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deutsches Kind (Gelesen: 1.377 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis zum Umgangrecht
papa100
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.05.2023 um 13:32:34
 
Hallo liebe Leute,

Meine Aufenthaltserlaubnis zum Studium wurde  leider nicht verlängert und mir droht jetzt die Abschiebung, ich habe eine fast 3 Jahre alt Tochter mit meiner Ex-Freundin, ich habe zwar kein geteiltes Sorgerecht aber Umgangsrecht schon und das übe ich auch regelmäßig aus. Zu meiner Frage, besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Ausüben des Umgangsrechtes mit meiner Tochter zu bekommen ?
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lottchen
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Antwort #1 - 08.05.2023 um 13:38:30
 
Die Möglichkeit besteht auf alle Fälle. Also AE zur Personenfürsorge fürs deutsche Kind beantragen, so lange die jetzige AE noch gültig ist. Du stehst als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes?
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papa100
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Marokkanisch
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Antwort #2 - 08.05.2023 um 14:12:45
 
Ja ich stehe schon in der Geburtsurkunde, die Mutter hat aber das alleinige Sorgerecht
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Petersburger
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Antwort #3 - 08.05.2023 um 15:16:12
 
lottchen schrieb am 08.05.2023 um 13:38:30:
Die Möglichkeit besteht auf alle Fälle.

Das steht wo im Gesetz oder in der AVwV zum AufenthG?

Der Wortlaut des § 28 AufenthG ist eindeutig:
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     ...
     3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen.

Kein Sorgerecht - keine Ausübung der Personensorge.

Aber zurück zum Ausgangbeitrag:
papa100 schrieb am 08.05.2023 um 13:32:34:
Meine Aufenthaltserlaubnis zum Studium wurde leider nicht verlängert und mir droht jetzt die Abschiebung,

Ist es wirklich schon so weit?
Oder bist Du (jetzt schon oder bald) vollziehbar ausreisepflichtig? Wurdest zur Ausreise aufgefordert?

papa100 schrieb am 08.05.2023 um 13:32:34:
ich habe eine fast 3 Jahre alt Tochter mit meiner Ex-Freundin,

Ist dieses Kind Deutsche?

Dann solltest Du das Sorgerecht fordern oder auch einklagen. Mit diesem Sorgerecht kannst Du dann auch eine AE zur Ausübung der Personensorge erhalten.
Und wenn Du eine entsprechnende Klage einreichst, hat die ABH zumindest die Möglichkeit, Deinen Aufenthalt bis zur Entscheidung über das Sorgerecht zu ermöglichen, also je nach aktuellem Aufenthaltsstatus die Fiktionswirkung Deiner Antragstellung zu bescheinigen oder auch Deine Abschiebung auszusetzen - so steht das auf der "Duldung".

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lottchen
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Antwort #4 - 08.05.2023 um 15:39:00
 
Petersburger schrieb am 08.05.2023 um 15:16:12:
Kein Sorgerecht - keine Ausübung der Personensorge.


https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1682607583

Da habe ich diese Frage auch gestellt und die wurde von Aras so beantwortet. Vielleicht hat Aras ja noch einen Hinweis, in welchem Gesetz oder welcher Rechtssprechung das steht.

Im Übrigen sehe ich auch nicht das Problem, denn der TE könnte ja auch das geteilte Sorgerecht beatragen.
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Aras
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Antwort #5 - 08.05.2023 um 17:05:57
 
Wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat:


Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
[...]
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...] Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. [...]


Gemeinschaft bedeutet nicht, dass man mit dem Kind zusammen leben muss, sondern der Vater sein Umgangsrecht aktiv ausübt. Oder wie es die AVWV ausdrückt, eine "Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind" besteht bzw. "aufenthaltsrechtlich bedarf es [...] einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft".

Hintergrund ist der, das Kinder ein "Recht" auf einen Vater bzw. eine Vaterfigur haben. Sofern dieser Vater auch aktiv am Leben des Kinder teilnimmt und eine Vater-Kind-Beziehung besteht, dann wäre das erfüllt. Also um es hart auszudrücken: Wenn jemand ein Kind zeugt aber sich einen Dreck um sein Kind schert, das Kind den Vater nie sieht, weil der Vater nicht will, und das Kind nicht den Vater als Vater ansieht, dann kann der Vater bzw. "Erzeuger" auch im Ausland leben und jedes Jahr seine Geburtstagskarte schicken.

In der AVWV 28.1.5 werden unterschiedliche Punkte angesprochen. Man sollte sich also das durchlesen. Ich zitiere mal nicht, weil das nen echt fetter Block ist.

Ich bin jetzt kein Behördler, gehe aber davon aus, dass die Ausländerbehörde sich nicht besonders intensiv reinhängen würde um genau herauszufinden wie stark sich der Vater um sein Kind kümmert. Hier gilt die Mitwirkungspflicht des Ausländers.

Ich vermute, um das Aufenthaltsrecht abzuleiten, müsste man sich mit der Kindsmutter in Verbindung setzen und diese solle ein Schreiben aufsetzt, worin der Umfang der Vater-Kind-Beziehung beschrieben und bestätigt wird. Und zwar in Hinblick auf die Punkte der AVWV 28.1.5. Also sowas wie "besucht das Kind jeden Tag", "holt es regelmäßig vom Kindergarten ab", "ruft täglich an", "besucht an Wochenenden", "Kind nennt den Vater 'Papa'", "Kind freut sich, wenn der Vater zu Besuch ist", "Vater hat Interesse an Entwicklung des Kindes", "Vater hat die Schwangerschaft und Geburt aktiv begleitet", "zahlt Unterhalt", "nimmt an Geburtstagen tell", "ist auch besorgt und informiert sich regelmäßig über das Wohlbefinden des Kindes" etc. etc..

Ich denke nicht, dass es im Sinne der Kinder wäre, wenn der Staat von den Ausländern stets verlangen würde das hälftige Sorgerecht zu erstreiten. Gibt ja auch echte Rabenväter, die dann das hälftige Sorgerecht erstreiten und nch Erteilung der AE das Interesse am Kind verlieren und dann muss die Mutter sehen, wie sich mit dem Rabenvater arrangiert. Weil das Sorgerecht ist wahrscheinlich leichter erstreitbar als sich tatsächlich um das Kind zu kümmern.

Zu dem anderen Thread:
Ja so wie ich das in einigen Gerichtsentscheidungen gelesen habe, bejahten Gerichte den aktiven Umgang, wenn der Vater 1-2 Stunden alle paar Wochen das Kind besuchte. Problem ist nämlich, dass der Staat die Familie achten muss, aus Art. 6 GG. Wie soll ein Gericht beurteilen wie intensiv ein Besuch ist? Ist ja rein subjektiv. Und solange der Vater das Wohl des Kindes gefährdet, würde wohl ein Gericht relativ nachsichtig sein. Würde ads Wohl gefährdet, würde das definitiv zu harten Reaktionen des Staates führen.

Das ist meine unverbindliche Meinung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 08.05.2023 um 18:13:08
 
In dem Zusammenhang bin ich über diesen Link gestolpert.
https://service.berlin.de/dienstleistung/324269/

Zitat:
Erforderliche Unterlagen
....
Nachweis über das Sorgerecht
Ein Sorgerechtsnachweis ist immer erforderlich, wenn der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt.
......


Das klingt so als ginge es nur mit Sorgerecht.
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Antwort #7 - 08.05.2023 um 18:43:00
 
Du meintest wohl https://service.berlin.de/dienstleistung/328191/

Wohlwollend ausgedrückt: Da hat wohl jemand beim Schreiben der Webseite einen Fehler gemacht.

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Antwort #8 - 08.05.2023 um 21:34:50
 
Aras schrieb am 08.05.2023 um 17:05:57:
In der AVWV 28.1.5 werden unterschiedliche Punkte angesprochen. Man sollte sich also das durchlesen. Ich zitiere mal nicht, weil das nen echt fetter Block ist. 

In diesem "fetten Block" steht nicht - und kann nicht stehen -, dass in Fällen außerhalb des gesetzlich geregelten ein ebensolcher Anspruch auf den AT besteht wie beim gesetzlich geregelten.

Wer diese Fälle einfach gleichstellen will, handelt nicht redlich.

Aras schrieb am 08.05.2023 um 18:43:00:
Wohlwollend ausgedrückt: Da hat wohl jemand beim Schreiben der Webseite einen Fehler gemacht.

Böse ausgedrückt: Da hat jemand beim Beurteilen des Textes der Webseite verkannt, dass dieser sich am Text des § 28 AufenthG orientiert und damit nicht falsch liegt, weil er ja weitere Entscheidungen im Ermessen zugunsten des Kindeswohls nicht ausschließt - und damit hat dieser Jemand nicht sehr sinnvoll geschrieben.


Was mir noch nie einleuchten wollte:
Welchen Nutzen hat ein Kind, wenn seine Mutter (die das Sorgerecht ja kraft Gesetzes hat) entscheidet, dass der Vater kein Sorgerecht haben darf, obwohl der Vater sich um sein Kind kümmert?

Den Nutzen für die Mutter muss mir niemand erklären, aber den Nutzen  für das Wohl des Kindes an dieser Konstellation erkenne ich nicht.
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Antwort #9 - 09.05.2023 um 01:46:01
 
Ich hab nicht von einem gesetzlichen Anspruch gesprochen. Sollte ich das suggeriert haben, wäre es tatsächlich unredlich. Aber aus dem Kontext sollte hervorgehen, dass eben Bedingungen vorliegen sollten, um die AE zu erhalten.

Auf der Seite wird der gesetzliche Anspruch nur abgehandelt. Aber man sollte neben dem gesetzlichen Anspruch auch die Ermessensregelung nicht verschweigen. Ein durchschnittlicer Ausländer hat nicht die Sprachkenntnisse um zu erkennen, dass eine Ermessensentscheidung bei fehlendem Sorgerecht nicht ausgeschlossen wurde, weil es nicht erwähnt wurde. Ein Ausländer geht imho von einer abschließenden Aufzählung aus.

Der fette Block erläutert natürlich wie das Ermessen ausgeübt werden soll.


Ich sags mal so:
Ich würde mir in so einer Situation das Sorgerecht im Einvernehmen mit der Mutter oder durch den Rechtsweg holen. Aber das muss jeder für sich selber entscheiden.
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Antwort #10 - 09.05.2023 um 09:56:58
 
Fassen wir mal zusammen: Ohne Sorgerecht besteht kein Anspruch auf eine AE. Der Vater kann aber trotzdem versuchen eine zu bekommen. Es besteht die Möglichkeit, dass er sie bekommt, es besteht aber auch die Möglichkeit, dass abgelehnt wird. Besser ist er beantragt und erhält das gemeinsame Sorgerecht. Damit hat er einen Rechtsanspruch auf die AE (wenn er nicht gerade als Terrorist oder ähnliches eingestuft wird).
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Antwort #11 - 09.05.2023 um 10:39:44
 
Kann man so ausdrücken.

Wobei ich natürlich ergänzen muss, dass bei fehlendem Sorgerecht die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Sonst klingt das "bekommt die AE oder wird abgelehnt" wie eine Willkür-Entscheidung oder Glücksspiel.
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