Wenn das VG besagt, dass eine Einbürgerung 9 Monate dauert, dann widerspricht es der Realität, wenn die RPs auf ihren Websiten schreiben, dass die Antragsbearbeitung erst nach einem Zeitraum von über diesen 9 Monaten erfolgt. Bspw.
14 Monate für RP Darmstadt
24 Monate bei RP Gießen
9 Monate soll es laut VG dauern, aber tatsächlich beginnen die Behörden mit der Bearbeitung NACH 14 - 24 Monaten.
Nur nebenbei bemerkt: 14 ist größer als 9.
Laut dem VG dauert ein Einbürgerungsverfahren an sich 9 Monate. Entweder man stimmt dem zu, dann ist wird man nach 23 Monaten bzw. 33 Monaten eingebürgert.
Die Klage heißt zwar Untätigkeitsklage, aber im § 75 VwGO steht nirgendswo das Wort Untätigkeit. Da steht, wenn die Behörde nicht beschieden hat kann man klagen. Also Untätigkeit liegt vor, wenn nicht entschieden wurde. Die Behörde hat nicht entschieden. Sie war also im Sinne des Gesetzes untätig. Klar, haben die bestimmt viel getan. Andere Anträge wurden beschieden. Aber der Antrag des
TE wurde nicht bearbeitet, d.h. beschieden
Das RP war somit erkennbar untätig.
Was soll man daraus schließen, dass es einen Stau gab? Untätigkeitsklagen pfui? Dulden und Liquidieren?
Nochmal für die Klarheit:
Wenn das VG aufgrund einer solchen Klage eine Frist von 6 Monaten setzt (3+6 = 9) , dann will sie der Behörde eine gewisse Verfahrensdauer vorschreiben.