dim4ik schrieb am 26.06.2023 um 22:05:09: Zitat:T.P.2013 schrieb am Heute um 16:01:30:
Die Security-Mitarbeiter dürfen Dich grundsätzlich also auch mit körperl. Gewalt am Betreten hindern oder sogar rausexpedieren.
Auch wenn man zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zum Termin erschienen ist, der Security-Mitarbeiter jedoch aus irgendeinem Grund meint, man würde jedenfalls nichts von der
ABH bekommen, da z.B. das Lichtbild sicherlich nicht passend sei oder man keinen mitgebrachten Dolmetscher/Beistand benötige, da die
ABH über einen eigenen Dolmetscher verfüge?
Ja, auch dann.
Noch einmal: Der Securitymann handelt erst einmal nach dem Willen des Hausrechtsinhabers und verweigert Dir in dessen Namen und nach dessen Willen den Zutritt. Damit ist, was das Betreten an dem Tag, zu diesem Zeitpunkt angeht, eoD.
Ob das alles nach VwVerfG oder sonstigen Grundlagen ok ist, klärt sich anders.
Ganz sicher ist das aber kein haltbarer Rechtfertigungsgrund, sich vor Ort in quasi Selbstjustiz entgegen des Willens des Hausrechtsinhabers Zutritt zu erzwingen.
Zitat: Zitat:T.P.2013 schrieb am Heute um 16:01:30:
Diese Angelegenheit an sich, wie im EP thematisiert, ist schlicht und ergreifend nichts für die Polizei. Keine strafrechtliche Relevanz, keine Gefahr, die abgewehrt werden müsste.
Wie wäre es mit Amtsanmaßung nach § 132 StGB? Der Security-Mitarbeiter darf ja nicht entscheiden, ob das Lichtbild passt oder nicht.
Es wird möglicherweise Vorschriften geben, nach denen die Übertragung dieser Entscheidung hinterfragbar wäre. Aber weder die Ausübung dieser von der
ABH anscheinend übertragenen Befugnis, noch das Tätigwerden der Security als Einlasskontrolle nach dem Willen des Hausrechtsinhabers ist eine Amtsanmaßung. Ebenso wenig, wie die Kontrolle der Bordkarten an Flughäfen durch Securitypersonal, bevor man in den Abflugbereich gelassen wird (oder eben auch nicht).
Zitat: Zitat:T.P.2013 schrieb am Heute um 16:01:30:
Vorgehensweise dagegen ist, wenn man sich selbst nicht ins Feuer begeben möchte, indem man sich selbst ggf. strafrechtlich angreifbar macht, ist der Weg über die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Inwieweit kann hier die Aufsichtsbehörde einbezogen werden? Wird die Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gemeint?
Da es formlos ist, kannst du es nennen, wie Du möchtest. Die Fachaufsichtsbeschwerde wäre m.E. passender. Nur, was soll die Frage, das weißt Du doch ebenso gut wie ich, oder?
Ansonsten,
falls es tatsächlich Ansatzpunkte für verwaltungsrechtliches Fehlverhalten der
ABH aufgrund der ausgeübten Einlassregelung gibt, geht man eben verwaltungsgerichtlich dagegen vor.
Zitat: Zitat:T.P.2013 schrieb am Heute um 16:52:32:
wenn jemand vom Hausrechtsinhaber befugt wurde, in seinem Namen zu handeln, dann darf er das. Und dann kann er grundsätzlich auch trotz Termin sagen: Du kommst hier nicht rein
Wie kann man vor Ort sicherstellen, dass man vom Hausrechtsinhaber zu so was befugt war? Sonst kann jeder Security-Mensch alles mögliche behaupten bis dass er/sie vom Strafgericht zur Verurteilung der zickigen Kunden vor Ort befugt wäre. Lassen sich solche hoheitliche Aufgabe überhaupt an Dritte übertragen?
Das kannst Du erst im Nachgang feststellen. Deine subjektiven Zweifel sind aber eben kein Rechtfertigungsgrund für das Erzwingen des Zutritts.
Abgesehen davon, dass die einfache Zutrittskontrolle zu einer Behörde, wie es sie u.a. bei vielen Behörden gibt, keine hoheitliche Tätigkeit ist - natürlich kann die
Durchführungsverantwortung für ein hoheitliches Handeln grundsätzlich auch an Privatfirmen übergeben werden. Als Beispiel sei die Vornahme der Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen genannt.
Zitat: Zitat:T.P.2013 schrieb am Heute um 16:52:32:
Bei allem Verständnis für ein Unverständnis bzgl. der Verfahrensweise durch die
ABH und allem Verständnis, sich auch von z.B. Behörden nicht unkritisch alles gefallen zu lassen, warne ich aus meiner Lebens- und Berufserfahrung heraus doch davor, vor Ort bei solchen Situationen zu emotional und zu sehr aus dem Bauch heraus zu handeln.
Was würdest Du denn konkret vorschlagen, um zum gewünschten Ergebnis (=Vorsprache beim sachkundigen ABH-Mitarbeiter in Begleitung eines Beistands) zu kommen, falls der Antragsteller und/oder sein Beistand von der Security abgewiesen werden würden?
Kann ich Dir so pauschal nicht sagen. Bisher war ich in wenigen vergleichbaren Situationen in der Lage, durch penatrantes,
verbales Insistieren das genannte Ziel zu erreichen. An meiner örtlichen
ABH, bei der
AV in Kenia einmal, auch zu anderen privaten Anlässen ("Geschäftsführer").
Falls das einmal nicht der Fall sein sollte, würde ich vermutlich als
ersten Schritt den Weg der schriftlichen Beschwerde gehen.
Zitat:Hätte die Security die entsprechende Befugnis von der
ABH bekommen, würde dadurch der Rechtsträger den Antragsteller an der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht selbst hindern. Ist doch totaler Schwachsinn!
Wenn Du das so siehst, dann soll es so sein.
Zitat:Hätte die Security im Endeffekt keine solche Befugnis, würde ich gerne wissen, wie man sie zur Verantwortung ziehen kann (und nein, bloß mit einer Entschuldigung würde ich mich nicht zufrieden geben).
Meiner Meinung nach, wie bereits in Beitrag #7 geschildert: Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, Einbindung politischer Repräsentanten (Wahlkreisabgeordnete), Einbindung der Presse, verwaltungsgerichtliche Prüfung.
Auch die Landesregierung und das Parlament des betreffenden Landes dürften kein Interesse daran haben, falls private Sicherheitsfirmen ihre Befugnisse überschreiten. Falls!
Was mich angeht, noch einmal von mir abschließend der Hinweis, um den es mir geht und weshalb ich hier überhaupt einen Beitrag geschrieben habe:
Es macht keinen Sinn, sich den Zutritt in dem Moment zu erzwingen und sich damit selbst, und das sogar ganz eindeutig, ins Unrecht zu setzen.Bei allem Verständnis und trotzdem ich aufgrund eigener Erfahrung den dicken Hals nachvollziehen kann.