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Niederlassungserlaubnis erloschen nach über 6 Monaten trotz deutschen Ehepartner? (Gelesen: 2.451 mal)
smootastic
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19.05.2023 um 22:01:34
 
Ich hoffe mir kann wirklich in diesem Forum geholfen werden um meiner Freundin etwas Ruhe in den Geist zu bringen.

Folgender Fall:
Ihre Mutter ist Ende letzten Jahres 2022 nach China geflogen um ihre Eltern zu besuchen und natürlich auch zu pflegen. Sie ist dort jetzt über 6 Monate schon dort (Sollten wohl jetzt 8 sein) und will jetzt nächste Woche einfach zurück nach Deutschland fliegen. Sie hatte während der ganzen Zeit wohl keinen Kontakt zur Ausländerbehörde und hat wohl dort auch nicht bescheid gegeben.

Wichtige Fakten
Die Mutter stammt aus China, heiratete ihren deutschen Ehepartner im Jahr 2014 und ist mit ihrer Tochter nach Deutschland gekommen. Glücklich 8 Jahre verheiratet und besitzt eine Niederlassungserlaubnis.

Mein laienhaftes Wissen sagt mir, dass die Mutter ihre Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten automatisch verloren hat. Die Verlängerung auf 12 Monaten greift hier nicht, da Sie nicht 15 Jahre in der BRD gelebt hat.

Gleichzeitig finde ich aber auf dem Landesamt für Einwanderung in Berlin folgenden Eintrag:
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erloeschen-von-aufenthaltstiteln/

"-Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
-bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
-Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein."

Der Flug zurück nach Deutschland ist angeblich für nächste Woche gebucht. Welches Szenario kann hier eintreffen ? Wird sie abgewiesen, benötigt sie eine schriftliche Bestätigung, oder muss ein Visum vorher gestellt, oder müssen hier keine weiteren Schritte vorgenommen werden?

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« Zuletzt geändert: 19.05.2023 um 22:12:16 von smootastic »  
 
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Antwort #1 - 19.05.2023 um 22:54:02
 
Hallo,

im Falle eines Falles wird sie vielleicht der ABH ggü. eine gemeinsame Erklärung mit ihrem dt. Ehemann abgeben müssen, dass ihre Ehe fortbesteht und auch nach der Wiedereinreise in Deutschland weiterhin besteht.
Genau um das eben bei der Einreise unkompliziert darlegen zu können, beschafft man sich vorher die Bescheinigung der ABH.

Jetzt kann es passieren, im ungünstigsten Fall, dass sie bei der Einreise diesbezüglich überprüft wird. Wichtig ist dann, auf die bestehende Ehe hinzuweisen.
Selbst falls das dann vor Ort nicht geklärt werden kann, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Fall entweder die ABH direkt involviert oder "nur" eine entsprechende Information an die ABH ergehen zur Klärung im Nachgang.

Zum Szenario:
- Zürückweisung: ziemlich sicher nein.
- Schriftliche Bestätigung: Wäre gut, ist aber jetzt wohl nicht mehr beschaffbar.
- Visum: nein.

Wo wird sie denn aus China in die EU bzw. in das Schengengebiet einreisen?
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Antwort #2 - 19.05.2023 um 23:08:06
 
T.P.2013 schrieb am 19.05.2023 um 22:54:02:
Hallo,

Zum Szenario:
- Zürückweisung: ziemlich sicher nein.
- Schriftliche Bestätigung: Wäre gut, ist aber jetzt wohl nicht mehr beschaffbar.
- Visum: nein.

Wo wird sie denn aus China in die EU bzw. in das Schengengebiet einreisen?


Nach meinen derzeitigen Stand wohl aus Shanghai und dann nach Frankfurt. Ankunft Morgens am Pfingstsonntag 28.05 : /

Ich gehe also davon aus, dass es in Frankfurt dann wohl etwas länger dauern könnte bei der Passkontrolle, da zuerst Rücksprache mit der ABH (Wenn die überhaupt am Sonntag arbeitet ?) abgehalten werden muss zwecks Nachweis der Ehe ?
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Antwort #3 - 19.05.2023 um 23:15:17
 
Möglicherweise, falls der Aufenthalt von > 6 Monaten bei der Kontrolle auffallen sollte.
Die Chancen stehen noch gut, dass es nicht auffällt, aber eine Sicherheit hat man nicht.
Tatsächlich ist ja auch die NE nicht erloschen. Es besteht halt nur die Problematik, dies ggf. vor Ort nachweisen zu können.

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Antwort #4 - 19.05.2023 um 23:21:32
 
Wieso ist die NE nicht erloschen ?
Es gab ja seit 8 Monaten keine eheliche Lebenspartschaft mehr , der Mann war wie ich es verstanden habe ja nicht mit in China .
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Antwort #5 - 19.05.2023 um 23:31:38
 
Meiner Meinung nach endet eine eheliche Gemeinschaft nicht, nur weil die Ehepartner für einen solchen Zeitraum räumlich getrennt sind, sonst aber noch alle Kriterien für den Bestand einer Ehe vorhanden sind.

Aber möglicherweise irre ich ja.
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Antwort #6 - 19.05.2023 um 23:56:43
 
Ich hatte es immer so verstanden dass man eben auch zusammen leben muss.

Aber auch ich kann mich irren.

Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc...

Zudem wird die ABH bei Einreise nicht kontaktiert werden können wegen Sonntag / Feiertag. Ich würde versuchen eine Bescheinigung der ABH zu bekommen. Aber das wird wohl nicht so einfach in Berlin. Und selbst wenn der Ehepartner mit nach China gereist wäre wird eine Bescheinigung empfohlen.

Aber vllt hat jemand ja noch eine bessere Idee
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Antwort #7 - 20.05.2023 um 00:04:44
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:
Ich hatte es immer so verstanden dass man eben auch zusammen leben muss.

Aber auch ich kann mich irren.

Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc...

Zudem wird die ABH bei Einreise nicht kontaktiert werden können wegen Sonntag / Feiertag. Ich würde versuchen eine Bescheinigung der ABH zu bekommen. Aber das wird wohl nicht so einfach in Berlin. Und selbst wenn der Ehepartner mit nach China gereist wäre wird eine Bescheinigung empfohlen.

Aber vllt hat jemand ja noch eine bessere Idee


Das Bundesland ist Niedersachen. Die zuständige Behörde liegt in Northeim. Ich hab das Zitat aus Berlin genommen, weil ich es auch da gefunden habe. Wird dann die Bescheinigung überhaupt bei der Ausländerbehörde in Northeim ausgestellt oder ist das Bürgerbüro dafür zuständig?

Würde dann versuchen Montag eine Mail oder ein Telefonat mit der jeweiligen Behörde anzustreben und versuchen hier diese Bescheinigung zu erhalten. Wisst ihr zufällig wie die dann heißt, damit der Beamte gleich erkennt worum es geht?
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Antwort #8 - 20.05.2023 um 00:07:40
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:
Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc....


Da sehe ich kein Problem, wenn man genau liest.


Zitat: "Die Rechtsprechung sagt dazu Folgendes: Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft besteht, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe bzw. Partnerschaft eine enge Verbundenheit der Ehegatten/ Partner vorliegt. Diese ist regelmäßig geprägt durch eine häusliche Gemeinschaft und gegenseitigen Beistand (z.B. VG Münster, 28.2. 2012).
Besteht keine häusliche Gemeinschaft, d.h., leben die Ehegatten/ Partner getrennt, dann bedarf es zur Annahme einer geschützten ehelichen Gemeinschaft/ Partnerschaft  der Darlegung besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.
"

Es geht bei dieser Fragestellung im Übrigen um ein sogenanntes "dauerhaft Getrenntleben".
Nicht wie hier um ein zeitlich absehbares, räumliches Getrenntsein mit Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zum Ehemann.

Aber von all diesen Erwägungen abgesehen, kann smootastic ja mal Kontakt zu seiner ABH aufnehmen, wenn er etwas Verbindliches dazu haben möchte.
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Antwort #9 - 20.05.2023 um 00:14:04
 
"besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.""

und das soll die BUPO bei Einreise "prüfen"? Wie soll das gehen?

mE wäre es am Besten gewesen vor Ausreise eine Bescheinigung zu beantragen.

"Aber von all diesen Erwägungen abgesehen, kann smootastic ja mal Kontakt zu seiner ABH aufnehmen, wenn er etwas Verbindliches dazu haben möchte."

die kann auch jetzt noch ausgestellt werden die Bescheinigung, aber wenn ich online schaue in Berlin wird es schwierig.

Vllt klappt die Einreise ja auch völlig problemlos nur ich kann den TE jetzt nicht wirklich beruhigen.
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Antwort #10 - 20.05.2023 um 00:15:44
 

Zuständig ist die ABH in Northeim.
Die Bescheinigung nennt sich "Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht". Die Mitarbeiter dort wissen aber auch, was gemeint ist, wenn der Zweck dieser Bescheinigung beschrieben wird.

Gruß

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Antwort #11 - 20.05.2023 um 00:20:02
 
roseforest schrieb am 20.05.2023 um 00:14:04:
"besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.""

und das soll die BUPO bei Einreise "prüfen"? Wie soll das gehen?


Du hast das doch als Argument für ein vermeintliches Problem angeführt, nicht ich.
Natürlich erstreckt sich der Prüfungsumfang der BPOL nicht so tiefgehend.
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Antwort #12 - 20.05.2023 um 00:28:18
 
hmm München interpretiert es wie ich.. naja wir werden sehen
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Antwort #13 - 20.05.2023 um 01:46:38
 
Herr im Himmel...

Lies doch ganz einfach mal den Gesetzestext, anstatt missverständliche Formulierungen auf der Website dieser einen ABH unter hundert unmissverständlichen zu suchen.

Das Eheleben mit einem Deutschen ist ein Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen u.a. diese Erlöschensfrist von 6 Monaten für ein Erlöschen kraft Gesetz eben gerade nicht gilt.
Ganz genau so, wie bei einem Drittstaater, der hier seit 15 Jahren lebt.

Das Erlöschen einer NE für diesen Personenkreis müsste, wenn es denn schon einen Anlass gäbe, durch die ABH festgestellt werden und geschieht nicht automatisch kraft Gesetz durch den längeren Aufenthalt.

Die Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis, die man sich ausstellen lassen kann und die lediglich eine reibungslose Wiedereinreise gewährleistet, konstituiert doch nicht den Fortbestand der NE. Sie bescheinigt nur diesen Umstand.

@smootastic
,

wenn Du auf glühenden Kohlen sitzt, kannst Du das auch schon am WE über die Hotline der BPOL klären. Üblicherweise sitzt dort mittlerweile sehr kompetentes Personal.
Am Montag kannst Du dann ja bei der ABH Klärung herbeiführen und schauen, ob die sich auf eine nachträgliche Ausstellung der Nichterlöschensbescheinigung einlässt, um jegliches potentielles Problem bei der Einreise zu vermeiden.
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Antwort #14 - 20.05.2023 um 07:04:33
 
Also ich kenne einen "gleichen" Fall, aber anderes Land, da wurde die Ehefrau nach 7 Monaten von der BPol (Frankfurt) nicht ins Land gelassen und musste wieder ausreisen. Dann im Heimatland erneut "Familienzusammenführung" beantragen, allerdings mit Vorzug!
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Antwort #15 - 20.05.2023 um 07:32:02
 
Ich bleibe immernoch bei meiner Meinung ..
8 monate im Ausland .. wie kann da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
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Antwort #16 - 20.05.2023 um 14:14:13
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:

hier geht es um Erteilung und Verlängerung einer AE.
Was bitte hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?

roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:21:32:
Es gab ja seit 8 Monaten keine eheliche Lebenspartschaft mehr

soso .... bei Ihanftierten besteht aber die eheliche LG fort, auch wenn der Ehegatte nicht mit im Gefängniss sitzt; Seeleute sind auch oft monatelang weg, ohne dass sie getrennt sind. Zum Teil dauern auch Dienstreisen länger als ein halbes Jahr, ohne dass der Ehegatte dabei ist.

deerhunter schrieb am 20.05.2023 um 07:04:33:
Also ich kenne einen "gleichen" Fall, aber anderes Land, da wurde die Ehefrau nach 7 Monaten von der BPol (Frankfurt) nicht ins Land gelassen

Ehegatte eines Deutschen?
AE oder NE?
weoher wusste die BPol, dass die eheliche LG nicht mehr bestand? falsche Einschätzung ohne Gegenwehr?


aber schauen wir doch mal ins Gesetz:
Zitat:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
    ...
6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


smootastic schrieb am 19.05.2023 um 22:01:34:
Ihre Mutter ist Ende letzten Jahres 2022 nach China geflogen um ihre Eltern zu besuchen und natürlich auch zu pflegen

--> Ausreise zu einem Bescuhsaufenthalt ist keine nicht vorübergehendem Grunde nach, ein Besuch endet ja gewöhnlich ... auch wenn er wegen Pflege der Eltern sich länger gestaltet

also bleibt #7
hier sagt die AVwV https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in be-
stimmten Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich
seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
halten, soweit deren Lebensunterhalt gesichert
ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54
Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8
bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein
. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat


D.h.: wenn die eheliche LG bereits bei Ausreise nicht bestanden hat, dann erlischt die NE

roseforest schrieb am 20.05.2023 um 07:32:02:
8 monate im Ausland .. wie kann da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. 


IRONIE: 5.9 Monate im Ausland ohen Ehegatte ... wie kann da noch von ehelicher LG ausgegangen werden ... Die NE hat zu erlöschen
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Antwort #17 - 20.05.2023 um 14:51:57
 
Worin äußert sich denn das Fehlen der ehelichen Lebensgemeinschaft? Weil man offensichtlich mehr als 6 Monate keinen Geschlechtsverkehr hatte?

Eheliche Lebensgemeinschaft bedeutet Verantwortungs und Beistandsgemeinschaft (oder wie Definition derzeit ist). Also geht es um mehr, bspw. Regelmäßige Anrufe/Videocalls, Barunterhalt schicken und der ganze Rest...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 20.05.2023 um 16:17:49
 
Da war hier eure Meinung aber ganz anders
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1676825000/30

Da ging es um Ehepartner wohnt in anderer Stadt = die ABH wird Trennung unterstellen ..
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Antwort #19 - 20.05.2023 um 16:59:08
 
@roseforest, das darfst Du ja gerne. Ebenso, wie mein Nachbar bei der Ansicht verharrt, die Erde sei flach.

@deerhunter, es dürfte für Dich ja, da Du anscheinend die genauen Umstände dieser angeblichen Zurückweisung und damit wohl die betroffene Person kennst oder erfragen kannst, ein Leichtes sein, an die Vorgangsnummer heranzukommen.
Würdest Du mir diese @rtus-Nummer freundlicherweise mitteilen, gerne über PN. Dann würde ich die angebliche "Gleichheit" mit diesem Fall gerne selbst in Augenschein nehmen. Ausgeschlossen ist natürlich eine falsch entschiedene Zurückweisung nie, deshalb hatte ich in meinem Beitrag #1 auch "Zürückweisung: ziemlich sicher nein" geschrieben...

@Aras, das Problem ist nicht diese irrwitzige Diskussion über das falsch unterstellte Nicht-Fortbestehen der Ehe, weil man 8 statt 6 Monate temporär räumlich getrennt war. Das ist so weit hergeholt, dass die Irwitzigkeit jedem normal denkenden Menschen selbst auffallen sollte.

Das Problem ist, dass einfach nicht ins Gesetz und in die Rechtsprechung (bspw., in anderem Zusammenhang aber hinsichtlich der grundsätzlichen Frage z.B. VG Saarland, Beschluss v. 09.12.2008 - 2 L 1746/08, Rn.7, Satz 7) geschaut wird bei der Beantwortung der Frage, ob dieser Erlöschenstatbestand kraft Gesetz für Deutschverheiratete überhaupt zutreffen kann.
Stattdessen werden Aussagen auf ABH-Websites missinterpretiert.

@smootastic
, Du wirst ja von der Hotline BPOL oder der ABH am Montag eine verbindliche Antwort für die grundsätzliche Frage erhalten, sofern Du auf den §51, Absatz 2, Satz 2 verweist (Auszug, Relevantes markiert, ist unten als Dokument angehängt). Sei so gut und berichte hier über die Ergebnisse, dass wir auch diese zum x-ten Mal stattfindende Diskussion in gleicher Sache abschließen können...
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Antwort #20 - 20.05.2023 um 17:00:15
 
Da die Frau vergessen hat, sich vorher die Bescheinung zum Fortbestehen der NE ausstellen zu lassen, kann man die Einreise jetzt nur probieren. Alle Spekulationen sind für den Themenstarter belanglos, weil wir ja nicht wissen, wie die Bundespolizei bei der Einreise entscheidet.

Gut wäre, wenn der Ehemann sie abholt. So kann sie darauf verweisen, dass er "draußen" wartet und das Weiterbestehen der Ehe bestätigen kann.
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Antwort #21 - 20.05.2023 um 17:14:16
 
roseforest schrieb am 20.05.2023 um 16:17:49:
Da war hier eure Meinung aber ganz anders
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1676825000/30

Da ging es um Ehepartner wohnt in anderer Stadt = die ABH wird Trennung unterstellen ..


Herr im Himmel...

Das ist doch ein völlig anders gelagerter Fall in einem völlig anderen Zusammenhang.
Da geht es um die Ersterteilung einer AE zum ehel. Zusammenleben,
wobei die Ehegatten getrennte Wohnsitze
anmelden wollten. Das könnte in der Tat als zumindest ein Getrenntleben bewertet werden, wobei dann aber die Ehe trotzdem noch besteht.

In dem völlig anders gearteten Fall in diesem Thema, in dem die Eheleute zusammenleben und die Frau an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehren möchte, geht es
1) nicht um die Frage, ob diese Ehe im Sinne des §51 AufenthG noch besteht. Das tut sie.
2) Um die Frage, ob Deutschverheiratete den Bestimmungen des §51 (1) Nr. 7 AufenthG unterworfen sind. Das sind sie nicht gem. §51 (2) AufenthG.
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Antwort #22 - 20.05.2023 um 17:16:10
 
Ich danke für den Link. Allerdings in diesem Fall waren beide ! Zusammen in der Domrep

"Ausreichend ist insofern allein dasBestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder im Ausland gelebt wird."

Ob die 6 Monate jetzt sinnvoll sind oder nicht .. so steht es nunmal im Gesetz

@reinhard da stimme ich dir zu bzgl des TE, entschuldige dass ich hier etwas Diskussion angefangen habe Zwinkernd

Daher ich bleibe dabei dass die NE erloschen ist. Ich würde mich ja freuen wenn man das Gegenteil nachweist , sehe ich bisher aber nicht

Edit: außer sie hat eine Bescheinigung der ABH was sie ja stand jetzt nicht hat
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Antwort #23 - 20.05.2023 um 17:23:50
 
reinhard schrieb am 20.05.2023 um 17:00:15:
Da die Frau vergessen hat, sich vorher die Bescheinung zum Fortbestehen der NE ausstellen zu lassen, kann man die Einreise jetzt nur probieren. Alle Spekulationen sind für den Themenstarter belanglos, weil wir ja nicht wissen, wie die Bundespolizei bei der Einreise entscheidet.

Gut wäre, wenn der Ehemann sie abholt. So kann sie darauf verweisen, dass er "draußen" wartet und das Weiterbestehen der Ehe bestätigen kann.


Zu Deinem Absatz 1: Es ist keine Spekulation, sondern gesetzlich festgelegt. Insofern ist auch nicht fraglich, wie die BPOL im Regelfall einer rechtmäßigen Entscheidung zu agieren hat.

Zu Deinem Absatz 2: Beider Adressen können über die BPOL bundesweit über den Datenbestand der Einwohnermeldeämter sehr schnell verifiziert werden.
Es ist schlicht nicht erforderlich, dass der Ehemann bei Einreise physisch vor Ort ist. Hilfreicher, aber kein Muss für die möglicherweise problemlosere Einreise wäre es bestenfalls, wenn eine Nichterlöschensbescheinigung bei Nachfrage vorgewiesen werden könnte. Falls es denn überhaupt wider Erwarten zu der Frage danach kommt.

Gruß
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Antwort #24 - 20.05.2023 um 22:21:02
 
Ich werde selbstverständlich das Forum auf dem Laufenden halten und berichte dann spätestens nächste Woche Sonntag. Ich muss auch anmerken, welche Entscheidungen endgültig getroffen werden liegt letztlich in der Entscheidungsgewalt des Vaters und der Mutter (Ihr kennt sicherlich diese Problematik und das es manchmal einfach besser ist Außen vor zubleiben).
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Antwort #25 - 28.05.2023 um 19:51:10
 
So hier das Ergebnis.
In Shanghai am Flughafen wollte man Sie zuerst nicht boarden lassen. Sie hat dein die Kopien ihrer Heiratsurkunde vorgezeigt und musste am Flughafen diesen Wisch unterschreiben, dass wenn sie in Deutschland abgewiesen werden sollte, sie auf eigene Kosten wieder zurück nach China fliegen muss.

In Deutschland hat es die Beamten praktisch überhaupt nicht interessiert. Keine zusätzliche Papiere oder ähnliches nötig gewesen und ganz normal eingereist.

Danke nochmals für die Hilfe hier im Forum. Hoffentlich wurde mit dem Beitrag etwas Klarheit verschafft : )

/Es wurde kein Kontakt zur Ausländerbehörde oder der Bundespolizei zwecks Klärung vorher gestellt.  Ganz normale Einreise.
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Antwort #26 - 29.05.2023 um 17:57:33
 
Na, da schau her...

Also:
Die Fluggesellschaft hat gestutzt, da im TIM eben die 6 Monate als zeitliche Grenze für den Standardfall aufgeführt sind. Nach Vorzeigen der Heiratsurkunde und damit Verweis auf die Privilegierung hat man sie transportiert.

Also:
Die BPOL hat offenbar, falls überhaupt vorher gestutzt, auf der NE unter den Anmerkungen das "28 Abs.2" erkannt und damit keinerlei Anlass zu weiterer Recherche erkannt.

Alles erwartbar, alles normal.
Danke für die Rückmeldung.

Gruß
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