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Schweizer wohnhaft in Deutschland, Eheschließung mit Singapurerin (Gelesen: 3.514 mal)
Achtklang
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24.04.2023 um 23:27:41
 
Liebes Forum,

Ich bin Schweizer Staatsbürger, wurde in Deutschland geboren, und wohne in Deutschland. Ich habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, noch in Papierform. Diese wurde vor ca. 8 Jahren ausgestellt.

Ich würde gerne meine Verlobte aus Singapur heiraten und mit ihr in Deutschland wohnen. Ist nicht ganz so einfach, wie ich mir das in meiner Naivität zuerst vorgestellt hatte. Da sich die meisten Informationen im Internet zum Thema Freizügigkeit auf Unionsmitglieder beziehen, bin ich mir unsicher, wie weit dies alles auf einen in Deutschland wohnhaften Schweizer Staatsbürger übertragbar ist. Ich nehme an, es wäre für mich sinnvoll, Rechtsberatung bei einem Fachanwalt einzuholen. Hier wäre ich sehr dankbar über Hinweise, wie ich einen Anwalt finden kann, der sich tatsächlich gut mit dem doch eher speziellen Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz auskennt. Und ich bin mir unsicher welche Sparte die Richtige wäre. Migrationsrecht? Familienrecht?

Zu folgenden Fragen würde ich mich auch über jeden Hinweis freuen:

1.) Ich glaube, in meiner Situation bin ich automatisch in Deutschland freizügigkeitsberechtigt nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz. Ist das so?

2.) Benötigt meine Verlobte für eine Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Heirat ein Heiratsvisum, oder kann sie (im Rahmen des Freizügigkeitsrechts) einfach so als Tourist einreisen? Staatsbürger aus Singapur können ja prinzipiell für bis zu 90 Tage ohne Visum einreisen. Oder wäre es dann problematisch, überhaupt in Deutschland heiraten zu können? Kann sie nach der Heirat problemlos in Deutschland bleiben und die Aufenthaltserlaubnis-CH beantragen? Also, auch wenn das dann mehr als 90 Tage Aufenthalt in Deutschland wären, bis die Aufenthaltserlaubnis-CH erteilt wird?

3.) Wäre auch eine Heirat in einem anderen Land eine eine Option? (Dänemark? Singapur? England?) Vor allem, wenn die bürokratischen Hürden dadurch niedriger würden, z.B. wegen erforderlicher A1-Sprachprüfung. Kann meine Verlobte nach einer solchen Heirat im Ausland visafrei nach Deutschland einreisen, und eine Aufenthaltserlaubnis-CH beantragen? Oder wird hier ein spezielles Visum für eine legale Einreise benötigt, da sie ja dauerhaft bleiben möchte? (Z.B. ein Visum zur Familienzusammenführung?)

4.) Gegenwärtig ist mein Einkommen als Angestellter mit nur 1 Arbeitstag/Woche eher gering (etwas mehr als 500 Euro im Monat). Wird sich aber hoffentlich bald wieder ändern. Ich beziehe allerdings keine Hilfen vom Staat und werde dies voraussichtlich auch in Zukunft nicht benötigen, und ich bin über den Arbeitgeber sozial- und krankenversichert. Falls ich nun eine eine Drittstaatlerin (meine Verlobte aus Singapur) heirate: Würde diese Beschäftigung voraussichtlich ausreichen, damit sie eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis-CH in Deutschland gemäß dieses Freizügigkeitsabkommens bekommen kann?

5.) Ich könnte mittels einer sogenannten Einbürgerung durch Erklärung recht einfach die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Würde ich hierdurch die Vorteile, welche ich durch das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz genieße, verlieren? (Ich nehme an: Ja.)

Vielen Dank schon mal und viele Grüße
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Antwort #1 - 25.04.2023 um 16:29:29
 
Berlin sagt z.B. das in Deinem Fall (runterscrollen bis ganz unten):
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/freizuegigkeit-eu-ewr-schweiz/

Ich sehe da keine Probleme. Deine zukünftige Frau kann visumsfrei einreisen, ihr heiratet und sie bleibt aufgrund ihrer Freizügigkeit hier. Das Aufenthaltsrecht ist für sie ohne Belang. Warum Du eine Aufenthaltserlaubnis hast (eine AE oder eine NE?) ist mir völlig schleierhaft, Du hast als Schweizer doch mit dem AufenthG nichts zu tun.

Wenn Du angestellt bist und 500€ brutto/netto? im Monat verdienst bist Du über den AG krankenversichert und Deine Frau kann in Deine Familienversicherung meine ich. Frage bei Deiner Krankenkasse nach, ob das korrekt so ist. Das wäre das Wichtigste (dass sie krankenversichert ist). Wie Ihr Euren Lebensunterhalt verdienen wollt wirst Du Dir ja sicher überlegt haben. 

zu 1) ja
zu 2) nein
zu 3) das müsst ihr entscheiden, nötig ist es nicht
zu 4) keine Ahnung
zu 5) ich sehe keine Vorteile bei einer Einbürgerung

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Aras
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Antwort #2 - 25.04.2023 um 19:14:02
 
zu 4.

Sofern ihr krankenversichert seid und es keinen tatsachlichen Sozialleistungsbezug gibt, wird da auch nicht näher geprüft. Würde der Behörde aber auch nicht direkt Gehaltsnachweise vorlegen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 26.04.2023 um 14:31:56
 
Vielen Dank für die wertvollen Hinweise.

Also wird das Standesamt aufgrund der Freizügigkeit wohl für die Heirat kein Visum verlangen, und auch keine Einkommensnachweise oder gar ein A1-Sprachzertifikat?

Krankenversicherung wird klappen, und Sozialleistungen werden wir nicht beziehen. Wenn ich das richtig verstehe, wird sie nach der Heirat auch in Deutschland arbeiten dürfen.

Viele Grüße
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Aras
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Antwort #4 - 26.04.2023 um 15:03:46
 
Naja, müssen hier etwas entwirren:

Beim Standesamt zum heiraten:

Um in Deutschland zu heiraten braucht deine Verlobte eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vom Oberlandesgericht. Die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis organisiert das Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung. Für die Gebühren für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis müsst ihr eure Einkommenssituation erklären. Also du musst da deine Einkommensnachweise und ihre Einkommensnachweise vorlegen. Wenn Sie kein Einkommen hat, dann braucht sie nur eine formlose Erklärung abzugeben, dass sie kein Einkommen hat. Diese Einkommensnachweise kommen in die Akte vom OLG und nicht in die Ausländerakte.
Da deine Verlobte ein höchstpersönliches besonderes Rechtsgeschäft abschließt (Heirat) muss sie wissen zu was sie zustimmt. Also selbst mit A1 wäre es problematisch, das Ja-Wort zu geben.  Wenn du einen Freund hast, der die gleiche Sprache wie deine Verlobte und auch gut deutsch spricht, dann kann dieser zur Eheschließung als Dolmetscher für diese Heirat vereidigt werden. Ansonsten brauchst du einen professionellen Dolmetscher.
Das Standesamt wird höchstens schauen ob  deine Verlobte sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, also ob sie sich innerhalb der 90 Tage je 180 Tage Zeitraum aufhält.
Auf ein Visa darf das Standesamt nicht verweisen.

Mit der Eheurkunde könnt ihr den aufenthaltsrechtlichen Aspekt klären. Also Aufenthaltserlaubnis-CH, die auch eine Arbeitserlaubnis enthalten wird.
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Antwort #5 - 26.04.2023 um 15:18:01
 
Achtklang schrieb am 26.04.2023 um 14:31:56:
Also wird das Standesamt 

Es wird meist/stets/ eigentlich immer empfohlen, beim Standesamt des gewählten Ortes der Eheschließung nachzufragen, was dort zur Vorlage verlangt wird. Das eine sagt Hü, das andere Hott. o.s.ä.

Achtklang schrieb am 26.04.2023 um 14:31:56:
Krankenversicherung wird klappen, 

Wenn ihr dann verheiratet seid, wird deine KV auch deine Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen.
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Achtklang
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Antwort #6 - 26.04.2023 um 15:48:29
 
Vielen Dank für den Hinweis bezüglich der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis. Das wird bei einer Heirat in Deutschland wahrscheinlich wirklich notwendig sein, bei einer Heirat im Ausland (z.B. Singapur) wahrscheinlich nicht.

Tja, ich habe ein bisschen Bammel davor, daß das Standesamt alle möglichen Forderungen stellt...

Das Thema, daß ein Dolmetscher für die Heirat notwendig sein könnte, ist mir noch gar nicht in den Sinn gekommen. Aber stimmt natürlich, es handelt sich hier um ein hochoffizielles Rechtsgeschäft. Nun habe ich persönlich keine Probleme, mit meiner Verlobten zu kommunizieren, mein Englisch ist auf C1- bis C2-Niveau. Mit ein bisschen Vorbereitung würde ich wahrscheinlich die C2-Prüfung schaffen.
Meine Verlobte ist eher auf A1-Niveau was ihr Deutsch angeht, aber sie arbeitet daran.

Ich habe tatsächlich einen Freund, der auch sehr gut Englisch spricht (ungefähr dasselbe Niveau wie ich). Allerdings haben wir beide keine formalen Zertifikate o.ä. dafür.

Viele Grüße
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Antwort #7 - 26.04.2023 um 16:48:09
 
So weit ich mich noch erinnere, darf bei der Trauung weder Braut noch Bräutigam als Dolmetscher für den anderen fungieren. Es bedarf einer dritten Person.

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Antwort #8 - 26.04.2023 um 16:50:15
 
Achtklang schrieb am 26.04.2023 um 15:48:29:
Nun habe ich persönlich keine Probleme,

Das ist nicht relevant. Zwinkernd Die Eheschließung in einem Standesamt ist hier relevant.
Findet die Eheschließung in D statt, ist  die Amtssprache deutsch. Alle Dokumente des Standesamtes sind in deutscher Sprache.

Meine Erfahrung als Trauzeuge: Eine Standesbeamtin eines dt. Standesamtes fragte den ausländischen Verlobten, ob er die deutsche Sprache verstehe. Der antwortete lächelnd mit JA, ich verstehe gut.
Das genügte ihr (obwohl er natürlich so gut wie nichts verstand, was dort "erzählt") wurde.
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Antwort #9 - 26.04.2023 um 17:07:02
 
Wie geschrieben wurde: beim Standesamt nachfragen.
Bei einem Bekannten von mir war es kurz vorm Abbruch da der bekannte des heiratswilligen dann doch nicht so gut übersetzen konnte. Ein anderer Fall da wollte das StA wirklich einen offiziellen Dolmetscher.

@simonB kann sicher so passieren.. aber wenn der Standesbeamte vorher ein bissl small talk machen will wie bei unserer Hochzeit kann das gut nach hinten losgehen Zwinkernd
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Antwort #10 - 26.04.2023 um 18:17:59
 
Bei meiner persischsprachigen Frau habe ich auch meinen afghanischen Freund (der mit mir gemeinsam Jura studierte) als Dolmetscher gebracht. Er war dann Trauzeuge und Dolmetscher meiner Frau. Da wird nicht nach Sprachnachweisen gefragt.

Dass der Standesbeamte einen vom Gericht ermächtigten Dolmetscher verlangt, wäre ermessenfehlerhaft. Da sollte man ggf. die Standesamtsaufsicht hinzuschalten.

Ansonsten ja: Kannst auch in Singapur heiraten und dann hier nur noch mit der Apostille versehenen singapurischen Heiraturkunde bei der Ausländerbehörde vorsprechen und die Aufenthaltserlaubnis-CH beantragen.


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Antwort #11 - 27.04.2023 um 08:47:47
 
Aras schrieb am 26.04.2023 um 18:17:59:
Dass der Standesbeamte einen vom Gericht ermächtigten Dolmetscher verlangt, wäre ermessenfehlerhaft. Da sollte man ggf. die Standesamtsaufsicht hinzuschalten.


Es ist sicher nicht ermessensfehlerhaft, wenn auf einen vereidigten Dolmetscher bestanden wird, da es im Rahmen der Anmeldung einer Eheschließung begrifflich weit über das übliche Sprachwissen hinausgeht und rechtliche Sachverhalte korrekt übersetzt werden müssen. Hier ist schon so mancher mit guten/sehr guten Sprachkenntnissen ins Straucheln geraten.

Bei der Eheschließung kann dann jemand übersetzen, der sich das zutraut.


Bitte Kontakt mit dem zuständigen Standesamt aufnehmen und dort nachfragen,

a) welche Unterlagen jeder von euch vorlegen muss
b) ob für die Anmeldung ein vereidigter Dolmetscher notwendig ist (falls die erste Sprache von ihr nicht englisch ist, dann ggf. jemanden für ihre Muttersprache)
c) ob ein Freund die Eheschließung übersetzen darf




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Antwort #12 - 27.04.2023 um 11:38:16
 
Bei einer Heirat sollte man auch klar unterscheiden:

1) Übersetzer:innen übersetzen. Das machen sie zu Hause oder im Büro, es geht um Geburtsurkunden und Pässe. Sie müssen ermächtigt sein.

2) Dolmetscher:innen dolmetschen. Das machen sie vor Ort zu vorgegebenen Terminen. Sie müssen allgemein beeidigt sein, wenn das Standesamt das verlangt.

Es sind zwei verschiedene Berufe und zwei verschiedene "Zulassungen". Die Beeidigung für die mündliche Tätigkeit ist Bundesrecht, die Ermächtigung für die schriftliche Tätigkeit ist Landesrecht.
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Antwort #13 - 27.04.2023 um 15:23:37
 
Zur Anmeldung der Eheschließung kann man sich vom deutschen Verlobten per Vollmacht vertreten lassen.
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Antwort #14 - 27.04.2023 um 22:17:57
 
Vielen Dank für die vielen nützlichen Informationen. Ich sehe schon, das Heiraten in Deutschland wird auf jeden Fall ein bisschen bürokratisch werden. Naja, wird schon werden.  Augenrollen

Viele Grüße
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Antwort #15 - 28.04.2023 um 09:10:45
 
Aras schrieb am 27.04.2023 um 15:23:37:
Zur Anmeldung der Eheschließung kann man sich vom deutschen Verlobten per Vollmacht vertreten lassen.
Jedoch muss der vertretene Verlobte vor der Eheschließung die Anmeldung nochmals komplett mit einem Standesbeamten durchgehen und die Angaben bestätigen - und schon sind wir wieder beim Dolmetscher, der dann gebraucht wird.
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Antwort #16 - 09.09.2023 um 01:09:28
 
Hallo zusammen!

Ich wollte mich mal zurückmelden.
Das mit dem Heiraten funktioniert wohl. Für Anmeldung und Heirat war bzw. ist zwar ein Dolmetscher nötig, und die ganzen Dokumente mussten von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Außerdem musste das Oberlandesgericht eine Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses ausstellen, das alles klappte allerdings einigermaßen zügig. Wir könnten also bald heiraten.

Jetzt versuche ich noch Klarheit darüber zu erlangen, was nach der Heirat zu tun ist. Ich muß mich für eine Aufenthaltserlaubnis-CH wohl an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Wobei mir immer noch nicht 100%ig klar ist, welche genau das ist. Zu den Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis-CH für die Ehegattin habe ich sehr widersprüchliche Informationen gefunden. Das macht mich gerade etwas kribbelig. Die Stadt Frankfurt (wohl nicht zuständig für mich) verlangt z.B. sogar ein Einreisevisum (falls ich das richtig interpretiere). Das wäre natürlich fatal. Manche andere Städte scheinen jedoch weniger Forderungen zu stellen.

Da mein Gehalt immer noch etwas mager ist, mache ich mir auch deshalb Sorgen -- nicht wegen unserer Lebenshaltungskosten, sondern daß irgendwelche Bürokraten finden, daß das nicht genug sei.

Ist es möglich, daß jede Ausländerbehörde ihre eigene Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz hat und entsprechend unterschiedlich agiert?

Daher versuche ich nochmals ein paar Fragen:
1.) - Kann es doch noch zum Fallstrick werden, daß ich meine Partnerin heirate, ohne daß sie ein Heiratsvisum hat? Wie gesagt, ich bin Schweizer und habe schon immer in Deutschland gelebt.
2.) - Wäre der Aufenthalt meiner Ehegattin (also nach der Heirat) über 3 Monate hinaus auch ohne eine Aufenthaltserlaubnis-CH legal? Oder muß diese schnellstmöglich beantragt werden? Kann es passieren, daß das zu lange dauert, so daß sie doch ausreisen muß?
3.) - An welche Stelle sollte ich mich für weitere Beratung wenden? Gleich an einen Fachanwalt o.ä.? Oder einfach das Behördentelefon 115? Oder einfach an die Gemeinde?

Viele Grüße
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Antwort #17 - 09.09.2023 um 13:24:35
 
Achtklang schrieb am 09.09.2023 um 01:09:28:
...
Ist es möglich, daß jede Ausländerbehörde ihre eigene Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz hat und entsprechend unterschiedlich agiert?


Hallo,

nein, das ist es nicht bzw. sollte nicht sein.
Unsachgemäße Auslegungen von Behörden ändern nunmal keine gesetzlichen Grundlagen.

Zitat:
1.) - Kann es doch noch zum Fallstrick werden, daß ich meine Partnerin heirate, ohne daß sie ein Heiratsvisum hat?


Nein, kann es nicht.

Zitat:
2.) - Wäre der Aufenthalt meiner Ehegattin (also nach der Heirat) über 3 Monate hinaus auch ohne eine Aufenthaltserlaubnis-CH legal?


Ja.

Zitat:
Oder muß diese schnellstmöglich beantragt werden? Kann es passieren, daß das zu lange dauert, so daß sie doch ausreisen muß?


Nein. Nein.

Zitat:
3.) - An welche Stelle sollte ich mich für weitere Beratung wenden? Gleich an einen Fachanwalt o.ä.? Oder einfach das Behördentelefon 115? Oder einfach an die Gemeinde?


Welche Art von Beratung? Anwalt mit welcher Zielsetzung?
Rechercheeinstieg Eigenrecherche: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #18 - 09.09.2023 um 15:31:11
 
Vielen Dank für die rasche Antwort.

Die Zielsetzung weiterer Recherche wäre: Wie komme ich schnellstmöglich und ohne unnötigen Ärger dahin, daß meine zukünftige Frau ordentliche Aufenthaltspapiere bekommt, so daß sie problemlos reisen kann und auch gegenüber Arbeitgebern etwas vorweisen kann.

Dann muß irgendwie meine gesetzliche Krankenversicherung zu einer Familienversicherung umgewandelt werden, aber möglicherweise ist das ja unproblematisch. Gibt wohl generell dann noch einen Sack an Bürokratie zu erledigen.

Nachtrag:
Auf der verlinkten Seite hier:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...
ist halt auch ganz unten im Abschnitt "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" noch folgender Passus:

"Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

So ganz habe ich das nicht verstanden, wie das für meinen Fall zu interpretieren ist. Und ist die Aufenthaltskarte dasselbe wie eine Aufenthaltserlaubnis-CH?

Danke nochmals.
Viele Grüße
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Antwort #19 - 10.09.2023 um 13:15:28
 
Achtklang schrieb am 09.09.2023 um 15:31:11:
...
Die Zielsetzung weiterer Recherche wäre: Wie komme ich schnellstmöglich und ohne unnötigen Ärger dahin, daß meine zukünftige Frau ordentliche Aufenthaltspapiere bekommt, so daß sie problemlos reisen kann und auch gegenüber Arbeitgebern etwas vorweisen kann.


Das lässt sich mittels der Aufenthaltskarte bzw. in Eurem Fall über die Aufenthaltserlaubnis-CH arrangieren.

Zitat:
Dann muß irgendwie meine gesetzliche Krankenversicherung zu einer Familienversicherung umgewandelt werden, aber möglicherweise ist das ja unproblematisch.


Ist es.

Zitat:
Nachtrag:
Auf der verlinkten Seite hier:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-b...
ist halt auch ganz unten im Abschnitt "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" noch folgender Passus:

"Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland
zumeist
ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

So ganz habe ich das nicht verstanden, wie das für meinen Fall zu interpretieren ist.


Ich habe mal das für den Fall Deiner Frau erhebliche Wörtchen im Zitat fett markiert.
Etwas vereinfacht ausgedrückt trifft das zu für diejenigen Drittstaater, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Visum (z.B. ein "Schengenvisum") benötigen würden.
Diesen würde dann als Familienangehöriger eines EU-Bürgers ein "einfaches Einreisevisum" an der Botschaft oder ein "Ausnahmevisum" an der Grenze zu deklaratorischen Zwecken(!) ausgestellt werden.
Das ist für Deine Frau, die als sogenannte "Positivstaaterin" für die Einreise (formal: für die Einreise zum Kurzaufenthalt) keines Visums bedarf, daher nicht erheblich.
Ihr Recht zum Aufenthalt ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen (FreizügRL/FreizügigG/EU), daher wären das "einfache Einreisevisum" oder das Ausnahmevisum auch nur deklaratorisch, nicht aber Einreisevoraussetzung.
Insofern kannst du diesbezüglich den letzten Absatz im Link in Eurem Fall ignorieren.

Zitat:
Und ist die Aufenthaltskarte dasselbe wie eine Aufenthaltserlaubnis-CH?


Ja, sorry, für Euch trifft natürlich die Aufenthaltserlaubnis-CH zu, das ist das Äquivalent zur Aufenthaltskarte.
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Antwort #20 - 11.09.2023 um 10:38:58
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hoffe dann mal daß unsere Ausländerbehörde keinen Streß macht.

Schwierig zu interpretieren finde ich diesen Satz: "Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist."

Das hört sich für mich als Laien nicht so an, als würde sich das "zumeist" aus dem vorherigen Satz auch auf diesen Satz beziehen. Dann wäre zumindest die Aufenthaltskarte (also Aufenthaltserlaubnis-CH) tatsächlich notwendig, und nicht nur deklaratorisch, oder?

Viele Grüße
  Achtklang
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Antwort #21 - 11.09.2023 um 11:38:49
 
Achtklang schrieb am 11.09.2023 um 10:38:58:
Dann wäre zumindest die Aufenthaltskarte (also Aufenthaltserlaubnis-CH) tatsächlich notwendig, und nicht nur deklaratorisch, oder?

nun ja, das Aufentahlstrecht ergibt sich aus dem Gesetz und basiert nicht auf der Aufenthaltskarte ... diese weist nur das Aufenthaltsrecht nach.
Die Aufenthaltskarte gibt es auch nicht mehr füe EU Angehörige, ihr Aufenthalstrecht leitet sich aus dem Gesetz/EU-Richtlinie ab und ist durch die Staatsangehörigkeit nachgewiesen.
Bei Drittstaatlern ist das Aufenhaltsrecht abgeleitet und basiert auf dem gleichen Gesetz/Richtlinie ... ist aber nicht nachgewiesen, daher brauchen sie die Aufenthaltskarte zum Nachweis der Freizügigkeit.  Die Karte ist also deklaratorisch, aber auch notwendig für Drittstaatler zum Nachweis.
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Antwort #22 - 11.09.2023 um 16:50:09
 
@Achtklang,

man muss nicht jede Information auf eine maximal pessimistische Art und Weise interpretieren, nur weil man sie vielleicht nicht im richtigen Kontext einordnen kann.

Das Aufenthaltsrecht Deiner Frau leitet sich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage(!) von Dir als Schweizer ab, s.o.
Insofern belegt also ein Nachweis wie eine Aufenthaltskarte o. Aufenthaltserlaubnis-CH lediglich auf einfache Art und Weise die Existenz dieses Rechts auf Aufenthalt. Sie ist aber eben nicht erforderlich, um das Recht zu zu konstituieren und daher nur deklaratorisch.

Die Karte macht es eben nur einfacher, ggü. einem Arbeitgeber, einem kontrollierenden Polizeibeamten, etc., das Vorhandensein dieses Aufenthaltsrechts zu belegen.
Sie könnte es natürlich auch so handhaben, dass sie stattdessen ggü. dem Arbeitgeber o. Polizeibeamten z.B. mittels Heiratsurkunde, Kopie Deines Passes, Auszug aus dem Melderegister und Kopien von Auzügen der gesetzlichen Grundlagen ihre abgeleitete Freizügigkeit belegt...

Insofern ist es so, wie erne schon schreibt, wobei ich lediglich im letzten Satz das "notwendig" durch "hilfreich" ersetzen würde.

Gruß
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Antwort #23 - 12.09.2023 um 19:03:35
 
Vielen Dank für die Erläuterungen. Das macht die Sache klarer. Dann bin ich mal gespannt wie es nach der Hochzeit bei der Ausländerbehörde laufen wird.

Viele Grüße
  Achtklang
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Antwort #24 - 13.09.2023 um 15:15:04
 
Sei bitte nicht überrascht, wenn die visumfreie Gattin eines Schweizers bei der Ausländerbehörde nicht viel Beachtung findet. Es ist faktisch nichts zu entscheiden, sondern nur zu bestätigen, dass sie da ist.
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Antwort #25 - 13.09.2023 um 17:39:40
 
Manchmal sind es aber auch die ABHen, die für die Beantragung einer Aufenthaltskarte zuständig sind.
Das wird Achtklang dann schon beim Webauftritt seiner Kommune feststellen, wo er diese beantragt und bekommen wird.
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Antwort #26 - 17.09.2023 um 21:44:10
 
Danke, solche Überraschungen (wie eine unproblematische Bestätigung) lasse ich mir gerne gefallen.  Zwinkernd

Wo genau wir die Aufenthaltskarte bekommen wird mir aus dem Webauftritt unserer Kommune ganz und gar nicht klar, aber ich werde halt mal anrufen.

Viele Grüße
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Antwort #27 - 11.10.2023 um 20:08:14
 
Dankenswerterweise war es bei der Ausländerbehörde tatsächlich unproblematisch, die Aufenthaltserlaubnis-CH zu beantragen. Und für den sofortigen Gebrauch haben wir eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt bekommen.

Es war allerdings relativ viel los bei der ABH, so daß nicht immer sofort auf Mails geantwortet werden konnte. Ein direkter Anruf am Anfang war auch nicht möglich. Aber wir bekamen dann eine Telefonnummer für einen Ansprechpartner, und dann ging es auch zügig voran.

Vielen Dank für all eure Ratschläge und Hinweise.

Viele Grüße
  Achtklang
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