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Familiennachzug von erwachsene zu erwachsene mit oder ohne Anwalt (Gelesen: 6.484 mal)
Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #45 - 11.01.2024 um 13:10:28
 
Ob du einen Anwalt nehmen solltest oder nicht kannst nur du entscheiden. Hier wird es darum gehen die außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu begründen und zu argumentieren.  Schaffst du das alleine? Kannst du das schriftlich so ausdrücken, dass man deine Begründung versteht? Wie wichtig ist dir das Verfahren, dass du dafür bereit bist Geld auszugeben? Alles Dinge die du dich Fragen musst für diese Entscheidung.
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #46 - 11.01.2024 um 13:10:54
 
ja, sorry. Das hatten wir schon.
Die Lage hat sich nicht geändert.



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Michael1918
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #47 - 11.01.2024 um 13:16:59
 
lottchen schrieb am 11.01.2024 um 13:08:10:
Die Ausnahmen regelt das Gesetz.

Das ganze Thema hatten wir doch schon mal:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1701373460/0#0

Warum stellen Deine Geschwister denn nicht einfach den Antrag wenn Du so fest davon überzeugt bist, dass sie einen Anspruch haben, nach D zu kommen?

Meine Überzeugung spielt keine Rolle.
Ich wollte nach Möglichkeiten rechtlichen auch nach Ausnahmen fragen. Deswegen hier neue Frage und neues Thema.
Zu dem Hintergrund kurz, was die Verantwortung sein könnte:
Ich wurde intim , die Täterseite ist hoher Vertreter der Ausländersachen,  angegriffen und so wurde mir die Ausbildung und Gesundheit zerstört.
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Michael1918
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Afghanistan
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Antwort #48 - 11.01.2024 um 13:22:03
 
Puncherfaust schrieb am 11.01.2024 um 13:10:28:
Ob du einen Anwalt nehmen solltest oder nicht kannst nur du entscheiden. Hier wird es darum gehen die außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu begründen und zu argumentieren.  Schaffst du das alleine? Kannst du das schriftlich so ausdrücken, dass man deine Begründung versteht? Wie wichtig ist dir das Verfahren, dass du dafür bereit bist Geld auszugeben? Alles Dinge die du dich Fragen musst für diese Entscheidung. 

Ich habe zu großen Respekt davor. Also wäre wenigstens eine Beratung bei einem Anwalt nach dieser Antwort wohl richtig.
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deerhunter
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Antwort #49 - 11.01.2024 um 14:27:16
 
Michael1918 schrieb am 11.01.2024 um 13:16:59:
ch wollte nach Möglichkeiten rechtlichen auch nach Ausnahmen fragen. Deswegen hier neue Frage und neues Thema.


Es gibt, in deiner Konstellation, keine Ausnahme!
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Michael1918
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Afghanistan
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Antwort #50 - 11.01.2024 um 14:32:12
 
deerhunter schrieb am 11.01.2024 um 14:27:16:
Es gibt, in deiner Konstellation, keine Ausnahme!


Wie können Sie das beurteilen?
Sie wissen nichts von mir.
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Aras
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Antwort #51 - 11.01.2024 um 14:39:26
 
Hast du nicht deinen Anwalt Dr. W kontaktiert?
Was hat er dir empfohlen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #52 - 11.01.2024 um 14:39:57
 
Die Chancen dürften in der Tat gering sein. In der Regel wird ein Härtefall angenommen, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.


das scheint anhand deiner Schilderungen nicht zuzutreffen. Die Härtefallklausel wird zumindest nicht durch eine Art "Wiedergutmachung" o.ä erfüllt
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Michael1918
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Antwort #53 - 11.01.2024 um 14:44:12
 
Aras schrieb am 11.01.2024 um 14:39:26:
Hast du nicht deinen Anwalt Dr. W kontaktiert?
Was hat er dir empfohlen?


Noch nicht, das werde ich sehen. Mal sehen, es müsste ein guter Anwalt sein.
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Michael1918
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Antwort #54 - 11.01.2024 um 16:36:52
 
"Wiedergutmachung"
Die deutsche Gesellschaft wollten wir für all das nicht verantwortlich machen, aber wenn man so etwas liest, dann kommt man sich einfach dämlich vor.
Es kann nichts wieder gutgemacht werden, was war, nichts.
Die deutsche Gesellschaft trägt 100 Prozent Verantwortung. Genau diese Verantwortung werden wir geltend machen.
Den Rest können Sie dann in der Zeitung Ihres Vertrauens lesen.
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Aras
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Antwort #55 - 11.01.2024 um 16:59:21
 
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was man dir antworten kann. Egal was man dir schreibt... immer sind wir falsch und niemals du.

Dein Vergewaltigungsfall wo dich ein Staatsbediensteter vergewaltigt haben soll ist für ein Aufenthaltstitel gem. § 36 II AufenthG unmittelbar unerheblich. Du könntest davon nur "profitieren", wenn du den Staat verklagen würdest und dann eine monatliche "Rente" bis zum Ende deines Lebens bekommen würdest. Diese Rente könnte dann als Einkommen zählen, dass vielleicht für eine VE für ein Geschwister ausgereicht hätte und es hätte im Rahmen des Aufnahmeprogrammes nach Deutschland kommen könnnen.

Aber dass du vergewaltigt worden seist, ist für ein AT gem. § 36 II AufenthG unerheblich. Der nachziehenswillige Ausländer muss auf die familiäre Beziehung angewiesen sein. Sind deine Geschwister geistig oder körperlich behindert? Sind eure Eltern tot? Sind deine Geschwister, die auf dich, der ja selber erwerbsunfähig ist, angewiesen?

Wenn deine Geschwister selbtstständig in Afghanistan leben können, dann liegt ja gerade kein familiärer Grund für den Nachzug vor. Wenn sie in Gefahr sind, dann ist das ein humanitärer Fall. Also kein AT gem. § 36 II AufenthG.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mick
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Antwort #56 - 11.01.2024 um 19:33:13
 
Im Userforum darf es weiter gehen...

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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