenspartner „eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Lebenspartner sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Freizügigkeitsgesetz Familienangehörige einer Person. Das deutsche Recht stellt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung daher nicht darauf ab, ob die eingetragene Partnerschaft in dieser Form in Deutschland anerkannt wird. So mag es zwar sein, dass in Deutschland heterosexuellen Paaren nur die Ehe, nicht aber die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung steht, für Fragen des Aufenthaltsrechts ist dieser Umstand nach dem deutschen Gesetzeswortlaut aber unseres Erachtens irrelevant.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nicht verlangen, dass Ihre eingetragene Partnerschaft in Deutschland für Zwecke des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Es ist unionsrechtlich lediglich geboten, die eingetragene Partnerschaft als „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung zu behandeln. Diesen Personen ist nach § 3a Freizügigkeitsgesetz auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland verliehen werden. Wenn also Ihrer eingetragenen Partnerin ein Aufenthaltstitel als nahestehende Person im Sinne von § 3a Freizgügigkeitsgesetz/EU ausgestellt wird, wird Ihrer Partnerin dieses Aufenthaltsrecht erst durch die Ausstellung des Aufenthaltstitel verliehen.

2.
Dies hat entscheidende Bedeutung für das Verfahren, dem sich Ihre Partnerin unterziehen muss. Wenn Sie Ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsland in Anspruch genommen haben und im Anschluss daran nach Deutschland zurückgekehrt sind, sind Sie ein „Rückkehrerfall im Sinne der Surinder-Singh-Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-370/90. Nach dieser Rechtsprechung haben Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen gemeinsam in einem Mitgliedsland lebten, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Wenn Ihre Partnerin als Familienangehörige zu behandeln ist, dann würde diese Rechtsprechung für sie gelten und wäre sie ein solcher Rückkehrerfall. Sie hätte unmittelbar aufgrund der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht und müsste sich keinen der von Ihnen beschriebenen Verfahrensvorschriften stellen.

3.
Leider aber sieht Deutschland eingetragene heterosexuelle Partner nicht als Familienmitglieder an. Das hat gleich zwei wesentliche Konsequenzen: Es gibt aktuell soweit uns bekannt keine der Entscheidung „Surinder Singh vergleichbare Rechtsprechung für „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehungen . Wir können also nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, dass ihrer Partnerin zumindest die Erleichterungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG zukommen müssen. Auch gibt es keine konkrete Festlegung, welche „Erleichterungen eine solche Partnerschaft nach sich ziehen muss. Klar ist in diesem Fall nur, dass sie das Aufenthaltsrecht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte erwirbt, nicht aber automatisch. Das Verfahren dazu ist unionrechtlich nicht geregelt, sodass wir diesbezüglich keine Auskünfte zu einzelnen Verfahrensvorschriften geben können.

Sie sehen also, dass es für Ihre Partnerin von entscheidender Bedeutung ist, ob sie als Familienangehörige oder nur als sonstige Beziehung angesehen wird. Unseres Erachtens müsste sie als Familienangehörige behandelt werden, in welchem Fall die Anforderungen der Ausländerbehörde nicht korrekt sind. Bei einer nur sonstigen Partnerin bestehen zumindest aus unionsrechtlicher Hinsicht keine Gründe, die gegen die Anforderungen der Ausländerbehörde sprechen.

Wir können Ihnen daher an dieser Stelle nur empfehlen, die Ausländerbehörde auf die Definition einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen und eine Entscheidung zu verlangen, dass Ihre Partnerin als eine solche anerkannt wird.
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Antwort #24 - 26.07.2024 um 13:14:52
 
Einfach Antrag auf Aufenthaltskarte-EU stellen und schauen was dabei raus kommt.
Bei den meisten Ausländerbehörden gibt es das Formular zum download.
Mündliche Auskünfte sind nur Schall und Rauch.
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