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Gültigkeit Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.688 mal)
Chris2701
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i4a rocks!


Beiträge: 43

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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03.09.2023 um 08:55:34
 
Hallo,

ich habe mal eine Frage bezüglich der Gültigkeit einer Verpflichtungserklärung. Im AufenthG steht ja das eine solche
Erklärung 5 Jahre Gültigkeit hat.

Angenommen jemand beantragt ein Schengenvisum mit einer gestützten Verpflichtungserklärung. Visum wird ausgestellt für einen Zeitraum von 1 Jahr mit mehrfacher Einreise. Maximale Dauer: 90 Tage.

Wann endet denn die Verpflichtung? Ist die Verpflichtungserklärung gültig für die erste Einreise oder für alle Einreisen innerhalb des Visagültigkeitszeitraums? Meine irgendwo gelesen zu haben dass die Verpflichtung mit der Ausreise endet?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.09.2023 um 14:37:32
 
Wenn man für mehrere Einreisen unterschreibt, gilt die Unterschrift auch für mehrere Einreisen.

Gilt dann bis zur Ausreise nach der letzten Einreise in dem Jahr.
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frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.09.2023 um 19:39:09
 
reinhard schrieb am 03.09.2023 um 14:37:32:
Wenn man für mehrere Einreisen unterschreibt, gilt die Unterschrift auch für mehrere Einreisen.

Gilt dann bis zur Ausreise nach der letzten Einreise in dem Jahr.


Wann endet die Haftung in Fällen, in denen der Drittstaatler den Schengenraum nicht mehr verlässt, wenn er beispielsweise als Familienangehöriger eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte erhält? Es scheint zudem auch möglich zu sein, ohne nationales Visum spontan vom Schengenvisum zur Blauen Karte EU zu wechseln.

Endet da die Haftung mit dem Tag der Ausstellung von Aufenthaltskarte bzw. Blauer Karte EU?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.09.2023 um 13:26:11
 
Die Haftung endet:
1) mit der Ausreise
2) mit Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels
3) nach fünf Jahren.
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Cardinal1904
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.09.2023 um 07:27:48
 
reinhard schrieb am 05.09.2023 um 13:26:11:
Die Haftung endet:
1) mit der Ausreise
2) mit Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels
3) nach fünf Jahren.


Zu 3)
Beispiel:

Person hat ein Multivisum für zwei Jahre und reist nach der letzten Einreise kurz vor Ende des Multivisums nicht mehr aus. Beginnt die Frist von 5 Jahren einmalig ab der ersten Einreise innerhalb des Multivisums oder beginnt die Frist von 5 Jahren bei jeder Einreise innerhalb des Visums von vorne?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 06.09.2023 um 11:37:56
 
Cardinal1904 schrieb am 06.09.2023 um 07:27:48:
Zu 3)
Beispiel:

Person hat ein Multivisum für zwei Jahre und reist nach der letzten Einreise kurz vor Ende des Multivisums nicht mehr aus. Beginnt die Frist von 5 Jahren einmalig ab der ersten Einreise innerhalb des Multivisums oder beginnt die Frist von 5 Jahren bei jeder Einreise innerhalb des Visums von vorne?



Das steht doch im Aufenthaltsgesetz direkt drin. Siehe hier:

Zitat:
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 06.09.2023 um 13:44:30
 
Mit der VE hat der VE-Geber die letzte Einreise (von der nicht mehr ausgereist wurde) ermöglicht. Also laufen die 5 Jahre ab dem Tag der letzten Einreise. So würde ich das lesen.
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frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 09.09.2023 um 17:56:38
 
Wie ist es denn dann ganz konkret bei einer Verpflichtungserklärung für ein Visum zur Eheschließung mit einem EU-Ausländer?

Beispiel:
Der Österreicher A lebt seit 6 Jahren in Deutschland und ist ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er will seine bosnische Freundin B heiraten und zu diesem Zweck nach Deutschland holen. A kann nicht genügend Bonität für eine Verpflichtungserklärung nachweisen. Deshalb unterzeichnet As bester Freund C die Verpflichtungserklärung. B reist nach Deutschland ein, sie heiratet A und erhält eine Aufenthaltskarte. A verliert kurze Zeit später seine Stelle durch eine betriebsbedingte Kündigung. Er erhält ein Jahr lang ALG1. Anschließend landen A und B im Bürgergeldbezug, da beide keine Stelle finden.

Müsste C hier mit irgendwelchen Rückforderungen rechnen? Eine Aufenthaltskarte stellt ja eben keinen Aufenthaltstitel dar.
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