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Heiraten in Uganda (Gelesen: 18.562 mal)
reinhard
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Antwort #105 - 16.03.2025 um 16:22:06
 
Ja, sie sollte den Integrationskurs machen.

Ich hoffe, die Volkshochschule hat Dich schon auf die Verpflichtung hingewiesen.

Sie kann allerdings nach der Einstufung gleich ins das zweite oder dritte Modul einsteigen, also 400 statt 700 Stunden absolvieren - Hauptsache, sie besteht die Prüfung am Schluss. Davon hängt ja die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab (wird immer verlängert, aber nach Bestehen um drei Jahre).
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Antwort #106 - 16.03.2025 um 16:29:20
 
Geronimo39 schrieb am 16.03.2025 um 15:43:04:
Wer die nicht unerheblichen Kosten dafür trägt, ist mir auch nicht bekannt... 

Wenn sie verpflichtet wurde kann sie später die Erstattung von 50% der Kosten beantragen.
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Antwort #107 - 16.03.2025 um 16:30:10
 
Du verstehst das falsch. Die 700 Stunden sind
- 200 Stunden für A1,
- 200 Stunden für A2,
- 200 Stunden für B1,
- 100 Stunden für Orientierungskurs.

Es besteht keine Pflicht einen bestimmten Kurs zu besuchen. Sie muss in 2 Jahren B1 Kenntnisse und die Kunde über Kultur, Geschichte, Rechtssystem von Deutschland (Integrationskurstest, Einbürgerungstest) nachweisen.

Die Verpflichtung berechtigt sie an den vergünstigten Integrationskursen teilzunehmen. Pro 100 Stunden/pro Monat kostet es 229 €. Wenn Sie innerhalb der zwei Jahre das schafft, wir die Hälfte der Kosten vom BaMF erstattet.

Sie wird am Anfang eingestuft. Sie muss nicht von A1 anfangen, wenn sie bspw. A2 Kenntnisse hat. Wenn sie B1 Kenntnisse hat, dann muss sie nicht am Sprachkurs teilnehmen sondern macht nur die Zertifikatsprüfung.

Schlussendlich ist es auch eure Entscheidung, ob sie am vergünstigten Integrationskurs teilnehmen will. Manchmal sind die Kursteilnehmer motiviert und man hat nen guten Lehrer, dann hast du den Jackpot. Manchmal hast sind die Kursteilnehmer richtig schwach oder die Lehrerin schlecht. Dann blockiert dass die Entwicklung des Motivierten...

Meine Frau hat super lange für die Sprachkenntnisse gebraucht, weil es Coronazeit war. Die ganzen Teilnehmerinnen im ersten Integrationskurs nervten wöchentlich mit der Frage, warum sie nicht schwanger werden würde. Waren viele unmotivierte Hausfrauen aus bildungsfernen Schichten und Jobcenter-Kunden.

Meist sind die Kurse für Studenten am Besten, weil die echten Zeitdruck haben und meist hochmotiviert sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Geronimo39
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Antwort #108 - 17.03.2025 um 20:49:06
 
Bedeutet das, dass sie nicht dazu verpflichtet werden kann?

A1 hatte sie ja schon absolviert und sie hat bereits A2 begonnen (Volkshochschulkurs). Kann sie dann bei der VHS bleiben?

"Die Kunde über Kultur, Geschichte, Rechtssystem von Deutschland (Integrationskurstest, Einbürgerungstest) nachweisen."
Das macht ja auch Sinn.

Sie hat den Termin bei der Ausländerbehörde zu einer "Beratung über den verpflichtenden Integrationskurs" und ich würde gerne wissen, was da auf uns zukommt....
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Antwort #109 - 17.03.2025 um 22:20:36
 
Geronimo39 schrieb am 17.03.2025 um 20:49:06:
Bedeutet das, dass sie nicht dazu verpflichtet werden kann?
A1 hatte sie ja schon absolviert und sie hat bereits A2 begonnen (Volkshochschulkurs). Kann sie dann bei der VHS bleiben?

Sie kann den ganzen Kurs bei der VHS machen wenn diese das anbietet. Doch, sie kann verpflichtet werden und sie wurde ja schließlich auch verpflichtet. Sie hat nur A1, daher wird sie automatisch verpflichtet wenn sie beim Antrag auf die AE nicht mündlich zeigen kann, dass sie tatsächlich deutlich höhere Kenntnisse hat.   

Mein Ex-Mann hatte bei der Einreise bereits B1, der wurde nicht verpflichtet. Er hat dann nur freiwilig und auf eigene (meine) Kosten den Kurs  "Leben in Deutschland" absolviert. Er fand den übrigens sehr gut. Andere Leute kennenlernen, dann waren sie zusammen in der Stadtbibliothek, haben gelernt den Fahrkartenautomaten zu bedienen usw.
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reinhard
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Antwort #110 - 18.03.2025 um 11:38:18
 
Geronimo39 schrieb am 17.03.2025 um 20:49:06:
Bedeutet das, dass sie nicht dazu verpflichtet werden kann?

A1 hatte sie ja schon absolviert und sie hat bereits A2 begonnen (Volkshochschulkurs). Kann sie dann bei der VHS bleiben?

"Die Kunde über Kultur, Geschichte, Rechtssystem von Deutschland (Integrationskurstest, Einbürgerungstest) nachweisen."
Das macht ja auch Sinn.

Sie hat den Termin bei der Ausländerbehörde zu einer "Beratung über den verpflichtenden Integrationskurs" und ich würde gerne wissen, was da auf uns zukommt....


Beim Termin werden ihr die Pflichten aus dem Gesetz erklärt, die Du schon kennst. Sie sollte auch mit der VHS sprechen und nach Möglichkeit einen guten Zeitpunkt finden, um in den Integrationskurs zu wechseln. Spart ja auch Geld. Und steht im Gesetz.
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Antwort #111 - 22.03.2025 um 12:53:18
 
Wir werden den Termin am 01. April abwarten und dann entscheiden, danke für die vielen Hinweise.

Ich habe mich mit dem Standesamt wegen der Nachtragung der Ehe in Verbindung gesetzt. Die wollen eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Passes (idealerweise durch die deutsche Botschaft in Kampala)???

Zusätzlich eine Eidesstattliche Erklärung von ihr, dass sie bisher noch nicht verheiratet war..., abzugeben vor einem Notar in Uganda oder der dt. Botschaft in Kampala... ?!?!?!
Das wurde doch schon durch die Urkundenüberprüfung schon alles geklärt, sonst hätte sie das Visum ja nicht bekommen.

Außerdem sollen wir auf unsere Kosten zur Beurkundung einen Dolmetscher für sie mitbringen.

Außerdem habe ich noch eine andere Frage: sie und ich würden gerne haben, dass sie einen Doppelnamen annimmt, also ihren Familiennamen und meinen. Kann es dann Probleme geben, wenn wir z.B. einen Urlaub buchen, weil im Pass ja nicht der vollständige Name von ihr enthalten wäre? Oder wie habt ihr das gehandhabt?

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Antwort #112 - 22.03.2025 um 16:38:16
 
Eine
Geronimo39 schrieb am 22.03.2025 um 12:53:18:
Nachtragung der Ehe

gibt es in Deutschland ebensowenig wie ein Anerkennungsverfahren für eine Eheschließung im Ausland.

Was Du bekommen kannst, ist eine "Nachbeurkundung" Eurer ausländischen Eheschließung, also die deutsche Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe.

Geronimo39 schrieb am 22.03.2025 um 12:53:18:
Die wollen eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Passes (idealerweise durch die deutsche Botschaft in Kampala)???

Legt da einfach das Original vor.

Geronimo39 schrieb am 22.03.2025 um 12:53:18:
abzugeben vor einem Notar in Uganda oder der dt. Botschaft in Kampala... ?!?!?!

Vergiss das, niemand verlangt allen Ernstes, dass jemand für so etwas ins Ausland fährt, wenn es auch im Inland getan werden kann.

Geronimo39 schrieb am 22.03.2025 um 12:53:18:
Das wurde doch schon durch die Urkundenüberprüfung schon alles geklärt, sonst hätte sie das Visum ja nicht bekommen.

Jede deutsche Behörde prüft selbständig, ob sie eine ausländische Urkunde anerkennt. War bisher das Standesamt mit Eurem Fall nicht befasst (z.B. weil die ABH nachgefragt hat), dann fragt sie einfach alles von Neuem ab.
Aber keine Sorge: Habt ihr die Urkundenprüfung erfolgreich hinter Euch, dann geht das Ganze nicht einfach so von vorn los.

Aber eine eigene Prüfung durch das Standesamt hat ihren Sinn:
Es gab schon Fälle, in denen das Standesamt später Dinge sah, die die vorherigen Behörden (AV und ABH) nicht gesehen hatten.
Daher gibt es kein blindes Verlassen auf die Handlung anderer Behörden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #113 - 12.04.2025 um 12:00:02
 
Vielen Dank für Eure Mitteilungen und Bewertungen.

Wir sind mittlerweile schon ein gutes Stück weitergekommen.
Zwar wurde der Termin bei der Ausländerbehörde wegen Migrations-Kursen wegen Krankheit der SB um zwei Wochen verschoben (er ist jetzt am Dienstag). Allerdings hatte sie zwischenzeitlich Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sieht fast aus wie ein normaler Personalausweis.

Auf dem Standesamt waren wir auch wegen der Nachbeurkundung der Ehe, nachdem der Standesbeamte sich bei der ABH die Urkundenüberprüfung bestätigen lassen hat. Allerdings hat auf irgendeiner der Urkunden eine Unterschrift gefehlt, weshalb er sich mit der Botschaft in Kampala in Verbindung gesetzt hat. Aber auch das wurde mittlerweile positiv bestätigt. Der Standesbeamte ist jetzt in Urlaub und danach werden wir wohl die Nachbeurkundung bekommen. Und Ihr hattet recht: durch die Bestätigung der ABH ist das meiste von dem, was ich geschrieben habe, weggefallen.

Ich schreibe wieder, wenn wir die nächsten Schritte gemacht haben.
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Antwort #114 - 12.04.2025 um 16:20:18
 
Zudem muss man die Ehe ja auch nicht nach beurkunden lassen. Ist aber natürlich von Vorteil z.b. wenn Nachwuchs kommt da dann alles schön mit dem Standesamt geklärt ist.

Hat sie einen AT für 3 Jahre bekommen ?

Bzgl des Integrationskurses würde ich empfehlen schonmal einen Anbieter zu suchen gibt beim BAMF eine Umkreissuche mit allen Anbietern. Vllt können die ja einen Platz reservieren z.b. bis du von der ABH die Berechtigung hast.

Mit der Flugbuchung naja... Offiziell wird dir jeder sagen der Name muss wie im Pass steht angegeben werden.. wobei ich mich Frage ob sich der Name im Pass überhauot ändert. Dann müsste ja die Botschaft von Ughanda einen neuen Pass aufgrund der D Heiratsurkunde ausstellen ?! Kann ich mir fast nicht vorstellen oder
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Antwort #115 - 13.04.2025 um 17:10:40
 
Ja, wir wollen die Nachbeurkundung machen. Dann müssen wir nicht immer diskutieren, wenn mal irgendwas sein sollte.

Den AT hat sie nur für 1 Jahr bekommen.

Auf der BAMF-Seite habe ich schon mal wegen der Integrationskurse nachgeschaut. Sie beendet A2.1 schon Anfang Mai. Wir hätten eigentlich gerne, dass sie den Sprachkurs weiterhin bei der VHS machen kann, zumal sie sich dort wohlfühlt und auch die Mitschüler motiviert sind. Aber am Dienstag bei der ABH werden wir mehr erfahren.

Sie möchte einen Doppelnamen haben, mir gefällt das auch gut, weil es auch sehr schön klingt. Und wenn wir einen Flug oder Urlaub buchen, gebe ich für sie einfach nur Ihren Familiennamen an, der ja in ihrem Pass steht.
Sie muss demnächst ohnehin nach Uganda fliegen, da sie nach dem Tod ihres Vaters die Vollmacht für Familienangelegenheiten hat und es dort ein paar Dinge zu regeln gibt. Vielleicht schafft sie es ja dann auch, Ihren Reisepass ändern zu lassen.
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Antwort #116 - 13.04.2025 um 18:57:49
 
Ich würde der ABH vorschlagen dass man von der Verpflichtung absieht da sie schon mit a2 fast fertig ist und ja schon einen Kurs besucht. Und dass sie bei der nächsten Verlängerung des AT den b1 haben wird und ihr auch den Leben in Deutschland Test separat machen werdet so dass eine Verpflichtung nicht nötig sein wird.


Da euch das auch bekannt ist so dass man dann den eAT nächstes Mal auch für 3 Jahre ausstellen kann.

Gut wäre sicherlich wenn sie beim ABH Termin ein paar Worte auf Deutsch sagen kann.

Denke das hat gute Chancen.

Bei uns war es genau andersherum die ABH wollte nicht verpflichten, ich wollte es aber unbedingt da der Integrationskurs schon günstig ist auch mit der 50 Prozent Erstattung im Nachgang..
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Antwort #117 - 13.04.2025 um 19:19:09
 
Kurzer Nachtrag warum sollte sie dort sprechen ?

Es ist so
"(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann"

Auf "einfache Art" wäre ja sogar durch den a1 nachgewiesen, allerdings zählt hier das tatsächlich können und nicht das Zertifikat.

Somit muss der Sachbearbeiter im Termin theoretisch schauen ob dies nun zutrifft oder nicht.

Wenn sie jetzt beim Termin sinngemäß "kein Wort Deutsch " sprechen kann bleibt der ABH genau genommen nichts anderes übrig als die Verpflichtung auszusprechen.
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