Wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat:
Zitat:(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
[...]
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...] Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. [...]
Gemeinschaft bedeutet nicht, dass man mit dem Kind zusammen leben muss, sondern der Vater sein Umgangsrecht aktiv ausübt. Oder wie es die
AVWV ausdrückt, eine "Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind" besteht bzw. "aufenthaltsrechtlich bedarf es [...] einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft".
Hintergrund ist der, das Kinder ein "Recht" auf einen Vater bzw. eine Vaterfigur haben. Sofern dieser Vater auch aktiv am Leben des Kinder teilnimmt und eine Vater-Kind-Beziehung besteht, dann wäre das erfüllt. Also um es hart auszudrücken: Wenn jemand ein Kind zeugt aber sich einen Dreck um sein Kind schert, das Kind den Vater nie sieht, weil der Vater nicht will, und das Kind nicht den Vater als Vater ansieht, dann kann der Vater bzw. "Erzeuger" auch im Ausland leben und jedes Jahr seine Geburtstagskarte schicken.
In der
AVWV 28.1.5 werden unterschiedliche Punkte angesprochen. Man sollte sich also das durchlesen. Ich zitiere mal nicht, weil das nen echt fetter Block ist.
Ich bin jetzt kein Behördler, gehe aber davon aus, dass die Ausländerbehörde sich nicht besonders intensiv reinhängen würde um genau herauszufinden wie stark sich der Vater um sein Kind kümmert. Hier gilt die Mitwirkungspflicht des Ausländers.
Ich vermute, um das Aufenthaltsrecht abzuleiten, müsste man sich mit der Kindsmutter in Verbindung setzen und diese solle ein Schreiben aufsetzt, worin der Umfang der Vater-Kind-Beziehung beschrieben und bestätigt wird. Und zwar in Hinblick auf die Punkte der
AVWV 28.1.5. Also sowas wie "besucht das Kind jeden Tag", "holt es regelmäßig vom Kindergarten ab", "ruft täglich an", "besucht an Wochenenden", "Kind nennt den Vater 'Papa'", "Kind freut sich, wenn der Vater zu Besuch ist", "Vater hat Interesse an Entwicklung des Kindes", "Vater hat die Schwangerschaft und Geburt aktiv begleitet", "zahlt Unterhalt", "nimmt an Geburtstagen tell", "ist auch besorgt und informiert sich regelmäßig über das Wohlbefinden des Kindes" etc. etc..
Ich denke nicht, dass es im Sinne der Kinder wäre, wenn der Staat von den Ausländern stets verlangen würde das hälftige Sorgerecht zu erstreiten. Gibt ja auch echte Rabenväter, die dann das hälftige Sorgerecht erstreiten und nch Erteilung der
AE das Interesse am Kind verlieren und dann muss die Mutter sehen, wie sich mit dem Rabenvater arrangiert. Weil das Sorgerecht ist wahrscheinlich leichter erstreitbar als sich tatsächlich um das Kind zu kümmern.
Zu dem anderen Thread:
Ja so wie ich das in einigen Gerichtsentscheidungen gelesen habe, bejahten Gerichte den aktiven Umgang, wenn der Vater 1-2 Stunden alle paar Wochen das Kind besuchte. Problem ist nämlich, dass der Staat die Familie achten muss, aus Art. 6
GG. Wie soll ein Gericht beurteilen wie intensiv ein Besuch ist? Ist ja rein subjektiv. Und solange der Vater das Wohl des Kindes gefährdet, würde wohl ein Gericht relativ nachsichtig sein. Würde ads Wohl gefährdet, würde das definitiv zu harten Reaktionen des Staates führen.
Das ist meine unverbindliche Meinung.