Geronimo39 schrieb am 22.06.2024 um 21:44:15:Wir checken gerade den Termin für die Prüfung, es gibt auch einen Vorbereitungskurs hierfür.
Lt. Goethe-Institut Kampala gibt es "auf absehbare Zeit" keinen Termin, um das Examen für das A1-Zertifikat zu machen. Es gäbe aber die Möglichkeit, das Examen, also die Prüfung für das Zertifikat in Nairobi/Kenia, Dar es Salam/Tansania oder Kigali/Ruanda zu machen...
Flug, 2-wöchige Unterkunft (inkl. Vorbereitungskurs) und Prüfungsgebühren würden so zusätzlich ca. 1.500,-- bis 2.000 Euro kosten
Und die frühesten Termine wären 7./8. August in Nairobi. Das hat meine Frau der Botschaft gegenüber kundgetan, aber die Antwort der Botschaft war:
Dear Ms. xxxxxx,
We truly understand the inconveniences that may arise in the process of obtaining your
A1 German Language Certificate, however, you should know that we shall only accept the aforementioned Certificate as proof of your German language knowledge. We may also inform you in case we receive any information from Goethe Zentrum Kampala regarding the next
A1 Exam sitting but in the meantime you should consider sitting the exam from either Kigali, Dar es Salaam or Nairobi.
Ich habe nochmal auf der offziellen Seite der Botschaft in Kampala nachgeschaut bzgl. A1-Sprachkenntnissen und habe dies als Anlage angehängt. Darin steht:
"Nachweis der Deutschkenntnisse entsprechend dem Niveau
A1, z. B. ein Sprachzertifikat „Start 1 Deutsch“ des Goethe-Instituts"
Entsprechend dem Niveau
A1 z.B.
und zusätzlich "
Der Gesetzgeber sieht folgende Ausnahmen von der Pflicht zum Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse vor:
Ausnahmen basierend auf dem/der Antragsteller/in:
wenn Deutschkenntnisse offensichtlich sind (= bei persönlicher Antragstellung eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)"
Meine Frau sagte, dass bei dem Termin in der Botschaft überwiegend deutsch gesprochen wurde, "die vom Gesetzgeber zulässige Ausnahme, "wenn Deutschkenntnisse offensichtlich sind"
also offenbar gegeben ist.
Ich verstehe deshalb nicht, dass die Botschaft darauf besteht, ins Ausland zu fliegen, um das A1-Examen nachzuholen.
Kann es sein, dass die Ausnahmeregelungen, die auf der offiziellen Botschafts-Seite stehen, den Mitarbeitern der Botschaft nicht bekannt sind?