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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 14.273 mal)
Aras
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Antwort #105 - 05.09.2024 um 15:01:53
 
Einer, ich stimme dir zu.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #106 - 05.09.2024 um 15:24:26
 
SimonB schrieb am 05.09.2024 um 14:52:19:
Das ist zum Glück eine völlig aus der Luft gegriffene  pauschale Behauptung. In 12 BL  gibt es gar keine RP, da sind andere Behörden für Einbürgerungsverfahren zuständig.


Ich ging eigentlich davon aus, dass es für jeden offensichtlich ist, dass ich Hessen meine, wenn ich über eine Entscheidung eines hessischen Verwaltungsgerichts spreche und Regierungspräsidien erwähne. Aber da du meine Aussage offenbar für eine völlig aus der Luft gegriffene pauschale Behauptung hältst, dürfte es dir ja ein Leichtes sein, wenigstens ein Regierungspräsidium in Hessen zu nennen, wo die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn für Einbürgerungsanträge von Nicht-EU-Ausländern unter einem Jahr liegt.

SimonB schrieb am 05.09.2024 um 14:52:19:
Das Gericht betrachtet das anhängige Verfahren und keinen einzigen verstaubten Antrag, der jahrelang irgendwo herumliegt.


Das Gericht entscheidet also nicht basierend auf den spezifischen Umständen des Klägers, sondern pauschal? Und die Untätigkeit des Regierungspräsidiums ist dadurch gerechtfertigt, weil ...?
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #107 - 05.09.2024 um 16:06:58
 
TE hatte leider nicht den Text der Eingangsbestätigung gepostet (oder ich habe es übersehen) und vielleicht ist mein nächster Absatz auch kompletter Quatsch, wenn die Behörde ihm in der Eingangsbestätigung geschrieben hat, dass das Verfahren länger dauern wird. Aber da das Gericht das in dem Beschluss nicht genannt hat, gehe ich jetzt erstmal nicht davon aus.

Deshalb finde ich es ziemlich interessant, dass das Gericht voraussetzt, dass man als Antragsteller weiß, dass die Behörden (mindestens) 9 Monate für die Antragsbearbeitung brauchen. Was das nun über die deutsche Verwaltung aussagt, naja  Laut lachend
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SimonB
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Antwort #108 - 05.09.2024 um 16:57:44
 
Einer schrieb am 05.09.2024 um 15:24:26:
wo die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn für Einbürgerungsanträge von Nicht-EU-Ausländern unter einem Jahr liegt.

Wofür sollte das wichtig oder interessant sein?
Es geht um die Verfahrensdauer. Die ist nirgends mit einer eindeutigen Frist geregelt.
Dem VG lag 3 Monate nach Verfahrensbeginn die Klage des TE vor.
Das RP war nicht erkennbar untätig und es hat nicht nach einer angemessenen Frist noch nicht entschieden.

Allg. bekannt ist, dass es STAU gibt. Nicht nur bei Einbürgerungen.
Ein VG beschließt aufgrund einer solchen Klage nicht, dass die beteiligten Behörden andere Verfahrensdauern- oder Schritte einzuhalten haben.
Wenn dieses VG 9 Monate noch als angemessene Frist sieht, ist das  evtl. der Erfahrung des VG zuzuschreiben.
Ein VG beschließt auch nicht, dass dem RP Gießen 50 Fachkräfte zuzuordnen sind, damit es dort schneller geht.

Das VG-Verfahren des Users vtrmk wurde am 19.8. eingestellt. Warum, wissen die Beteiligten. Man hatte sich in der Hauptsache geeinigt.

Irre Websiten aus Hessen zu Einbürgerungs-Dauern sind keine Grundlage.

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Antwort #109 - 07.09.2024 um 22:13:09
 
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Antwort #110 - 08.09.2024 um 12:54:02
 
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Antwort #111 - 08.09.2024 um 13:33:51
 
Wenn das VG besagt, dass eine Einbürgerung 9 Monate dauert, dann widerspricht es der Realität, wenn die RPs auf ihren Websiten schreiben, dass die Antragsbearbeitung erst nach einem Zeitraum von über diesen 9 Monaten erfolgt. Bspw.

14 Monate für RP Darmstadt

24 Monate bei RP Gießen

9 Monate soll es laut VG dauern, aber tatsächlich beginnen die Behörden mit der Bearbeitung NACH 14 - 24 Monaten.

Nur nebenbei bemerkt: 14 ist größer als 9.

Laut dem VG dauert ein Einbürgerungsverfahren an sich 9 Monate. Entweder man stimmt dem zu, dann ist wird man nach 23 Monaten bzw. 33 Monaten eingebürgert.

Die Klage heißt zwar Untätigkeitsklage, aber im § 75 VwGO steht nirgendswo das Wort Untätigkeit. Da steht, wenn die Behörde nicht beschieden hat kann man klagen. Also Untätigkeit liegt vor, wenn nicht entschieden wurde. Die Behörde hat nicht entschieden. Sie war also im Sinne des Gesetzes untätig. Klar, haben die bestimmt viel getan. Andere Anträge wurden beschieden. Aber der Antrag des TE wurde nicht bearbeitet, d.h. beschieden

Das RP war somit erkennbar untätig.

Was soll man daraus schließen, dass es einen Stau gab? Untätigkeitsklagen pfui? Dulden und Liquidieren?

Nochmal für die Klarheit:
Wenn das VG aufgrund einer solchen Klage eine Frist von 6 Monaten setzt (3+6 = 9) , dann will sie der Behörde eine gewisse Verfahrensdauer vorschreiben.
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Antwort #112 - 08.09.2024 um 15:31:11
 
Vor allem früher ging das ja auch innerhalb 3 Monaten .. kann man gegen so einen Beschluss wirklich nicht mehr vorgehen?

Mir würde es gar nicht um das Geld gehen sondern nur um das Prinzip.

Ich werde im Februar klage einreichen aber ich werde so nett sein und die EBH vorher dies.mitteilen.

Vielleicht liest ja die EBH Bochum hier mit dann würde es allen viel Arbeit ersparen

Die Gebühr für die klage waren ca. 300 Euro oder ? Das ist ja egal für mich für den Worst Case
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Antwort #113 - 08.09.2024 um 16:05:54
 
Ich denke nicht, dass VG Gelsenkirchen das anders sieht als VG Düsseldorf. Also 3 Monate und dann klagen.

Einfache Gerichtsgebühr sind 266 €. Im Falle von vtrmk kommen noch Anwaltskosten hinzu, die eben nicht mal anteilig erstattet werden, weil die Kosten dem Kläger auferlegt wurden.

Im Fall von vtrmk denke ich, dass man den Fristsetzungsbeschluss beim OVG Hessen hätte angreifen müssen. Und dann ggf. beim BVerwG eskalieren. Das kostet dich erheblich mehr Zeit und Geld. Und du hast ja dann persönlich nichts davon. Da müsste man schon am Besten mit Vereinen, die strategische Prozessführung durchführen, zusammenarbeiten, wie bspw. die GFF.
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Antwort #114 - 09.09.2024 um 21:23:13
 
Aras schrieb am 08.09.2024 um 16:05:54:
Im Fall von vtrmk denke ich, dass man den Fristsetzungsbeschluss beim OVG Hessen hätte angreifen müssen. Und dann ggf. beim BVerwG eskalieren

Ja, das wäre die richtige Vorgehensweise, nun ist es aber eben zu spät.
@vtrmk, der Aussetzungsbeschluss enthielt doch eine Rechtsbehelfsbelehrung, oder?

...und ja, historisch bedingt heißt es VGH Hessen, nicht OVG Hessen, ändert aber nichts an der Tatsache... Zwinkernd
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Antwort #115 - 10.09.2024 um 09:28:48
 
dim4ik schrieb am 09.09.2024 um 21:23:13:
@vtrmk, der Aussetzungsbeschluss enthielt doch eine Rechtsbehelfsbelehrung, oder?


Ja, und zwar:

Zitat:
Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streiwertentscheidung unanfechtbar.

Gegen diese Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gießen [...] einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten [...] zulässig.

Gez.

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Antwort #116 - 10.09.2024 um 09:55:39
 
vtrmk schrieb am 10.09.2024 um 09:28:48:
Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streiwertentscheidung unanfechtbar.

Gegen diese Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gießen [...] einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten [...] zulässig.

Gez.

Steht dieser Text im Beschluss vom 04.04.2024?
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Antwort #117 - 10.09.2024 um 10:04:54
 
Nein, im Kostenbeschluss vom 19.08.2024 (Einbürgerung erfolgte am 09.08.2024).

Im Beschluss vom 04.04.2024 steht lediglich, dass innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde eingelegt werden kann und dass hierfür Vertretungszwang besteht. Das wäre aber dann eine Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung um 6 Monate (bis 07.09.2024)
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Antwort #118 - 10.09.2024 um 14:16:39
 
vtrmk schrieb am 10.09.2024 um 10:04:54:
Im Beschluss vom 04.04.2024 steht lediglich, dass innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde eingelegt werden kann und dass hierfür Vertretungszwang besteht. Das wäre aber dann eine Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung um 6 Monate (bis 07.09.2024)

Genau, die hättest du auch einlegen müssen, jetzt ist es leider zu spät dafür.
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vtrmk
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Antwort #119 - 11.09.2024 um 10:06:55
 
dim4ik schrieb am 10.09.2024 um 14:16:39:
Genau, die hättest du auch einlegen müssen, jetzt ist es leider zu spät dafür.


In meinem spezifischen Fall hatte ich allerdings ein Interesse daran, dass mein Verfahren möglichst zügig abgeschlossen würde. Die Aussetzung hatte zwar dazu geführt, dass ich noch länger auf meine Einbürgerung warten müsste, allerdings hatte ich an dieser Stelle auch eine Perspektive wann es eventuell soweit wäre. Hätte ich Beschwerde eingelegt, so wäre ich wiederum von der Kapazität des VG abhängig und könnte mich auf keine Frist verlassen.
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