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Witwenrente abgelehnt. Vater marokkaner/deutscher Mutter Marokkaner in Marokko verstorben. (Gelesen: 1.978 mal)
seele89
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Witwenrente abgelehnt. Vater marokkaner/deutscher Mutter Marokkaner in Marokko verstorben.
10.08.2023 um 11:52:44
 
Hallo Forumsmitglieder,

Meine Mutter starb letztes Jahr in Marokko. Sie war marokkanische Staatsbürgerin und bezog eine Rente aus Deutschland , weil sie früher hier lebte.

Mein Vater ist deutsch/Marokkaner und lebt hier mit seiner Rente.

Ich beantragte mit der Vollmacht meines Vaters die witwenrente mit allen Unterlagen.  Es kam die Aufforderung eine Sterbeurkunde aus marokko vorzulegen , aus dem hervorgeht,  dass beide zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren.

In Marokko werden sterbeurkunden mit den Angaben des verstorbenen und die Angaben seiner Eltern erteilt. Es gibt keine sterbeurkunde, wo der steht, dass beide verheiratet waren. So eine Urkunde wird nicht ausgestellt.

Daraufhin haben wie einen Auszug aus der sterbeurkunde erhalten wo angekreuzt ist (Verheiratet ) jedoch steht wieder der Name meined Vater nicht drinnen. Der Anwalt in marokko sagte, dass es leider nicht Do ausgestellt werden kann wie es die Rentenversicherung möchte .

Nun will ich Widerspruch erheben.

Kann mir jemand helfen wie man vorgehen kann. Insbesondere hat die Rentenversicherung nicht geschrieben,  wie sie sich so eine Urkunde vorstellen.  Denn eine Sterbeurkunde mit vermerkt verheiratet mit XY existiert nicht.

Muss dir Rentenversicherung eine eidesstattliche Versicherung der Kinder in Deutschland akzeptieren,  welche an eides statt versichern, dass meine Eltern zum Zeitpunkt verheiratet waren oder sollen wir direkt einen Anwalt nehmen.

Vielen Dank
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 10.08.2023 um 12:59:16
 
Wie werden denn Scheidungen in Marokko durchgeführt, gibt es ein Register, wo diese vermerkt werden? Wenn ja könnte man von dort einen Auszug bekommen, dass keine Scheidung vorliegt?

seele89 schrieb am 10.08.2023 um 11:52:44:
Nun will ich Widerspruch erheben.

Wogegen? Gibt es bereit eine Ablehnung des Antrages? Wenn ja, muss doch eine Begründung drinnen stehen.

seele89 schrieb am 10.08.2023 um 11:52:44:
Muss dir Rentenversicherung eine eidesstattliche Versicherung der Kinder in Deutschland akzeptieren,welche an eides statt versichern, dass meine Eltern zum Zeitpunkt verheiratet waren oder sollen wir direkt einen Anwalt nehmen.
Wie wollen das die Kinder (dritte Personen) bestätigen können? Das könnte doch maximal der Vater selber. Inwieweit eine eidestattliche Versicherung von ihm ausreicht weiß ich nicht.

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deerhunter
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Antwort #2 - 10.08.2023 um 13:16:17
 
Also ich kenne das aus einem anderen Land...da wollte die DRV eine "offizielle Bescheinigung der Behörden" das die Ehe bis zum Tod bestand. Diese überbeglaubigt von der deutschen Botschaft in dem betreffenden Land

Eidesstattliche Erklärungen wurden nicht akzeptiert
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seele89
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i4a rocks!


Beiträge: 41

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.08.2023 um 17:07:38
 
lottchen schrieb am 10.08.2023 um 12:59:16:
Wie werden denn Scheidungen in Marokko durchgeführt, gibt es ein Register, wo diese vermerkt werden? Wenn ja könnte man von dort einen Auszug bekommen, dass keine Scheidung vorliegt?

Wogegen? Gibt es bereit eine Ablehnung des Antrages? Wenn ja, muss doch eine Begründung drinnen stehen.

Wie wollen das die Kinder (dritte Personen) bestätigen können? Das könnte doch maximal der Vater selber. Inwieweit eine eidestattliche Versicherung von ihm ausreicht weiß ich nicht.



Zitieren hat irgendwie nicht geklappt.

Zu 1.Die rentenversicherung will eine Bescheinigung vom Rathaus. Einen Auszug dass keine Scheidung vorliegt gibt es in marokko nicht weil noch nicht digital.  Habe schon gefragt.

2. Widerspruch gegen den Ablehnungsbesfheid. Heute kam er mit folgender Begründung: Eine Witwenrente kann sie nur halten, wenn bestimmte voraussetzungen vorliegen. unter anderen muss zum Zeit. des Todes eine rechtsgültige ehe bestanden haben. diese Voraussetzung des nicht erfüllt. es besteht daher kein Anspruch auf eine Witwenrente.
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