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Wiedererwerb einer aufgegebenen ausländischen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.175 mal)
meceng
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i4a rocks!


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Deutschland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Aegypter
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10.09.2023 um 17:56:46
 
Hallo zusammen,

laut dem neuen StAG Gesetzentwurf wird die heutige Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG vollständig aufgehoben. d.h. Der Wiedererwerb einer aufgebebenen ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr genehmigungspflichtig oder Anzeigepflichtig und führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Daher die folgende Fragen:

1. Wie kann man sicherstellen, dass nach dem Wiedererwerb der aufgegebenen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsbehörde über den Wiedererwerb informiert sind?

2. Damit es später kein Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit entsteht, welche Nachweise kann man bei der Einbürgerungsbehörde beantragen, um den Wiedererwerb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu belegen?

Beste Grüße
meceng
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.09.2023 um 20:32:19
 
meceng schrieb am 10.09.2023 um 17:56:46:
1. Wie kann man sicherstellen, dass nach dem Wiedererwerb der aufgegebenen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsbehörde über den Wiedererwerb informiert sind?

Gibt es eine Rechtspflicht, die Behörde darüber zu informieren?
Wenn nein, warum willst Du es dann?

meceng schrieb am 10.09.2023 um 17:56:46:
2. Damit es später kein Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit entsteht, welche Nachweise kann man bei der Einbürgerungsbehörde beantragen, um den Wiedererwerb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu belegen?

Gar keinen.

Statt dessen kannst Du bei Bedarf nach dem Erwerb einer anderen StAng einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Sind beim Antrag auf Ausstellung eines solchen alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht worden, belegt der Staatsangehörigkeitsausweis, dass die deutsche StAng nach dem Erwerb dere anderen StAng immer noch vorliegt.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.09.2023 um 22:03:16
 
meceng schrieb am 10.09.2023 um 17:56:46:
laut dem neuen StAG Gesetzentwurf wird die heutige Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG vollständig aufgehoben. d.h. Der Wiedererwerb einer aufgebebenen ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr genehmigungspflichtig oder Anzeigepflichtig und führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.


Du musst nur im Blick behalten, dass es ein Entwurf ist, über den noch nicht diskutiert und abgestimmt wurde.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 11.09.2023 um 07:57:21
 
Gabs doch den einen Mitforisten, der die belgische Staatsangehörigkeit neben seiner deutschen Staatsangehörigkeit erworben hatte, bevor der Erwerb von Unionsstaatsangehörigkeiten keine Beibehaltungsgenehmigung bedurften. Der Mitforist berichtete, dass die Behörden gerne das Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit prüfen wollte und er hierzu immer die Beibehaltungsgenehmigung vorlegen musste - Jahre nach der Notwendigkeit einer Beibehaltungsgenehmigung.

Also macht schon Sinn sich proaktiv darum zu kümmern, insbesondere wenn die andere Staatsangehörigkeit keine Unionsstaatsangehörigkeit ist.

Und ja ein Staatsangehörigkeitsnachweis hat den Vorteil, dass es sogar in einer Datenbank gespeichert wird, siehe § 33 StAG.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.09.2023 um 07:04:38
 
Einen Nachweis, dass man die ausländische (bisher zum Verlust der deutschen führende) Staatsangehörigkeit erworben hat, nachdem womöglich die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, muss man beim Einwohnermeldeamt erbringen. In Zweifelsfällen erfordert dieses evtl. die Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises. Sollte man bereits vorher eine andere (nicht EU-Staatsangehörigkeit) erworben haben, ohne eine gültige Beibehaltungsgenehmigung zu besitzen, ändert sich durch die geplante Gesetzesänderung nichts. Mit Annahme der anderen Staatsangehörigkeit hat man die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Diese kann man nur durch Wiedereinbürgerung erwerben und muss dann die ausländische Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.
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