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Niederlassungserlaubnis 18C Abs. 1: Arbeitgeberwechsel (Gelesen: 353 mal)
lluuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis 18C Abs. 1: Arbeitgeberwechsel
31.05.2023 um 18:31:46
 
Hallo liebe Forummitglieder,

Ich hätte eine Frage bzgl. des Arbeitgeberwechsels in folgender Situation: Seit dem Jahr 2020 besitze ich die Niederlassungserlaubnis nach Par. 18C Abs. 1 und fange zum 01.06.2023 einen neuen Job an. Musste hier beim Wechsel die Bundesagentur für die Arbeit zustimmen oder ist es bei einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich hinfällig? Die Anmerkung auf dem eAT lautet: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Vielen Dank vorab für eure Unterstützung!
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Aras
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Beiträge: 3.768

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Antwort #1 - 31.05.2023 um 21:37:56
 
"Erwerbstätigkeit gestattet" auf einer NE bedeutet dass man als aufenthaltsrechtlich nicht-selbstständig oder selbstständig berufstätig sein kann, ohne dass man von der Agentur für Arbeit eine Zustimmung zur Aufnahme der Tätigkeit benötigt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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