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Berechnung Studienzeit Bayern (Gelesen: 778 mal)
Malotru
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20.05.2023 um 20:28:32
 
Servus Leute,
ich weiß, dass das ein altes Thema ist, da aber alle Posts schon ein paar Jahre alt sind, stelle ich die Frage wieder:
Werden Studienzeiten für die Einbürgerung in Bayern (München) berücksichtigt?

Danke im Voraus!
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Aras
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Antwort #1 - 20.05.2023 um 20:30:07
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Malotru
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Antwort #2 - 20.05.2023 um 20:48:46
 
Aras schrieb am 20.05.2023 um 20:30:07:


Danke Dir für Deine Antwort, Aras!
Ich sehe aber viele Beiträge, die sagen, dass das überall außer in Bayern gilt, könntest Du mir bitte dafür eine Quelle nennen, ich wär Dir sehr dankbar!
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dim4ik
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Antwort #3 - 21.05.2023 um 09:17:40
 
Malotru schrieb am 20.05.2023 um 20:48:46:
Danke Dir für Deine Antwort, Aras!
Ich sehe aber viele Beiträge, die sagen, dass das überall außer in Bayern gilt, könntest Du mir bitte dafür eine Quelle nennen, ich wär Dir sehr dankbar!

https://www.bverwg.de/260416U1C9.15.0
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Malotru
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Antwort #4 - 21.05.2023 um 09:32:11
 
dim4ik schrieb am 21.05.2023 um 09:17:40:


Das ist aber ein Einzelfall, oder? Muss man damit bei der Behörde argumentieren?
Komisch, dass man nicht sowas einfach online finden kann, oder dass die Behörden das irgendwo nicht aufgeschrieben haben
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Aras
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Antwort #5 - 21.05.2023 um 10:53:42
 
Für etwas was es nicht gibt wird man auch keine Regelung finden.
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Antwort #6 - 23.05.2023 um 11:40:44
 
Malotru schrieb am 21.05.2023 um 09:32:11:
Das ist aber ein Einzelfall, oder?

Das BVerwG hat mit dem Urteil erklärt, wie man den Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt", der sich im StAG findet, am Beispiel eines Aufenthalts zu Studienzwecken zu verstehen hat. Somit haben sich alle EBH deutschlandweit an diese Auslegung zu halten, auch in Bayern.

Malotru schrieb am 21.05.2023 um 09:32:11:
Muss man damit bei der Behörde argumentieren?

Zuerst muss die EBH darlegen, was sie von der Rechtmäßigkeit und Gewöhnlichkeit deines Voraufenthalts hält. Sollte sie dabei dir die Gewöhnlichkeit des Studienaufenthalts aberkennen, wirst du sie auf das oben erwähnte Urteil des BVerwG verweisen müssen.
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