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Verlängerung Aufenthaltstitel und Arbeitsvertrag (Gelesen: 407 mal)
skeem78
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung Aufenthaltstitel und Arbeitsvertrag
19.11.2023 um 10:48:51
 
Guten Tag,

ein Ausländer ist im Besitz einer italienischen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis reist nach D (Bayern) ein und fängt dort eine Arbeit an und zwar vom 28.09.2021 zum 31.08.2022 mit einer Fiktionsbescheinigung, da die Höhe seines Gehaltes nicht ausreichend war. Danach war er arbeitslos.

Am 02.11.2022 fängt er eine neue Arbeit an. Er bekam wieder eine Fiktionsbescheinigung und in März 2023 einen befristeten Aufenthaltstitel nach $ 38a (Befristung bis 31.12.2023). Am 31.12.2023 endet auch sein Arbeitsvertrag.

Da er mehrmals krank war, befürchtet er, dass sein Arbeitgeber seinen Arbeitsvertrag nicht nochmal verlängert wird.

Muss er jetzt wieder einen Arbeitsvertrag vorlegen um seinen Aufenthaltstitel noch mal verlängern zu können? Er hat doch über insgesamt 24 Monate gearbeitet mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.08.2022 und dem 02.11.2022.

Eine andere Frage: Muss er unbedingt in Bayern bleiben oder darf er nach Hessen zum Beispiel gehen und dort eine andere Arbeit suchen ohne Angst zu haben seine vorherigen Aufenthaltstiteln nicht anrechnen zu können?

Vielen Dank
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 444

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 19.11.2023 um 12:57:01
 
Zitat:
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Sprich ab März 2024 wird die Nebenbestimmung auf "Erwerbstätigkeit erlaubt" geändert, vorher kann die Bundesagentur für Arbeit noch beteiligt werden.

Dass er vorher schon arbeiten war ist unbedeutend. Theoretisch hätte er nämlich ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt erst anfangen dürfen zu arbeiten.

Der 38a wird ohne Wohnsitzauflage erteilt, er kann also nach Hessen umziehen.
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